Treffer
BGH Urteil

Revision: Entfernung des Angeklagten und Unterlassung der Zeugenvernehmung führen zur Aufhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 217/52
Datum
27.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt, ohne Anhörung aus dem Saal entfernt worden zu sein und dass eine geladene Zeugin nicht vernommen wurde. Der BGH prüft Verstöße gegen §§ 235, 247, 249 StPO sowie § 177 GVG und § 245 StPO. Er stellt Verfahrensmängel fest, da es an einem begründeten Beschluss und an nachvollziehbarer Sitzungsniederschrift fehlt. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vorübergehende Entfernung des Angeklagten während der Hauptverhandlung ist nur aus den in § 247 Abs. 1 und 2 StPO bzw. § 177 GVG genannten Gründen und auf Grund eines vom Gericht getroffenen, mit Gründen versehenen Beschlusses zulässig.

2

Ein derartiger Beschluss darf nur nach vorheriger Anhörung der Beteiligten, insbesondere des Angeklagten, ergehen und muss in der Sitzung begründet und verkündet werden (§§ 33 ff., 35 StPO).

3

Die Sitzungsniederschrift muss die für die Entfernung maßgeblichen Gründe erkennen lassen; fehlt diese Dokumentation, ist dem Revisionsgericht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit verwehrt und der Mangel kann nicht allein durch Unterlassen von Einwendungen geheilt werden.

4

Die Nichtvernehmung einer ordnungsgemäß geladenen und erschienenen Zeugin ist nur zulässig, wenn die Ausnahme des § 245 StPO greift oder die Vernehmung unzulässig bzw. prozessverschleppend gewesen wäre; das bloße Schweigen des Angeklagten ist kein wirksamer Verzicht auf die Beweisaufnahme.

5

Verfahrensfehler in Form der unrechtmäßigen Entfernung des Angeklagten oder der Unterlassung wesentlicher Beweiserhebungen führen zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die fehlende Vernehmung das Beurteilungsergebnis beeinflusst haben könnte.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15. November 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Johann Sch███████ aus ███, dort geboren am ███████████ █████ 1922, in Untersuchungshaft, wegen vortätzlicher Unzucht mit einem Kinde

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Loericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. November 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist begründet.

Sie bemängelt, dass während der Vernehmung der Zeugin ███ █████ der Angeklagte ohne seine vorherige Anhörung aus dem Sitzungssaal entfernt wurde. Es sei auch kein mit Gründen versehener Beschluss des Gerichts über seine Entfernung verkündet worden. Die Sitzungsniederschrift, die allein die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten beweisen kann, bestätigt dieses Vorbringen.

Zu Recht sieht die Revision darin einen Verstoß gegen §§ 235, 247 StPO.

Das Gesetz gestattet die vorübergehende Entfernung des Angeklagten während der Hauptverhandlung nur aus den in § 247 Abs. 1 und 2 StPO, § 177 GVG vorgesehenen Gründen. Es bedarf hierzu eines Gerichtsbeschlusses. Die Anordnung des Vorsitzenden allein genügt nicht (RGSt 20, 273; 31, 346).

Der Gerichtsbeschluss hätte nur nach Anhörung der Beteiligten, insbesondere des Angeklagten, ergehen dürfen und begründet und verkündet werden müssen (§§ 33 ff., 35 StPO).

Die Sitzungsniederschrift lässt auch nicht die Gründe erkennen, die für die Entfernung des Angeklagten maßgebend waren, so dass dem Revisionsgericht eine Nachprüfung verwehrt ist, ob sie auf rechtlich zutreffenden Gründen beruht. Die Mängel des Verfahrens können dadurch, dass die Prozessbeteiligten – so auch der Angeklagte – nicht widersprochen haben, nicht geheilt werden; zudem waren die Gründe der Entfernung nicht erkennbar. Ob dieser Verfahrensmangel zur Aufhebung des Urteils nötig ist, kann jedoch dahingestellt bleiben, da die weitere Rüge, § 249 StPO sei verletzt, durchdringt.

Die Revision sieht den Verstoß darin, dass die Strafkammer die geladene und erschienene Zeugin ███ █████ nicht vernommen habe. Die Zeugin war in der Anklage benannt, ordnungsgemäß geladen und in der Hauptverhandlung erschienen. Sie ist nach der Sitzungsniederschrift nicht vernommen worden, auch im Urteil nicht angeführt. Aus welchen Gründen ihre Vernehmung unterblieben ist, lässt sich nicht ersehen. Die Beweisantragsausnahme musste sich nach § 245 StPO auf die Vernehmung dieser Zeugin erstrecken, es sei denn, dass die Beweiserhebung unzulässig oder zum Zwecke der Prozessverschleppung beantragt war. Dass dies der Fall gewesen wäre, ist nicht festgestellt und nicht ersichtlich. Die Sitzungsniederschrift lässt auch nicht erkennen, dass der Angeklagte auf die Vernehmung der Zeugin ausdrücklich verzichtet hat. Sein Schweigen und die Unterlassung einer Beanstandung der Nichtvernehmung können nicht als Verzicht angesehen werden (RGSt 4, 398; OGHSt 1, 133).

Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen, da es nicht ausgeschlossen ist, dass die Vernehmung der Zeugin ██ zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin ██ und damit der Aussage des Angeklagten beeinflusst hätte.

Dr. DotterweichDr. Ludwig
Dr. LoerickeDr. Sauer
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