Revision zur Notwehrüberschreitung: BGH hebt Verurteilung auf und verweist zurück
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 216/75
- Datum
- 02.07.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beurteilung, ob eine Nothilfe das zur Abwehr erforderliche Maß überschreitet, sind alle für die Gefahreneinschätzung erheblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die subjektive Wahrnehmung des Handelnden und die konkreten Umstände des Augenblicks.
Die Annahme, der Angeklagte habe weniger gefährliche Abwehrmöglichkeiten ohne weiteres nutzen können, ist nur zulässig, wenn nach den Feststellungen feststeht, dass diese Mittel mit hinreichender Sicherheit die gegenwärtige Gefahr hätten beseitigen können.
Die bloß festgestellte höhere Blutalkoholkonzentration des Angreifers rechtfertigt nicht ohne weitere Feststellungen die Annahme, dieser sei in seiner Gefährlichkeit oder Abwehrfähigkeit beeinträchtigt.
Bei der Abwägung der Erforderlichkeit der Verteidigung ist zu berücksichtigen, ob mit dem Hinzutreten weiterer Angreifer gerechnet werden musste; dies kann die Wahl gefährlicherer Abwehrmittel rechtfertigen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Koblenz, 5. Juli 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 216/75
in der Strafsache gegen den Arbeiter Ante █████, zuletzt wohnhaft gewesen in ████████, geboren am ███ 1936 in ███, Xo DC YJugoslawien, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Richter am Landgericht Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Koblenz vom 5. Juli 1974, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils.
Es bestehen rechtliche Bedenken gegen die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe bei seiner Nothilfe das zur Abwehr des Angriffs erforderliche Maß überschritten.
Das Schwurgericht ist der Meinung, zwar hätte der auf dem Boden liegende Andrija ███████, als Ivo ███ sich über ihn beugte und den Anschein erweckte, dass er mit dem Messer auf ihn einstechen werde, seine Stichwaffe benutzen dürfen, da für ihn keine andere Abwehrmöglichkeit bestanden habe; Gleiches gelte aber nicht für den Angeklagten; denn er sei ohne weiteres in der Lage gewesen, etwa durch einen Fußtritt oder Fassen nach der Hand, in der Ivo L[REDACTED] das Messer gehalten habe, dessen Angriff auf Andrija ███████ zu verhindern. Bei dieser Würdigung hat das Schwurgericht wesentliche Umstände außer Betracht gelassen. Von ihm ist auf Seite 31 UA darauf abgestellt worden, dass Ivo L[REDACTED] in dem „Augenblick“, als der Angeklagte eingriff, keinen Stoß gegen Andrija █████ führte. Demgegenüber folgt aus den █████████████████████ auf Seite 11 UA, dass dieser jedenfalls aus der Sicht des Angeklagten – durch den Angreifer unmittelbar gefährdet war, nicht nur wegen des geringen Abstandes zwischen den beiden Kämpfenden, sondern vor allem auch, weil der Angeklagte aufgrund des Verhaltens
von Ivo L[REDACTED] den Eindruck hatte, dass er auf den unter ihm Liegenden einstechen werde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nach seiner unwiderlegten Einlassung sich in dem Glauben befand, Ivo L[REDACTED] habe bereits vorher gegen das Opfer die Waffe benutzt (S. 15, 31 UA). Schon angesichts dieses Sachverhalts erscheint es zweifelhaft, ob die Verweisung des Schwurgerichts auf die weniger gefährlichen Eingriffsmöglichkeiten wirklich berechtigt ist. Denn in dieser Situation war es fraglich, ob der Angeklagte bei Einsatz solcher Mittel eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr mit Gewissheit erwarten konnte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt unter anderem BGHSt 23, 356, 358). Selbst „ein kräftiger Tritt gegen Ivo“ brauchte nach seiner Vorstellung keine Gewähr dafür zu bieten, den Angreifer von dem am Boden Liegenden zu trennen. Bei der Wahl des zweiten Mittels – Ergreifen der Hand, in der Ivo L[REDACTED] das Messer hielt – war keineswegs sicher, dass der Angeklagte ihm die Waffe noch vor deren Verwendung hätte entwinden können, zumal durch die Dunkelheit ein solches Vorgehen nicht unwesentlich erschwert worden wäre. Dass die bei Ivo L[REDACTED] später ermittelte Blutalkoholkonzentration (2,1 bis 2,2 ‰) höher war als die beim Angeklagten festgestellte (0,6 bis 0,7 ‰), rechtfertigt – entgegen der Ansicht des Schwurgerichts – nicht eine andere Beurteilung. Den Urteilsfeststellungen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass Ivo L[REDACTED] durch den genossenen Alkohol in seiner Fähigkeit, sich gegen ein derartiges Eingreifen des Angeklagten zu wehren, beeinträchtigt war. Eine solche Wirkung wäre angesichts des nicht allzu hohen Blutalkoholgehalts auch außergewöhnlich, zumal Betrunkene im Zustand starker Er-
regung erhebliche Kraft entfalten können, die nur schwer zu bändigen sind, wie der Beschwerdeführer zu Recht erwähnt.
Außerdem hat sich das Schwurgericht nicht mit wesentlichen Umständen bei der Prüfung der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte im Falle der Wahl eines jener weniger gefährlichen Mittel mit dem nunmehrigen Eingreifen des Zeugen Stipo L[REDACTED] hätte rechnen müssen. Dann hätten ihm und seinem Verwandten Andrija ██████ zwei Angreifer gegenübergestanden, da ein erneutes Vorgehen des Ivo L[REDACTED] nicht endgültig unterbunden gewesen wäre. Dass der Zeuge Stipo ██████ seinem Vetter Ivo in einer derartigen Situation zu Hilfe gekommen wäre, war keineswegs ausgeschlossen, sondern im Gegenteil naheliegend. Denn er hatte vorher das Fahrzeug so auf die beiden Angeklagten hingesteuert, dass diese zur Seite springen mussten. Ferner hatte er den Wagen gewendet, als die Angeklagten flüchteten, und war ihnen nachgefahren (S. 10 UA). Nachdem er sie erreicht hatte, war er ausgestiegen und auf sie zugegangen. Bei dieser Gelegenheit hatte er ein Messer in der Hand (S. 23 UA). Mit der Waffe hat er den Angeklagten nach dessen unwiderlegter Einlassung, als dieser später ins Haus lief, bedroht.
Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen demnach nicht die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte sei über die Grenzen der erforderlichen Verteidigung hinausgegangen.
Da das Urteil schon aus diesen Gründen aufzuheben ist, bedarf es nicht der Erörterung, ob die Strafzumessungserwägungen auf Seite 35, Satz 3 und 4 UA mit den Sachverhaltsfeststellungen vereinbar sind.
| Schumacher | Müller | Meyer | |||
| Willms | Baumgarten |