Revision: Ergänzender Freispruch bei Zurechnungsunfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 217/74
- Datum
- 21.05.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird nicht im Sicherungsverfahren, sondern im allgemeinen Strafverfahren über die Schuld entschieden, ist bei Feststellung der Zurechnungsunfähigkeit der Angeklagte ausdrücklich freizusprechen.
Die Feststellung der Zurechnungsunfähigkeit führt zum Freispruch des Angeklagten insoweit, soweit keine entgegenstehenden rechtlichen Gründe vorliegen.
Eine durch Ergänzung des Urteils erwirkte Freispruchsentscheidung berührt die bestehende Kostenentscheidung nicht; die Kostenentscheidung bleibt hiervon unberührt (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Die Revision ist zu verwerfen, soweit die nachprüfende Prüfung keine zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Kein, 13. Dezember 1973
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 217/74
in dem Sicherungsverfahren gegen ███, geboren am ████ in █████, zur ████ einstweilen untergebracht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kein vom 13. Dezember 1973 dahin ergänzt, dass der Angeklagte vom Vorwurf sexuellen Missbrauchs von Kindern freigesprochen wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Da nicht im Sicherungsverfahren, sondern im allgemeinen Strafverfahren entschieden worden ist, muss der Angeklagte wegen Zurechnungsunfähigkeit ausdrücklich freigesprochen werden. Die Kostenentscheidung bleibt hiervon unberührt (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Willms | Mayr | Meyer | |||
| Miller | Baumgarten |