Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortgesetzte schwere Amtsunterschlagung, Untreue und Urkundenvernichtung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 21/73
Datum
04.04.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, alleiniger Kassierer einer Gemeinde, entnahm über drei Jahre hinweg erhebliche Beträge und verschleierte die Taten durch falsche Buchungen, manipulierte Kassierlisten und den Austausch/ die Vernichtung von Kontokarten. Das LG verurteilte ihn wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung, Untreue und Urkundenvernichtung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt sowohl die tatbestandliche Würdigung als auch die Strafzumessung; eine Bewährungsaufschiebung nach § 23 Abs. 2 StGB komme nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 351 StGB erfordert nicht zwingend eine ausdrückliche amtliche Anordnung zur Führung einer Kassierliste; eine solche Anordnung kann sich auch aus schlüssigem Verhalten des Vorgesetzten ergeben.

2

Mangelnde oder unzureichende Kontrollen im Kassenbereich können strafmildernd berücksichtigt werden, schließen aber zugleich die Annahme erheblicher krimineller Energie zur Verschleierung durch Buchungsmanipulationen nicht aus.

3

Die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB ist nur in Ausnahmefällen möglich und setzt besondere Umstände in Tat und Persönlichkeit voraus; bloße Milderungsgründe genügen nicht.

4

Falsche Buchungen, das falsche Führen von Kassierlisten sowie der Austausch oder die Vernichtung von Kontokarten können tateinheitlich zur Erfüllung von Vermögens- und Urkundendelikten beitragen, wenn sie der Verschleierung unterschlagener Mittel dienen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 15. September 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 21/73

in der Strafsache gegen den Industriearbeiter Alfred Anton ██ aus ██, dort geboren am ██ 1942, wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Dr. Miller, Baumgarten, Dr. Meyer und Dr. Schauenburg in der Sitzung vom 4. April 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███ ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████ als Urkundsbeamter der

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 15. September 1972 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war bis November 1971 alleiniger Kassierer der Gemeinde ██ bei Aachen. In der Zeit von September 1968 bis Oktober 1971 entnahm er der Kasse 115 Einzelbeträge zwischen 10,– und 5.000,– DM, deren Summe sich auf 116.453,– DM belief. Die Entnahmen verschleierte er dadurch, dass er mit dem im Kassenraum stehenden Buchungsautomaten Falschbuchungen vornahm und außerdem die sogenannte Kassierliste, in welche die Ein- und Auszahlungen in zeitlicher Reihenfolge einzutragen waren, falsch führte.

Ferner vernichtete er eine Kontokarte, die er durch eine von ihm mit falschen Eintragungen versehene neue ersetzte, und vertauschte für die Dauer einer überraschend vorgenommenen Kassenprüfung eine Kontokarte gegen eine andere, in die er die bis dahin unterschlagenen Gelder als Auszahlung eintrug.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue sowie mit Urkundenvernichtung im Amt und mit Beiseiteschaffen einer Urkunde im Amt in je einem Fall (§§ 350, 351, 266, 348 Abs. 2, § 73 StGB) zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision macht der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

1. Zutreffend sieht das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten die Erfüllung derjenigen Straftatbestände, die es der Verurteilung zugrunde legt. Die Auffassung des Angeklagten, § 351 StGB hätte deshalb nicht angewendet werden dürfen, weil nicht festgestellt sei, dass er die Kassierliste auf Grund einer amtlichen Anordnung geführt habe, geht fehl. Es genügt, wenn die Anordnung durch schlüssiges Verhalten des Vorgesetzten gegeben wird (BGHSt 4, 236, 240). Ein solches Verhalten lag in der von dem Angeklagten erkannten Erwartung des Kassenleiters, der Angeklagte werde von seiner Amtsübernahme an die Amtsführung seines Vorgängers, der die Liste in gleicher Weise geführt hatte, fortsetzen (UA S. 3).

Auch im Übrigen führt die Nachprüfung des Schuldspruchs nicht zur Aufdeckung von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten.

2. Was der Angeklagte gegen die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer vorbringt, ist ebenfalls unbegründet. Sie enthalten weder Widersprüche noch sonstige Fehler. Wenn die Strafkammer strafmildernd wertet, dass es „augenscheinlich an wirksamen Kontrollen und hinreichenden Prüfungen in dem vom Angeklagten betreuten Kassenbereich fehlte, so dass ihm Untreue und Unterschlagung vergleichsweise mühelos gelingen konnten“ (UA S. 12), so steht diese Erwägung der zum Nachteil des Angeklagten herangezogenen Annahme, er habe die Veruntreuungen mit beträchtlicher krimineller Energie und Intensität buchungstechnisch gedeckt (UA S. 13), nicht entgegen. Denn zur Verschleierung der Unterschlagungen bedurfte es über die bloße Wegnahme des Geldes aus der Kasse hinaus einer Vielzahl von genau überlegten Eingriffen in die Buchungsvorgänge. Keine Bedenken bestehen auch gegen die Charakterisierung des Austauschs von Kontenkarten zum Zwecke der Täuschung der Kassenprüfer als kalt und gewissenlos. Mit ihr will die Strafkammer erkennbar zum Ausdruck bringen, dass beträchtliche verbrecherische Tatkraft dazu gehört, bei einer unangemeldeten Kassenprüfung, die zur Aufdeckung des eigenen Fehlverhaltens führen kann, die Nerven zu behalten und ein erfolgreiches Täuschungsmanöver in die Wege zu leiten.

Schließlich vermag der Senat auch darin keinen Rechtsfehler zu sehen, dass die Strafkammer es abgelehnt hat, die Vollstreckung der Strafe nach § 23 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen. Die Verteidigung verkennt, dass diese Vorschrift nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Täters vorliegen (BGHSt 24, 3).

Besondere Umstände in der Tat können hier, worauf die Strafkammer mit Recht hinweist, nicht schon in den Begleitumständen der Tat erblickt werden, die zur Anwendung des § 351 Abs. 2 StGB geführt haben. Denn der Tat des Angeklagten fehlen trotz dieser Milderungsgründe im Hinblick auf das Maß der Pflichtwidrigkeit, den hohen Schaden und die Zwecke, die der Angeklagte mit den unterschlagenen Geldern leichtfertig verfolgt hat, alle Merkmale des Außerordentlichen, wie sie etwa in besonderen Konfliktslagen (vgl. BGH aaO) gegeben sind.

Geschäftsstelle,MillerSchauenburg
SchumacherBaumgartenMeyer
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