Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Doppelverwertung und unzulässiger Strafschärfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 21/80
- Datum
- 08.02.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das bloße Fehlen eines mildernden Umstands (z. B. sozialer Notlage) begründet nicht ohne weiteres einen strafschärfenden Gesichtspunkt bei der Strafzumessung.
Tatbestandsmerkmale oder dem Tatbestand bereits zuzurechnende Merkmale dürfen bei der Strafzumessung nicht nochmals strafschärfend verwertet werden; das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB ist zu beachten.
Ändern rechtsfehlerhafte Strafzumessungserwägungen den Strafausspruch, ist dieser aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Bestätigung des Schuldspruchs schließt nicht aus, dass der Strafausspruch wegen Verfahrens- oder Bewertungsfehlern aufgehoben wird.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 18. Oktober 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 21/80
in der Strafsache gegen den Studenten Werner ██ aus ███████████, geboren am ██ 1954 in [REDACTED], wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 18. Oktober 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden.
Zu seiner Revision hat der Generalbundesanwalt wie folgt Stellung genommen:
"Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrügen deckt im Schuldspruch einen Rechtsfehler nicht auf; der Strafausspruch kann hingegen keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat u. a. strafschärfend berücksichtigt, „dass der Angeklagte ohne soziale Not, sondern aus reinem Gewinnstreben gehandelt hat“ (S. 9/11 UA). Dies ist in zweierlei Hinsicht rechtsfehlerhaft. Hätte der Angeklagte den Handel mit Betäubungsmitteln betrieben, um eine bestehende wirtschaftliche Notlage zu beseitigen, so hätte dies einen Strafmilderungsgrund darstellen können. Das bloße Fehlen eines solchen Umstandes ist aber nicht umgekehrt schon ein strafschärfender Gesichtspunkt (BGH, Urteil vom 26. Juni 1967 – 2 StR 262/67 –). Außerdem verstößt die nachteilige Bewertung des „reinen Gewinnstrebens“ gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Die Kammer wollte damit ersichtlich nicht etwa zum Ausdruck bringen, dass der Angeklagte von einem überdurchschnittlichen oder gar außergewöhnlichen Gewinnstreben beherrscht war. Auf sein Gewinnstreben schloss sie vielmehr nur daraus, dass er nicht in sozialer Not war und ein geordnetes Leben auch ohne den Handel mit Betäubungsmitteln hätte führen können. Unter diesen Umständen hat das Landgericht allein das bereits stets zum „Handeltreiben“ gehörende Gewinnstreben im Rahmen der Strafzumessungserwägungen nochmals – strafschärfend – verwertet (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 – 2 StR 191/78 –)."
Dem tritt der Senat bei.
| Schumacher | Müller | Theune | |||
| Mößle | Meyer |