Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs mangels Härteausgleich bei erledigter Vorstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 216/96
Datum
11.07.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes verurteilt; die Strafzumessung ist von der Revision nur insoweit angegriffen worden. Der BGH hebt den Rechtsfolgenausspruch auf, weil das Landgericht nicht ersichtlich einen Härteausgleich für eine wegen vollständiger Vollstreckung erledigte frühere Strafe vorgenommen hat. Das Urteil wird insoweit zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, die übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine frühere Strafe wegen vollständiger Vollstreckung erledigt, kann sie nicht zur Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB herangezogen werden.

2

Kann eine frühere Strafe nicht in die Gesamtstrafenbildung einbezogen werden, ist bei der Bemessung der neuen Strafe ein angemessener Härteausgleich vorzunehmen.

3

Der Umfang und die Art des Härteausgleichs liegen im Ermessen des Tatrichters; erforderlich ist jedoch, dass das Urteil die vorgenommene Ausgleichsentscheidung erkennen lässt.

4

Lässt sich aus den Urteilsgründen nicht ausschließen, dass die fehlende Darstellung eines Härteausgleichs den Rechtsfolgenausspruch beeinflusst hat, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 19. Januar 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 216/96 Rekurs vom 11. Juli 1996 in der Strafsache gegen Walter ██, geboren am █████████ 1958 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. Januar 1996 im Rechtsfolgenausspruch, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und auf Einziehung eines Messers erkannt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet.

Der Rechtsfolgenausspruch ist hingegen aufzuheben. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der dazu in seiner Antragsschrift vom 21. Mai 1996 unter anderem folgendes ausgeführt hat:

"Das Urteil kann im Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben, weil sich den Strafzumessungserwägungen nicht entnehmen lässt, dass das Tatgericht die rechtskräftige Vorverurteilung des Angeklagten vom 24. November 1993 (UA S. 6) berücksichtigt hat.

Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB mit der sechsmonatigen Freiheitsstrafe aus der Vorverurteilung war zwar nicht mehr möglich, weil diese Strafe am 10.02.1995 durch vollständige Vollstreckung erledigt war.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dann, wenn eine frühere Strafe wegen vollständiger Vollstreckung nicht mehr zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden kann, die darin für den Angeklagten liegende Härte bei der Bemessung der neu zu erkennenden Strafe auszugleichen (BGHSt 31, 102, 103; 33, 131).

Dabei bleibt es dem Tatrichter überlassen, wie er den Härteausgleich vornimmt; erforderlich ist nur, dass dieser angemessen ist und den Urteilsgründen entnommen werden kann.

Hierzu verhält sich das Urteil nicht, so dass die Strafzumessung insoweit rechtsfehlerhaft ist.

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht."

JahnkeDetterOtten
GollwitzerAthing
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