Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Rückfallbetrugs: Aufhebung einzelner Fälle und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 218/52
Datum
28.09.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichts-Urteil wegen mehrerer Betrugs-, Unterschlagungs- und Diebstahlsstraftaten ein. Der BGH hob das Urteil in den Fällen 1, 2, 4 und 5 sowie den Gesamtstrafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die übrigen Rügen wurden verworfen. Entscheidungsrelevant waren unklare Feststellungen zur Verlöbnis/Strafantrag-Frage; Verwertungen früherer Angaben und die Beweiswürdigung hielt der Senat im Wesentlichen für zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung früherer Angaben des Beschuldigten ist zulässig, wenn er in der Hauptverhandlung mit deren Inhalt konfrontiert wird und nicht bestreitet, solche Angaben gemacht zu haben.

2

Die Strafkammer ist nicht verpflichtet, weitere Erhebungen anzustellen, wenn sie aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu einer festen Überzeugung gelangt ist.

3

Fehlt für mehrere Taten ein gemeinsamer Gesamtvorsatz, besteht kein Fortsetzungszusammenhang; die Taten sind getrennt zu prüfen.

4

Sind für die Verfolgung bestimmter Taten (z. B. bei Voraussetzungen eines Strafantrags nach § 61 StGB) in den Feststellungen unsichere Angaben vorhanden, kann dies die Tragfähigkeit der Entscheidung beeinträchtigen und eine neue Verhandlung erforderlich machen.

5

Die Anordnung einer Sicherungsmaßregel (Unterbringung) kann trotz teilweiser Aufhebung von Verurteilungen bestehen bleiben, wenn die Urteilsgründe ergeben, dass die Maßnahme auch bei anderslautender Einordnung der Einzeltaten geboten gewesen wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 28. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Klempner Paul Wilhelm Heinrich R, geboren am █ 1905 in ███, z. Zt. in ██ in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges u. a.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28. September 1951 mit den Feststellungen in den Fällen 1, 2, 4 und 5 und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in 17 Fällen, wegen versuchten Rückfallbetruges in einem Fall, wegen Unterschlagung in zwei Fällen, wegen Liebstahls und wegen wissentlich falscher Anschuldigung zu zwei Jahren und neun Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision ist zum Teil begründet.

I. Allgemeine Rügen:

1. Zunächst behauptet die Revision, dass die Strafkammer ihre Zweifel, ob der Angeklagte oder eine andere Person am 15. Juni 1939 vom Schöffengericht in Essen wegen Betrugs verurteilt sei, durch Verwertung einer bei den Polizeiakten befindlichen handschriftlichen Urkunde seiner Mutter ausräume, in der sie seine Identität anerkannt habe. Das trifft jedoch nicht zu. Weder in der Sitzungsniederschrift noch im Urteil wird eine solche Urkunde erwähnt. Die Strafkammer führt vielmehr in den Gründen einen polizeilichen Vermerk an, nachdem „seine Person durch seine Mutter anerkannt sei“. Das hat die Revision nicht beanstandet. Schon deshalb erübrigt die Rüge der Verletzung des § 250 StPO nicht durch. Im Übrigen beruht die Überzeugung der Strafkammer ersichtlich nicht auf diesem polizeilichen Vermerk.

2. Ferner vermisst die Revision die Prüfung, ob die einzelnen Betrugsfälle zueinander in Fortsetzungszusammenhang stehen. Nach den Feststellungen liegt ein solcher Zusammenhang nicht vor, weil es an einem „Gesamtvorsatz“ fehlt (vgl. BGHSt 1, 313).

3. Sodann rügt die Revision als Verletzung der Aufklärungspflicht, dass die Strafkammer über die Behauptung des Angeklagten, die Ingenieurprüfung bestanden zu haben, nicht seinen Vater vernommen hat. Die Strafkammer sieht jedoch die Einlassung des Angeklagten in dieser Frage schon auf Grund anderer Beweismittel als widerlegt an. Sie hatte deshalb keinen Anlass, den Vater des Angeklagten zu hören.

II. Rügen zu den einzelnen Fällen:

1. In den Fällen 1, 2, 5, 8, 13, 16 und 29 beanstandet die Revision, dass die Strafkammer nicht noch weitere Beweise erhoben hat. Sie sieht hierin eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Strafkammer war jedoch schon auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme zu einer festen Überzeugung gelangt. Sie hatte deshalb keinen Anlass, von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen.

2. In den Fällen 1, 2, 5 und 12 bemängelt die Revision, dass die Strafkammer nicht dem Angeklagten, sondern der Verletzten geglaubt hat. Das ist ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung. Es verstößt durchaus nicht gegen die Lebenserfahrung und die Denkgesetze, dass die Verletzte die Wahrheit sagt.

3. In den Fällen 4, 4B und 13 rügt die Revision die Verletzung des § 250 StPO. Sie beanstandet, dass die Strafkammer die Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren (Fälle 1 und 13) sowie gegenüber einem Gefängnisbeamten (Fall 12) nach einer Schlafmittelvergiftung verwertet hat. Darin findet sie eine unzulässige Verwertung der Niederschriften über die früheren Vernehmungen. Der Angriff geht fehl. Nach der Sitzungsniederschrift hat der Vorsitzende dem Angeklagten seine früheren Angaben vorgehalten. Er hat nicht bestritten, solche Erklärungen abgegeben zu haben. Die Strafkammer durfte sie deshalb verwerten. Die Vernehmung der Verhörsbeamten war nicht erforderlich.

4. Im Falle 12 behauptet die Revision weiter, die Voraussetzungen des Urkundenbeweises hätten für den Bericht des Strafanstaltsvorstehers an die Gefängnisbehörde und für die Meineidsanzeigen des Angeklagten in früheren Strafverfahren nicht vorgelegen. Ob dies zutrifft, kann dahingestellt bleiben; denn ausweislich der Sitzungsniederschrift hat keine Urkundenbeweisaufnahme stattgefunden. § 250 StPO kann also nicht verletzt sein.

5. Im Falle 15 rügt die Revision weiterhin, dass die Strafkammer das polizeiliche Protokoll vom 28. Mai 1946 verwertet habe, obwohl die Voraussetzungen für einen Urkundenbeweis nicht vorgelegen hätten. Das Protokoll ist, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, in der Verhandlung verlesen worden. Darin liegt eine unzulässige Urkundenbeweisaufnahme, wenn die Verlesung nicht nur zwecks Vorhalts geschehen sein sollte. Das Urteil beruht jedoch keinesfalls auf diesem Mangel. Die Strafkammer hat schon aus dem Lebenslauf des Angeklagten die Rückfallvoraussetzungen und hierbei insbesondere festgestellt, dass er am 15. Juni 1939 vom Schöffengericht in Essen wegen Betruges in drei Fällen und wegen Unterschlagung zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und nach Verbüßung der Strafe am 12. April 1942 in polizeiliche Vorbeugungshaft überführt worden ist. Schon hieraus zieht sie den Schluss, dass der Angeklagte vom 12. April 1942 ab nicht, wie er behauptet, als politischer, sondern als krimineller Häftling im KZ gewesen ist. Sie führt dann weiter im Urteil aus: „In seinem Strafverfahren wegen Kriegswirtschaftsverbrechens (Vorstrafe Nr. 22) hat der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 28. Mai 1946 im Übrigen auch zugegeben, dass er im KZ als Berufsverbrecher geführt worden sei.“ Es handelt sich hier nur um eine Schilderung, nicht aber um eine Feststellung, die für die Überzeugungsbildung der Strafkammer von Bedeutung gewesen ist.

6. In den Fällen 14 und 17 rügt die Revision als Verletzung der Aufklärungspflicht, dass die Strafkammer den Wert der Gegenstände nicht ermittelt hat, die der Angeklagte den Darlehensgebern zur Sicherheit anbot. Nach den Feststellungen kam es jedoch hierauf nicht an. Die Darlehensgeber hatten eine solche Sicherheit abgelehnt. Sie gaben die Darlehen in der Erwartung, dass der Angeklagte sie fristgemäß zurückzahlen werde. Dies hatte der Angeklagte ihnen zugesichert mit der unrichtigen Behauptung, er habe auf Grund einer Erfindung erhebliche Geldbeträge zu erhalten. Die Bestimmung des § 244 Abs. 2 StPO ist deshalb nicht verletzt.

Die weiteren Angriffe der Revision zu den Fällen 4, 6, 15, 22, 24, 27 und 29 enthalten die Revisionsbegründung keine Ausführungen. Sie richten sich entweder unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer oder sie sind offensichtlich unbegründet. Sie bedürfen deshalb keiner weiteren Erörterung. Die auf die Sachbeschwerde hin gebotene weitere Prüfung ergibt jedoch, dass das Urteil in den Fällen 1, 2, 4 und 5 aus einem anderen Grunde nicht bestehen bleiben kann.

Die Strafkammer hat den Angeklagten in den Fällen 1 und 2 wegen Unterschlagung, im Falle 4 wegen Liebstahls und im Falle 5 wegen Betruges verurteilt. Die Verletzte ist in diesen Fällen Frau ██ gewesen. Mit ihr hat der Angeklagte sich nach den Feststellungen im Herbst 1946 verlobt. Wenn dieses Verlöbnis bis 1947 oder Januar 1948 noch bestand, dann durfte der Angeklagte wegen der zu dieser Zeit gegenüber Frau ██ begangenen Straftaten nicht verfolgt werden, weil sie keinen Strafantrag innerhalb der Frist des § 61 StGB (§§ 247, 263 Abs. 5, 52 Abs. 2 StGB) gestellt hat. Das Urteil enthält keine sicheren Feststellungen zu dieser Frage. Es spricht davon, dass sich das Verhältnis in den Jahren 1947/1948 verschlechterte, weil sich der Angeklagte auch mit anderen Frauen einließ und Frau ██ in der Trunkenheit lieblos behandelte. Die Spannungen verschärften sich, als der Angeklagte im Jahre 1948 eine andere Frau heiratete. Frau ██ █████ das Verhältnis „endgültig“ Ende 1948 oder Anfang 1949. Am ██████████ 1949 erstattete sie Strafanzeige. Diese Darstellung der persönlichen Beziehungen des Angeklagten zu Frau ██ erlaubt keine endgültige Beurteilung der Frage, ob auf beiden Seiten zur Tatzeit noch der ernste Wille zur Eheschließung vorhanden gewesen ist oder nicht. Dies gilt umso mehr, als die Strafkammer diesen rechtlichen Gesichtspunkt verkannt und den Sachverhalt möglicherweise nicht näher geklärt hat, weil sie dies irrigerweise nicht für erforderlich hielt. Die Strafkammer muss deshalb in einer neuen Verhandlung die Verlöbnisfrage nach den Grundsätzen prüfen, die das Reichsgericht hierzu aufgestellt hat (vgl. RGSt 15, 291; HRR 1940, 711).

Im Falle 4 kann auch der Strafausspruch von Rechtsirrtum beeinflusst sein, denn die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Liebstahls schuldig gesprochen, jedoch als rückfälligen Betrüger bestraft.

Schließlich wendet sich die Revision noch gegen die Anordnung der Sicherungsmaßregel. Sie meint, die Strafkammer hätte prüfen müssen, ob nicht die Polizeiaufsicht gemäß § 38 StGB als Präventivmaßnahme ausreichend gewesen wäre. Auf die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht hätte die Strafkammer jedoch nur erkennen können, wenn der Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden wäre. Das ist nicht der Fall. Im Übrigen hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass andere Maßnahmen als die Unterbringung keinen Schutz der Öffentlichkeit vor weiteren Straftaten des Angeklagten gewährleisten.

Dass das Verfahren in den Fällen 1, 2, 4 und 5 möglicherweise mangels Strafantrages zur Einstellung führt, wiegt nicht zur Aufhebung der Sicherungsmaßregel; denn immer hätte sie nach den Urteilsgründen angeordnet werden müssen, wenn der Angeklagte wegen dieser Straftaten nicht hätte verurteilt werden dürfen.

Dr. DotterweichWernerDr. Sauer
Dr. MoerickeDr. Ludwig
Revision gegen Verurteilung wegen Rückfallbetrugs: Aufhebung einzelner Fälle und Rückverweisung — Themis