Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Feststellungen zur Alterskenntnis beim Versuch nach §176 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 216/58
- Datum
- 11.06.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verwirklichung eines Betrugs- oder Sexualtatbestandsvorsatzes gehört die Kenntnis der tatbestandlichen Umstände – insb. das Alter des betroffenen Kindes – zum inneren Tatbestand und muss festgestellt werden.
Bei Sexualdelikten gegen Kinder ist das Vorliegen des Altersbewusstseins des Täters insbesondere dann festzustellen, wenn das Opfer dem gesetzlichen Schutzalter nahe steht.
Fehlen in der Urteilsfeststellung substantiierte Angaben zur Alterskenntnis des Täters, ist das Urteil wegen mangelhafter Begründung der inneren Tatseite aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die bloße Darstellung des willentlichen Handelns zur Erregung von Wollust genügt nicht, wenn nicht zugleich die Einsicht des Täters in die tatbestandliche Beschaffenheit der Person (Alterskenntnis) festgestellt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 1. April 1958
Rubrum
In der Strafsache gegen den Vertreter Gerhard Friedrich K. aus C., geboren am █ 1928 in [REDACTED], wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, **mit
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 1. April 1958 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist begründet.
Zwar sind gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe durch sein Vorgehen gegenüber Waltraud den Versuch eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur äußeren Tatseite verwirklicht, auf Grund der Urteilsfeststellungen keine Bedenken zu erheben. Zur inneren Tatseite reichen jedoch die Darlegungen nicht aus. Wohl kommt darin hinreichend deutlich die Überzeugung der Strafkammer zum Ausdruck, dass der Angeklagte sich bewusst war und den Willen hatte, in wollüstiger Absicht Waltraud ███ durch gefälliges Betrachten seines entblößten Geschlechtsteils zu veranlassen. Indessen gehört zum Vorsatz auch die Kenntnis des Täters vom Alter des betroffenen Kindes. Darüber ist im Urteil nichts gesagt. Feststellungen in dieser Richtung waren aber hier gerade deshalb notwendig gewesen, weil das Mädchen zur Tatzeit bereits 13 Jahre und 5 Monate alt und damit dem Ende des durch das Gesetz geschützten Alters schon sehr nahe war. Die Strafkammer hätte also klären und darlegen müssen, ob der Angeklagte – etwa auf Grund des Aussehens des Kindes – erkannt hat, dass es das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatte, oder ob er zumindest die Möglichkeit, das Mädchen sei noch nicht so alt, in Betracht gezogen und sich dennoch zu seinem Vorgehen entschlossen hat.
Wegen der unzureichenden Ausführungen zur inneren Tatseite muss daher das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
| Busch | Baldus | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Scharpenseel |