Treffer
BGH Urteil

Revision: Tateinheit bei Unterschlagung und Fahren ohne Fahrerlaubnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 21/72
Datum
08.03.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief mit Revision die Verurteilung wegen dreifacher Unterschlagung und fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis an. Zu klären war, ob zwischen den Fahrverstößen ein Fortsetzungszusammenhang besteht und wie die Taten zueinander stehen. Der BGH verneint einen Fortsetzungszusammenhang, bejaht aber Tateinheit zwischen Unterschlagung und Fahrverstößen und ändert den Schuldspruch; das Urteil wird insoweit aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt voraus, dass die einzelnen Tatzüge auf einem einheitlichen Gesamtvorsatz beruhen, dessen Ausführung nach Ort, Zeit und Art hinreichend bestimmt ist.

2

Allein ein von vornherein auf das Führen beliebiger Fahrzeuge gerichteter Vorsatz begründet keinen Fortsetzungszusammenhang.

3

Wenn einzelne Handlungsteile zugleich die Voraussetzungen zweier Straftatbestände erfüllen, kann zwischen diesen Tateinheit bestehen, auch wenn eine der Taten als leichteres, fortgesetztes Verhalten qualifiziert ist.

4

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch selbst ändern, wenn ausgeschlossen ist, dass eine neue Verhandlung zu abweichenden Tatsachenfeststellungen führt.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 5. November 1971

Rubrum

Bundesgerichtshof

im Namen des Volkes

Urteil

in der Strafsache gegen ████ den Kfz-Schlosser Friedrich Ernst ohne festen Wohnsitz, geboren █████████████████ in ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unterschlagung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1972, an der teilgenommen haben:

Kirchhof Bundesrichter als Vorsitzender,

Baumgarten Bundesrichter

Dr. Meyer Bundesrichter

Meise Bundesrichter

Dr. Schauenburg Bundesrichter als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 5. November 1971

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen (§ 246 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 17, 73, 74 StGB) verurteilt wird, 2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in drei Fällen und wegen eines in Tatmehrheit begangenen fortgesetzten Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, dass dem Angeklagten auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Nach den Urteilsfeststellungen eignete sich der Angeklagte in den Unterschlagungsfällen Kraftwagen an, die ihm die Eigentümer zur Reparatur anvertraut hatten. Den Zueignungsakt hat die Strafkammer jeweils darin gesehen, dass der Angeklagte seinen Entschluss, die Fahrzeuge zu behalten, in die Tat umsetzte, indem er sie, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, für eigene Zwecke benutzte.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, hat zum Teil Erfolg.

Dass die Strafkammer auf den festgestellten Sachverhalt die Vorschriften des § 246 StGB und des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG angewendet hat, begegnet keinen Bedenken. Dagegen beruht ihre Annahme, der Angeklagte habe ein rechtlich selbständiges Vergehen des fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis begangen, auf Rechtsirrtum.

Es trifft nach den Feststellungen nicht zu, dass zwischen den einzelnen Verstößen gegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG Fortsetzungszusammenhang besteht. Die Kammer schließt das Vorhandensein eines solchen Zusammenhangs daraus, dass der Vorsatz des Angeklagten von vornherein darauf gerichtet gewesen sei, „Kraftfahrzeuge zu führen, unabhängig davon, wem sie gehörten und wie er in deren Besitz kam“ (S. 9 UA). Ein solcher Vorsatz genügt jedoch für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs nicht. Dieser setzt vielmehr voraus, dass alle Einzelakte der Tat auf einem Gesamtvorsatz beruhen, dessen Ausführung im einzelnen nach Ort, Zeit und Art hinreichend bestimmt ist (OLG Hamm VRS 23, 57; vgl. auch BGH VRS 28, 190; 29, 140). Das war hier gerade nicht der Fall. Denn der Angeklagte hat die beiden späteren Verstöße gegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG mit Fahrzeugen begangen, von denen er bei Begehung des ersten Verstoßes nicht wissen konnte, dass er sie in seine Gewalt bringen und wann und an welchem Ort er sich ihrer zu seinen weiteren Straftaten bedienen würde.

Die unrichtige Beurteilung der Frage des Fortsetzungszusammenhangs beschwert den Angeklagten, weil die Strafkammer auf dieser Grundlage zu der ebenfalls unrichtigen Auffassung gelangt ist, das von ihr angenommene fortgesetzte Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis stehe zu den drei Unterschlagungen im Verhältnis der Tatmehrheit. Zwar führt sie selbst aus, der Angeklagte habe jeweils durch dieselbe Handlung das Tatbestandsmerkmal der Zueignung in § 246 StGB erfüllt und einen Teilakt des fortgesetzten Vergehens nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG begangen (S. 10 UA). Den daraus folgenden Schluss, dass die beiden Gesetzesverletzungen zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 73 StGB) stehen, zieht sie aber nicht, weil sie meint, dem stehe der Rechtssatz entgegen, dass eine mindergewichtige fortgesetzte Tat nicht geeignet ist, voneinander unabhängige schwerere Taten, die je für sich mit ihr ideell konkurrieren, unter dem Gesichtspunkt der Tateinheit zusammenzufassen. Das ist nicht richtig. Die durch das teilweise Zusammenfallen der tatbestandsmäßigen Ausführungshandlungen bewirkte Tateinheit zwischen den schwereren Taten und der fortgesetzten leichteren Tat wird durch den genannten Rechtssatz nicht beseitigt (vgl. BGHSt 18, 66, 69).

Der Angeklagte hätte nach alledem wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen (§ 246 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 17, 73, 74 StGB) verurteilt werden müssen. Da auszuschließen ist, dass eine neue Verhandlung vor der Strafkammer in diesem Punkt zu abweichenden Feststellungen führen könnte, hat der Senat den Schuldspruch selbst geändert.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Urteils im gesamten Strafausspruch. Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer auch über die Sperre nach § 42m Abs. 1 Satz 2 StGB neu zu befinden haben.

MeyerKirchhofMeise
BaumgartenSchauenburg
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