Revision wegen Zuhälterei: Teilaufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 217/53
- Datum
- 27.08.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ausbeuterische Zuhälterei setzt eine auf Dauer gerichtete persönliche Beziehung und den bewussten, rechtswidrigen Bezug anstößiger Vorteile aus dem Unzuchtserwerb voraus; gelegentliche Zuwendungen genügen nicht.
Das Beziehen des Lebensunterhalts aus dem Erlös einer Prostituierten liegt vor, wenn der Täter mangels eigener ausreichender Einkünfte zeitweise wesentlich aus diesen Erlösen unterhalten wird; gemeinsamer Haushalt und wesentliche Versorgung können hierfür ausreichen.
Kupplerische Zuhälterei verwirklicht sich, wenn der Täter einer Dirne gewohnheitsmäßig Schutz gewährt oder deren Unzuchtsausübung fördert (Begleitung, Vermittlung, Ratschläge) und dadurch die Unzucht unterstützt.
Für die Strafzumessung müssen die Zeiträume strafbarer Betätigung konkret und trennscharf festgestellt werden; eine zu weitgehende oder unklare Abgrenzung, die das Strafmaß beeinflusst, ist zu berichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 11. März 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Peter Paul ███████ aus ███, geboren am █████ in ██, ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Zuhälterei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. August 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter ███ ██████████████████,
Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11. März 1953 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen ausbeuterischer und kupplerischer Zuhälterei zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden; daneben ist Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der Angeklagte hatte seine spätere Ehefrau im Juni 1949 kennengelernt; die im Juni 1950 geschlossene Ehe ist im Februar 1951 wieder geschieden worden. Bereits seit November 1949 standen beide in näheren Beziehungen. Mindestens seit Oktober 1949 ging die Zeugin ███ mit Unterbrechungen der Gewerbsunzucht nach und war mehrfach in Bordellen in Hamburg und Lübeck tätig. Sie schenkte dem Angeklagten im November 1949 Kleidungsstücke im Werte von 130 DM, zwei Uhren für 20 DM und eine Foto-Box (8 DM). Nach der Heirat erhielt der Angeklagte aus dem Unzuchtserwerb seiner Frau zeitweise volle Verpflegung; teilweise wurde davon der wesentliche Teil ihres gemeinsamen Unterhalts bestritten.
Der Angeklagte selbst bezog in dieser Zeit regelmäßig Arbeitslosenunterstützung und hatte nur vorübergehend eigenen Arbeitsverdienst, während seine Ehefrau aus der Gewerbsunzucht täglich 30 bis 40 DM verdiente.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Rüge ist teilweise begründet, weil die Strafkammer die Zeiten der strafbaren Tätigkeit nicht richtig abgegrenzt hat, wodurch die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst ist.
1. Ausbeuterische Zuhälterei liegt vor, wenn ein Mann von einer Frau, die gewerbsmäßig Unzucht treibt, unter Ausbeutung ihres unsittlichen Erwerbs ganz oder teilweise den Lebensunterhalt bezieht (§ 181a StGB).
Die Ausdrücke „Ausbeutung“, „beziehen“ und „Zuhälter“ machen kenntlich, dass bestimmte, auf eine gewisse Dauer gerichtete persönliche Beziehungen des Mannes zu einer Dirne bestehen müssen, wodurch sich der Zuhälter von dem Kuppler unterscheidet. Eine Ausbeutung liegt nur vor, wenn ohne Rechtsanspruch ein anstößiger Vorteil aus dem Unzuchtserwerb gezogen wird; der Täter muss die Unzucht bewusst zu seinem Vorteil ausnutzen. Die Annahme gelegentlicher Zuwendungen genügt dafür nicht (RGSt 34, 74 und 212; 35, 56; 72, 49; 73, 183; BGHSt vom 2.7.1953 – 3 StR 195/53, zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt).
Die Feststellungen der Strafkammer reichen nicht aus, einen solchen auf einen Erwerb von einiger Dauer gerichteten Willen des Angeklagten schon für die ersten Zuwendungen anzunehmen. Der Angeklagte hatte seine Frau 1949 kennengelernt, sie hatten sich aber mehrfach getrennt, um erst seit November 1949 ständig zusammenzubleiben; seit Mai 1950 lebten sie voll zusammen. Im Oktober 1949 hatte die Frau des Angeklagten angefangen, der Gewerbsunzucht nachzugehen. Ihre ersten Zuwendungen an den Angeklagten Ende 1949 bestanden aus Kleidungsstücken, zwei billigen Armbanduhren und einer kleinen Foto-Box. Es ist sehr wohl möglich, dass die Zeugin den Angeklagten durch diese um die Weihnachtszeit gewährten Geschenke erst an sich ziehen wollte. Jedenfalls fehlen im Urteil Feststellungen und Hinweise dafür, dass der Angeklagte den Willen einer Ausnutzung von einiger Dauer hatte. Im Mai 1950 verpflegte die Zeugin den Angeklagten aus ihrem im Bordell verdienten Geld; die Beschäftigung im Bordell dauerte aber nur wenige Wochen, und beide lebten damals noch nicht zusammen, so dass auch hier die im Urteil fehlende Feststellung aus dem Zusammenhang der Gründe nicht ersetzt werden kann, dass der Angeklagte das Verhältnis als auf eine gewisse Dauer gerichtet ansah und aufrechterhielt.
Anders ist die Sachlage ab Ende Mai 1950, als beide zusammenzogen. Nach der Heirat im Juni 1950 veranlasste der Angeklagte seine Frau, wieder der Gewerbsunzucht nachzugehen. Er begleitete sie vielfach, gab ihr Ratschläge, ließ sich sofort das verdiente Geld aushändigen und schlug sie, wenn sie zu wenig Geld brachte. Für diese Zeit muss aus der ganzen Sachlage ein auf dauernde Ausbeutung gerichteter Wille des Angeklagten angenommen werden. Dieses Verhältnis endete im September 1950; denn von da an ist der Angeklagte am Verdienst seiner Frau aus Gewerbsunzucht nicht mehr beteiligt gewesen. Dabei ist die Zeit im Juli 1950 wieder auszunehmen, weil die Zeugin ███ der Schlachterei [REDACTED] arbeitete und nicht der Gewerbsunzucht nachging.
In dieser Zeit (Ende Mai, Juni, August und September 1950) hatten beide einen gemeinsamen Haushalt. Der 1. Strafsenat hat zwar in seiner Entscheidung vom 27. Mai 1952 (JZ 1952, 533) ausgeführt, dass es dabei ohne Bedeutung sei, ob der Mann selbst zu den Kosten der Haushaltsführung beitrage (anders RGSt 71, 279; HRR 1942, 609). Der 3. Strafsenat ist aber wieder zu der Rechtsprechung des RG (71, 279) zurückgekehrt, und der 1. Senat hat erklärt, dass er an seiner Entscheidung vom 27.5.1952 nicht festhalte (BGH vom 7.7.1953 – 3 StR 195/53).
Hier ist dem Urteil zu entnehmen, dass der Angeklagte in dieser Zeit so geringe Einnahmen hatte, dass diese für seine damalige Lebensführung nicht ausgereicht haben können, so dass er mindestens teilweise seinen Lebensunterhalt aus dem Unzuchtserlös bestritten hat, was für die Erfüllung des Tatbestandes stets ausreicht. Die Bemerkung im Urteil, die Ehefrau habe in dieser Zeit die Kosten für die Übernachtung im Hotel bezahlt und im Wesentlichen den Lebensunterhalt ihres Mannes aus dem Unzuchtserlös bestritten, wie dem Angeklagten klar gewesen sei, enthält unter diesen Umständen eine die Verurteilung tragende ausreichende tatsächliche Feststellung.
2. Kupplerische Zuhälterei liegt vor, wenn der Täter einer Dirne gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz Schutz gewährt oder sonst förderlich ist. Die Strafkammer erblickt diesen Tatbestand darin, dass der Angeklagte seine Frau während ihrer Tätigkeit im Lokal „Silbersack“ (Ende Juli bis September 1950) häufig begleitete, sich im gleichen Lokal aufhielt, um ihr erforderlichenfalls beizustehen, sie auf Freier aufmerksam machte und ihr überhaupt riet, diese lohnende Tätigkeit wieder aufzunehmen. Im September 1950 veranlasste er seine Frau, nach Lübeck in ein Bordell zu gehen, weil sie dort besser verdienen könne. Die Strafkammer durfte daraus ohne Rechtsfehler den Schluss ziehen, dass dieses Verhalten für die Ehefrau ███ bei Ausübung der Gewerbsunzucht von Nutzen war, ihr mindestens innerlich ein Schutzgefühl verschafft, ihren Entschluss bestärkt und damit die Unzuchtsausübung gefördert hat. Das alles fällt in die Zeit, wo nach den früheren Ausführungen ein auf dauerhafte Verbindung gerichteter Wille des Angeklagten feststeht.
Der Schuldspruch ist daher in diesem Falle nicht zu beanstanden, da auch die übrigen Tatbestandsmerkmale einwandfrei festgestellt sind.
3. Die Strafkammer hat ferner ausgeführt, dass der Angeklagte auch der Typ eines Zuhälters sei. Das Landgericht ist damit der Rechtsprechung des Reichsgerichts gefolgt (RGSt 73, 183), das aus dem Klammerzusatz „Zuhälter“ in § 181a StGB gefolgert hatte, dass besondere persönlichkeitsbedingte Merkmale in Form eines Tatertyps vorliegen müssten. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob dieser Rechtsprechung zuzustimmen ist; denn die Strafkammer hat die Merkmale des Tatertyps eines Zuhälters entsprechend der Rechtsprechung des Reichsgerichts mit Recht bejaht; durch das Erfordernis eines etwaigen zusätzlichen Tatbestandsmerkmals ist der Angeklagte nicht beschwert.
4. Die Strafzumessung ist insofern zu beanstanden, als die Strafkammer eine zuhälterische Betätigung auch für die Zeit vor der Heirat, insbesondere seit November 1949, angenommen hat. Das ist nach den obigen Ausführungen nicht richtig. Der Angeklagte hat den Tatbestand des § 181a StGB nur in der Zeit von Ende Mai bis Ende Juni, August und September 1950 verwirklicht. Das Strafmaß ist dadurch beeinflusst; denn die Strafkammer hat die „längere Zeit“ zuhälterischer Betätigung strafschärfend verwertet.
Das Urteil muss daher im Strafausspruch aufgehoben werden; sonst lassen die Strafzumessungserwägungen keine Rechtsfehler erkennen.
| Koeniger | Baldus | Menges | |||
| Dr. Sauer | Dr. Arndt |