Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen Fehleinschätzung niedriger Beweggründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 216/80
Datum
23.07.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum Mord zu neun Jahren verurteilt; die Revision rügt Rechtsfehler. Der BGH hebt den Strafausspruch auf, weil das Landgericht das Mordmerkmal "niedrige Beweggründe" festgestellt hat, obwohl diese Feststellung mit der Einlassung und dem Verhalten des Angeklagten unvereinbar ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zuschreibung eines Mordmerkmals (z. B. "niedrige Beweggründe") setzt voraus, dass die richterliche Würdigung sowohl mit den erklärten Einlassungen des Beschuldigten als auch mit den festgestellten Tatsachen vereinbar ist.

2

Widersprüche zwischen der Annahme eines niedrigen Beweggrundes und konkreten Tatsachen- oder Verhaltensfeststellungen des Angeklagten (z. B. Anordnung von Ruhepausen, Veranlassung von Lebensmittelversorgung, Transportmaßnahmen) rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs insoweit.

3

Hat das Tatgericht die Strafzumessung auch mit der Feststellung begründet, beide Mordmerkmale lägen vor, und ist nicht auszuschließen, dass ohne diese Erwägung eine geringere Strafe verhängt worden wäre, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bleiben darüber hinaus keine weiteren Rechtsfehler feststellbar, sind die übrigen Teile des Urteils unverändert zu belassen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 2. Juli 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 216/80

in der Strafsache gegen den Schriftsetzer Walter Karl Heinrich ███ aus Ho, dort geboren am █████████ 1913, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zum Mord

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Juli 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet. Dagegen hat die Sachrüge teilweise Erfolg.

Das Schwurgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dem Angeklagten sei nicht nur das Mordmerkmal der Grausamkeit zuzurechnen, vielmehr liege bei ihm auch das Mordmerkmal des Handelns aus niedrigen Beweggründen vor. Diese hat es in seiner „Gleichgültigkeit“ gegenüber dem Wohlergehen der ihm anvertrauten Lagerinsassen gesehen. Eine solche Würdigung ist aber unvereinbar mit der Einlassung des Angeklagten, für ihn sei der – von höchster Stelle – erteilte Befehl, dass auf dem Evakuierungsmarsch alle kranken und marschunfähigen Häftlinge zu erschießen seien, „schrecklich“ gewesen. Auf diese Einlassung hat das Landgericht maßgeblich seine Überzeugung gestützt, dass der Angeklagte den verbrecherischen Inhalt des Tötungsbefehls erkannt hat. Dementsprechend ist es von der Richtigkeit der Einlassung ausgegangen. Steht danach fest, dass der Befehl in dieser Weise auf den Angeklagten gewirkt hat, so lässt sich hiermit der Vorwurf der Gleichgültigkeit nicht in Einklang bringen. Das gilt um so mehr, als er nach dem 5. oder 6. Marschtag eine mehrtägige Rast anordnete, während dieser Zeit ein Pferd schlachten und von dessen Fleisch eine Suppe zubereiten ließ, die auch an die Häftlinge verteilt wurde, ferner mehrere Güterwaggons beschaffte, in denen sie weiterbefördert wurden.

Der Vorwurf, dass der Angeklagte die Beihilfe aus niedrigen Beweggründen geleistet habe, kann somit nicht bestehen bleiben. Dies bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Da das Schwurgericht unter anderem als straferschwerend angesehen hat, dass vom Angeklagten beide Mord-

merkmale verwirklicht worden seien, lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht ohne diese Erwägung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schumacher Mößl Müller

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Meyer
Schumacher
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