Treffer
BGH Beschluss

Revision: Ergänzender Freispruch bei Zurechnungsunfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 217/74
Datum
21.05.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts ein. Der BGH ergänzte das Urteil dahingehend, dass der Angeklagte wegen Zurechnungsunfähigkeit vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern freigesprochen wird. Die übrige Revision wurde verworfen; die Kostenentscheidung bleibt hiervon unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird nicht im Sicherungsverfahren, sondern im allgemeinen Strafverfahren über die Schuld entschieden, ist bei Feststellung der Zurechnungsunfähigkeit der Angeklagte ausdrücklich freizusprechen.

2

Die Feststellung der Zurechnungsunfähigkeit führt zum Freispruch des Angeklagten insoweit, soweit keine entgegenstehenden rechtlichen Gründe vorliegen.

3

Eine durch Ergänzung des Urteils erwirkte Freispruchsentscheidung berührt die bestehende Kostenentscheidung nicht; die Kostenentscheidung bleibt hiervon unberührt (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).

4

Die Revision ist zu verwerfen, soweit die nachprüfende Prüfung keine zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Kein, 13. Dezember 1973

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 217/74

in dem Sicherungsverfahren gegen ███, geboren am ████ in █████, zur ████ einstweilen untergebracht

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kein vom 13. Dezember 1973 dahin ergänzt, dass der Angeklagte vom Vorwurf sexuellen Missbrauchs von Kindern freigesprochen wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Da nicht im Sicherungsverfahren, sondern im allgemeinen Strafverfahren entschieden worden ist, muss der Angeklagte wegen Zurechnungsunfähigkeit ausdrücklich freigesprochen werden. Die Kostenentscheidung bleibt hiervon unberührt (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

WillmsMayrMeyer
MillerBaumgarten
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