Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verfahrensheilung nach unterlassener Belehrung des Zeugen (§63 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 218/56
Datum
05.09.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Unzucht mit einer Abhängigen ein und rügte insbesondere die Verletzung des § 63 StPO durch unterlassene Belehrung des Zeugen über das Eidesverweigerungsrecht. Das Gericht stellte einen Verstoß fest, hielt diesen aber durch nachträgliche Belehrung und freiwilligen Verzicht des Zeugen geheilt. Weitere Angriffe auf Beweiswürdigung und Strafzumessung waren unbegründet; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gesonderte Belehrung des Zeugen über das Recht, die Beeidigung zu verweigern, ist vor der Eidesleistung nach § 63 StPO erforderlich und wird nicht durch eine Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht ersetzt.

2

Eine nach vorangegangener unterlassener Belehrung nachträgliche Belehrung und ein darauf beruhender freier Verzicht des Zeugen können den Verfahrensmangel heilen, soweit das Urteil nicht auf dem Verstoß beruht.

3

Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung ist auf Rechtsfehler beschränkt; reine Wertungen des Tatrichters bleiben bestehen, sofern sie nicht gegen Denkgesetze oder Lebenserfahrung verstoßen.

4

Das Fehlen eines eingetretenen seelischen Schadens beim Opfer begründet nicht zwingend einen wesentlichen Strafmilderungsgrund, wenn die Tathandlungen objektiv geeignet waren, einen solchen Schaden herbeizuführen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 23. März 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ███████, den Straßenbahnfahrer Heinz ███, geboren am ███████ 1907 in ███████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. September 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Prof. Dr. Busch Bundesrichter

Werner Bundesrichter

Dr. Jagusch Bundesrichter

Maaß Bundesrichter

als beisitzende ████████,

Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 23. März 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Die Revision rügt Verletzung des § 63 StPO.

Der Stiefsohn des Angeklagten, Horst ██, ist zwar, bevor er als Zeuge zur Sache vernommen wurde, über sein Recht, die Aussage zu verweigern, gemäß § 52 Abs. 2 StPO belehrt worden. Dagegen ist er über sein Recht, die Beeidigung zu verweigern, entgegen der Vorschrift des § 63 StPO vor der Eidesleistung nicht belehrt worden. Nachdem die Schlußvorträge gehalten waren, hat der Vorsitzende die Beweisaufnahme nochmals eröffnet und den Zeugen Horst ██ über sein Recht, die Beeidigung zu verweigern, belehrt. Dieser hat daraufhin erklärt, er sei zum Schwur bereit gewesen und hätte von dem Eidesverweigerungsrecht auch dann keinen Gebrauch gemacht, wenn er vor Ablegung des Eides darauf hingewiesen worden wäre.

Danach ist allerdings von dem Vorsitzenden die Vorschrift des § 63 StPO dadurch verletzt worden, daß er den Zeugen über das ihm zustehende Eidesverweigerungsrecht vor der Eidesleistung nicht belehrt hat. Denn der Zeuge ist auf das Eidesverweigerungsrecht auch dann hinzuweisen, wenn er über das Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist (BGHSt 4, 217).

Der Verstoß führt gleichwohl nicht zur Aufhebung des Urteils. Zwar sind die tatrichterlichen Feststellungen unter anderem auf die „glaubhaften eidlichen Bekundungen“ des Zeugen Horst gegründet. Der Verfahrensverstoß ist jedoch durch das spätere Verfahren geheilt worden, dergestalt, daß das Urteil nicht auf dem Verfahrensverstoß beruhen kann. Die Revision macht zwar geltend, nachdem Horst sich durch die Leistung des Eides festgelegt habe, sei die nachträgliche Belehrung wertlos gewesen. Ersichtlich meint der Beschwerdeführer, der Zeuge habe in diesem Augenblick nicht mehr erklären können, er mache von seinem Eidesverweigerungsrecht Gebrauch, weil er dadurch zum Ausdruck gebracht hätte, er habe falsch ausgesagt oder er sei sich seiner Sache nicht sicher. Die Urteilsgründe bieten keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß derartige Erwägungen den Zeugen Horst ██ ███ dem nachträglichen Verzicht auf das Eidesverweigerungsrecht geleitet haben. Dem Gesetz ist auch nicht zu entnehmen, daß durch nachträgliche Belehrung der Verfahrensverstoß nicht geheilt werden könne. Es ist sehr wohl denkbar, daß die das Eidesverweigerungsrecht begründenden Umstände erst nach der Eidesleistung zutage treten. Wenn dann der Zeuge – in seiner freien Entschließung – nachträglich auf das Eidesverweigerungsrecht verzichtet, würde es reinen Formalismus bedeuten, wollte man dieser Erklärung die prozessuale Wirkung absprechen.

Die Rüge verfehlt demnach ihr Ziel.

2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision zunächst, das Urteil enthalte zur inneren Seite der Tatbestände der §§ 174 Nr. 2 und 176 Abs. Nr. 3 StGB keine Feststellungen.

Es trifft zu, daß in den Gründen nicht ausdrücklich hervorgehoben worden ist, der Angeklagte habe aus Wollust gehandelt, habe das Alter des Mädchens gekannt und sei sich bewußt gewesen, daß das Mädchen ihm zur Erziehung anvertraut gewesen sei. Das ergibt sich aber aus der Art der Handlungen, die der Angeklagte an dem Mädchen vorgenommen hat, ferner daraus, daß das Mädchen die uneheliche Tochter seiner Frau war und daß er ihr seinen Namen gegeben hat, sowie ferner aus der Feststellung, daß er die Erziehung des Mädchens neben seiner Frau übernahm.

Die weiteren Ausführungen, mit denen die Revision den Schuldspruch bekämpft, erschöpfen sich in Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Sie ist der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen, soweit sie nicht durch Rechtsfehler beeinflußt worden ist. Die sehr sorgfältige Würdigung der Beweise und die Schlüsse, die das Landgericht zieht, verstoßen weder gegen Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung. Was die Revision in dieser Hinsicht vorträgt, ist deshalb nicht geeignet, den Bestand des Urteils in Zweifel zu ziehen.

Ferner macht die Revision geltend, die Ausführungen zur Strafzumessung entsprächen nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO. Ob die psychologische Sachverständige Frau Dr. █████████ in der Hauptverhandlung sich dahin geäußert hat, ein seelischer Schaden sei bei dem Mädchen durch das Verhalten des Angeklagten nicht verursacht worden, vermag der Senat nicht nachzuprüfen. Sollte Frau Dr. █████████ in diesem Sinne geäußert haben und darin gefolgt sein, so hat es ersichtlich diesem Umstand keine wesentliche Bedeutung beigemessen. Das wäre nicht zu beanstanden, weil es nicht das Verdienst des Angeklagten wäre. Der Sachverhalt ergibt, daß die unzüchtigen Handlungen, die er mit dem Mädchen von ihrem neunten Lebensjahr an vier Jahre hindurch vorgenommen hat, sehr wohl geeignet waren, dem Kinde einen schweren seelischen Schaden zuzufügen. Wenn es zu einem solchen Schaden nicht gekommen sein sollte, brauchte das Landgericht diesen glücklichen Umstand nicht als wesentlichen Strafmilderungsgrund zu bewerten.

Ferner vermißt die Revision eine Auseinandersetzung mit der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten und damit, daß eine Anzahl von Zeugen ihm die Tat nicht zugetraut hätten. Die sehr eingehende Darstellung des Sachverhalts machte in Hinblick auf die Eigenart der Tat weitere Ausführungen in dieser Richtung überflüssig. Das Landgericht bewertet die Schuld des Angeklagten deshalb besonders schwer, weil er während eines langen Zeitraumes, etwa von August 1951 bis September 1955, und häufig die unzüchtigen Handlungen (Griffe zwischen die Beine und an den nackten Geschlechtsteil; Ansichdrücken des Mädchens dergestalt, daß sein Geschlechtsteil den des Mädchens berührte; das Mädchen veranlassen, seinen entblößten Geschlechtsteil anzufassen und daran zu reiben) vornahm. Indem die schwere Schuld, die der Angeklagte mit seinem Verhalten auf sich geladen hat, hervorgehoben wird, wird gleichzeitig auf die Darstellung der Tat und deren Umstände in den Urteilsgründen Bezug genommen. Damit ist dem Gesetz im vorliegenden Falle Genüge getan. Auch diese Rüge ist unbegründet.

Hiernach war die Revision zu verwerfen.

JustizangestellterGlanzmannMaaß
BuschWernerJagusch
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