Rückfallfeststellung aufgehoben wegen fehlender Rechtskraftangabe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 218/69
- Datum
- 25.06.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Begründung eines Rückfalls muss das Urteil darlegen, dass die frühere Verurteilung zum Zeitpunkt der späteren Tat bereits rechtskräftig war.
Die Anrechnung einer Freiheitsentziehung nach § 60 StGB erlangt erst mit der Rechtskraft des zugrunde liegenden Urteils den Charakter einer Strafverbüßung.
Das erstinstanzliche Urteil muss die zur Prüfung des Rückfalls erforderlichen Feststellungen treffen, insbesondere zeitliche Angaben zu früheren Taten und Vollstreckungszeiträumen.
Die bloße Anrechnung von Polizeihaft als erste Bestrafung bedarf einer besonderen rechtlichen Würdigung, bevor sie ohne weitere Feststellungen zur Rückfallbegründung herangezogen werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 7. Mai 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 2 StR 218/69
in der Strafsache gegen den Kunst- und Bauschlosser Rolf Werner N. ███ aus K[REDACTED], dort geboren █████████ 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1969 in der Sitzung vom 27. Juni 1969, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Willms Bundesrichter Dr. Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim █████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 7. Mai 1968 im Strafaussprach mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.
Die Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde zum Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet. Dagegen hat das Rechtsmittel im Strafausspruch Erfolg, da im Urteil die Rückfallvoraussetzungen nicht dargetan sind.
Die Strafkammer hat zur Rückfallbegründung als erste Bestrafung die im Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 9. Mai 1962 angerechnete Polizeihaft von einem Tag herangezogen. Dagegen bestehen schon insofern Bedenken, ob die Anrechnung einer Polizeihaft, die zwar nach § 60 StGB möglich ist, eine den Rückfall begründende Bestrafung im Sinne der §§ 244, 245 StGB sein kann. Diese Frage braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden.
Denn es fehlt auch an der Feststellung, dass das Urteil vom 9. Mai 1962 schon rechtskräftig war, als der Angeklagte am 20. August 1962 die – nach Ansicht der Strafkammer – zweite rückfallbegründende Straftat beging, die am 31. August 1962 zu seiner Verurteilung durch das Amtsgericht in Walsrode führte. Diese Feststellung ist erforderlich. Denn erst mit der Rechtskraft des Urteils gewinnt die Anrechnung einer Freiheitsentziehung gemäß § 60 StGB den Charakter einer Strafverbüßung (vgl. BGH NJW 1960, 158). Ob die Verbüßung der durch das Landgericht in Rottweil am 1. März 1963 ausgesprochenen Bestrafung die jetzige Verurteilung des Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls rechtfertigt, kann der Senat nicht prüfen, weil dem Urteil nicht entnommen werden kann, wann die darin festgestellten Bandendiebstähle begangen wurden.
| Baldus | Kirchhof | Baumgarten | |||
| Willms | Meyer |