Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Widerspruch in Persönlichkeitsfeststellungen (§175, §175a StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 216/55
- Datum
- 10.08.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterlassung eines Hinweises nach § 265 StPO vor einer Verurteilung wegen eines andersartigen Delikts rechtfertigt nur dann die Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte sich bei ordnungsgemäßer Belehrung anders verteidigt hätte.
Widersprüchliche Tatsachen- oder Persönlichkeitsfeststellungen der Strafkammer, etwa zugleich 'unbelehrbar' und bestrebt, eine Neigung zu bekämpfen, machen den Strafausspruch angreifbar und können dessen Aufhebung und Zurückverweisung zur Folge haben.
Uneinsichtigkeit darf nur dann strafverschärfend berücksichtigt werden, wenn sie nach Art der Tat und der Persönlichkeit des Täters auf eine Rechtsfeindschaft und Gefährlichkeit schließen lässt; liegt die Verleugnung in anderen Motiven (z. B. Furcht vor Strafe), rechtfertigt sie nicht ohne Weiteres eine Strafschärfung.
Eine Rüge, das Urteil sei bei der Verkündung von der Urteilsformel abgewichen, ist unbegründet, wenn die Verhandlungsniederschrift den verkündeten Tenor bestätigt.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 1. Februar 1955
Rubrum
in der Strafsache gegen den Textilvertreter Emil (Eick) P. █ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████ in ██ ████,
wegen versuchter schwerer Unzucht mit Männern u. a.
hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. August 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 1. Februar 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen zweier versuchter Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB in Tateinheit mit vollendeten Vergehen nach § 175 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts; sie führt nur im Strafausspruch zum Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Der Angeklagte macht geltend, er habe, da das Hauptverfahren gegen ihn nur wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB eröffnet worden sei, auch wegen vollendeten Vergehens nach § 175 StGB nicht ohne einen Hinweis gemäß § 265 StPO verurteilt werden dürfen. Ausweislich des Protokolls ist ein solcher Hinweis unterblieben. Die Rüge führt indessen nicht zur Aufhebung des Urteils; denn es kann ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem Fehler beruht. Das Landgericht hat angenommen, dass dem Angeklagten zwar die Verführung der beiden jugendlichen Zeugen nicht gelungen ist, dass er aber in beiden Fällen das Vergehen nach § 175 StGB durch nicht nur flüchtige unzüchtige Berührungen vollendet hat. Der Angeklagte würde auch bei einem Hinweis auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen vollendeter Vergehen nach § 175 StGB sich nicht anders haben verteidigen können, als er es gegen den Vorwurf des versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB getan hat.
2. Die weitere Verfahrensrüge, das Urteil sei anders verkündet worden, als die Urteilsformel lautet, ist ausweislich der Verhandlungsniederschrift unbegründet.
II. Sachrüge
Die Sachrüge führt indessen zur Aufhebung im Strafausspruch. Es ist widersprüchlich, wenn die Strafkammer einerseits den Angeklagten als unbelehrbar und uneinsichtig ansieht, andererseits feststellt, dass er gegen seine anormale Veranlagung anzukämpfen sucht.
Uneinsichtigkeit ist zudem nur dann straferschwerend, wenn sie nach Art der Tat und nach der Persönlichkeit des Täters auf eine Rechtsfeindschaft und Gefahrlichkeit schließen lässt. Ist das Leugnen des Täters auf andere Gründe, zum Beispiel Furcht vor Strafe, zurückzuführen, so rechtfertigt es nicht ohne Weiteres eine Strafschärfung (BGH NJW 1955, 1158).
Dr. Moericke Dr. Schalscha Hoepner Dr. Wiefels
Bundesrichter Dr. Wirtzfeld ist beurlaubt und daher verhindert zu unterzeichnen.
Dr. Moericke Sr. ███████████████