Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Ablehnung der Kostentragung nach Freispruch wegen fortbestehendem Verdacht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 217/63
Datum
24.07.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Vorwurf der versuchten Hehlerei freigesprochen, erhob jedoch Revision gegen die Entscheidung, ihm die notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse aufzuerlegen. Das BGH verwirft die Revision. Maßgeblich sei der Zeitpunkt des Freispruchs für die Frage eines "begründeten Verdachts" (§ 467 Abs.2 StPO); nach den Urteilsfeststellungen bestanden weiterhin dringende Verdachtsgründe. Die Strafkammer habe ihr Ermessen hinreichend begründet ausgeübt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Prüfung, ob ein begründeter Verdacht im Sinne des § 467 Abs. 2 S. 2 StPO entfallen ist, ist der Zeitpunkt des Freispruchs (Ergebnis der Hauptverhandlung) maßgeblich; frühere Verfahrensstadien sind unbeachtlich.

2

Ein begründeter Verdacht i.S.d. § 467 Abs. 2 S. 1 StPO liegt fort, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Urteils nach der Hauptverhandlung noch erhebliche Anhaltspunkte für eine Straftat ergeben; in diesem Fall kann die Strafkammer notwendige Auslagen nicht der Staatskasse auferlegen.

3

Unklarheiten über die konkrete Tathandlung Dritter (z.B. Vorerwerb durch einen Mitbeteiligten) entziehen der Beurteilung des fortbestehenden Verdachts nicht ihre Wirksamkeit, wenn die Urteilsfeststellungen dringende Gründe für eine schuldbegründende Kenntnis oder zumindest das Berechnen damit liefern.

4

Die Zurückhaltung der Staatskasse durch Ausgestaltung des Ermessens nach § 467 Abs. 2 S. 1 StPO bedarf einer nachvollziehbaren, hinreichenden Begründung; ist diese gegeben, ist die Ermessensentscheidung revisionsgerichtlich zu respektieren.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 7. Dezember 1962

Rubrum

2 StR 217/63

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gastronom Egon ███ aus K[REDACTED] (Co[REDACTED]) in R[REDACTED], geboren am [REDACTED], wegen versuchter Hehlerei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juli 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 7. Dezember 1962 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf der versuchten Hehlerei freigesprochen, jedoch die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse auferlegt, da gegen ihn ein begründeter Verdacht fortbestehe und zu einer anderweiten Entscheidung kein vertretbarer Anlass gegeben sei. Gegen die letztere Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie hat keinen Erfolg.

1.) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Strafkammer den Begriff des begründeten Verdachts im Sinne des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht verkannt. Nach der Entscheidung des erkennenden Senats in BGHSt 11, 383 liegt ein solcher Verdacht dann nicht mehr vor, wenn das Verfahren die Verdachtsgründe so weit beseitigt hat, dass der Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld nahe kommt. Für diese Prüfung und Feststellung ist der Zeitpunkt des Freispruchs maßgebend. Erwägungen darüber, wie zur Zeit der Klageerhebung oder der Eröffnung des Hauptverfahrens die Beweislage zu beurteilen war, müssen somit ausscheiden. In der Hauptverhandlung können sich die Verdachtsgründe gegentüber dem Zeitpunkt der Anklageerhebung wesentlich verstärken, gleichwohl aber zu einer Verurteilung nicht ausreichen, weil das Gericht letzte Bedenken nicht überwindet. Dass in solchen Fällen § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht anwendbar ist, steht außer Zweifel. Deshalb muss auch außer Betracht bleiben, was die Revision über die Beweislage vor Anklageerhebung und über die Anwendbarkeit der Beweisregel des § 259 StGB auf den unzweifelhaften Versuch der Hehlerei („Versuch am untauglichen Objekt“) ausführt.

Ebensowenig kann die Revision Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil nicht zweifelsfrei ergibt, zu welcher Überzeugung die Strafkammer hinsichtlich der Strafbarkeit des Vorerwerbs gekommen ist. Einerseits scheint sie angenommen zu haben, dass der Verkäufer ████ die Schmuckstücke entweder gestohlen oder seinerseits hehlerisch erworben habe (UA Seite 9). Andererseits spricht das Urteil nur von versuchter Hehlerei sowohl bei ███ ███ in der weiteren Alternative, als auch beim Beschwerdeführer. Stand aber für die Strafkammer – abweichend vom Eröffnungsbeschluss – fest, dass ███ die Schmuckstücke strafbar erlangt hatte, und war nur die Art und Weise dieses Erwerbs zweifelhaft geblieben, dann kam beim Beschwerdeführer – Vorsatz vorausgesetzt – nicht versuchte, sondern vollendete Hehlerei in Betracht.

Die Klärung dieses Zweifels kann aber dahinstehen. Denn entscheidend ist allein, welche Verdachtsgründe nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung, wie es in den tatsächlichen Feststellungen des Urteils niedergelegt ist, bestanden geblieben sind. Gerade nach diesem Ergebnis richtet sich gegen den Angeklagten ein erheblicher Verdacht der vollendeten, nicht bloß der versuchten Hehlerei. Nicht nur blieb der Mitangeklagte ███ dringend verdächtig, den Schmuck selbst gestohlen zu haben, auch der Angeklagte ist ebenso dringend verdächtig, gewusst, mindestens aber damit gerechnet zu haben, dass die Sachen mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren.

2.) Die Strafkammer hat auch die Vorschrift des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht übersehen, wie der Schlusssatz ihrer Begründung zeigt. Ihre Ermessensentscheidung ist nach der Sachlage ausreichend begründet.

BaldusMayrMeyer
KirchhofHenning
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