Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Schuldspruch berichtigt auf Notzucht und versuchte Notzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 216/53
Datum
30.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn wegen Notzucht und versuchter Notzucht eingelegt. Die Revision rügte Verletzung der Amtsaufklärungspflicht und Fehler bei der rechtlichen Würdigung der Verantwortlichkeit; beides blieb unbegründet bzw. unzulässig erhoben. Der BGH verwirft die Revision, berichtigt jedoch den Schuldspruch to reichlich zutreffender rechtlicher Einordnung. Die Kosten trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer konkret darlegt, welche weiteren Ermittlungen das Tatgericht hätte anstellen müssen; bloße allgemeine Behauptungen genügen nicht.

2

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, einen weiteren Sachverständigen zu bestellen, wenn aus den gebundenen Tatsachenfeststellungen und dem vorhandenen Gutachten kein Zweifel an der Fragestellung hervorgeht.

3

Zwischen den Straftatbeständen kann nur Tateinheit bestehen, wenn die Handlung aus mehreren, rechtlich unterscheidbaren Einzelbetätigungen besteht; ist eine unzüchtige Handlung jedoch Vorbereitung oder Verwirklichung des Geschlechtsverkehrs, liegt Gesetzeseinheit vor.

4

Eine fehlerhafte rechtliche Würdigung des Schuldspruchs kann gemäß § 354 StPO berichtigt werden, wenn der Fehler das Strafmaß nicht beeinflusst und die Berichtigung die materielle Rechtslage korrekt wiedergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 10. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Müllergesellen, zuletzt Landarbeiter Horst ██, geboren am ██ 1926 in ██ █████, Kreis ██, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Notzucht hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Maass, Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 10. Februar 1953 wird verworfen.

Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der Notzucht (§ 177 StGB) und der versuchten Notzucht (§§ 177, 43 StGB) in zwei Fällen schuldig ist; im Übrigen werden daher folgende Worte gestrichen:

"in einem Falle davon in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht" sowie "176 Abs. I" und "73".

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 10. Februar 1953 erlittene weitere Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist "wegen Notzucht und wegen versuchter Notzucht in zwei Fällen, in einem Falle davon in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht (§§ 177, 176 Abs. 1, 73 StGB)" zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren neun Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht sowie fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

1.) Die Rüge, die Strafkammer habe ihrer Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht genügt, ist nicht ordnungsmäßig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben. Die Revision führt hierzu im Einzelnen nur aus, welche Erhebungen nach ihrer Ansicht der ärztliche Sachverständige Dr. Gierlich zur Vorbereitung des Gutachtens, das er in der Hauptverhandlung über den Geisteszustand des Angeklagten erstattet hat, noch hätte anstellen sollen. Hierauf kann die Rüge, das Gericht habe die ihm obliegende Amtsaufklärungspflicht verletzt, nicht gestützt werden. Welche Ermittlungen die Strafkammer nach Auffassung des Beschwerdeführers noch hätte anstellen sollen, gibt die Revision nicht bestimmt an. Sie behauptet zu Beginn der Rechtfertigungsschrift nur, die Kammer habe "die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB nicht erschöpfend geprüft", und bringt dann zum Schluss noch vor, die Kammer habe durch "weitere Ermittlungen" aufklären müssen, ob der Angeklagte nicht doch im Frühjahr 1952 eine Verletzung des Gehirns erlitten habe. Dieser unbestimmte Vortrag genügt den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof (BGHSt 2, 168) an die Erhebung der Aufklärungsrüge stellt, nicht.

Selbst wenn man jedoch die Aufklärungsrüge als ordnungsmäßig erhoben ansehen wollte, wäre sie sachlich nicht begründet. Zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen konnte der Vortrag der Revision allenfalls verstanden werden; drängten die Umstände den Tatrichter nicht dazu. Nach den bindenden (§ 337 StPO) Urteilsfeststellungen (UA 13 und 17) hat die Schlägerei, bei der der Angeklagte unwiderlegt eine Schädelverletzung davongetragen hat, nicht im Frühjahr 1952, also wenige Monate vor den Taten, sondern in der Osterzeit 1950 stattgefunden. Wenn hiernach der vernommene Sachverständige in der Hauptverhandlung ersichtlich keinen Zweifel mehr daran gehabt hat, dass der Angeklagte zur Tatzeit (September 1952) nicht mehr unter den Folgen der Schädelverletzung litt, so bestand für die Strafkammer kein Anlass, hierüber von Amts wegen noch ein fachärztliches Gutachten einzuholen.

2.) a) Die Annahme, dass der Angeklagte für seine Taten voll – oder doch beschränkt – verantwortlich ist, unterliegt auch keinen sachlich-rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat geprüft,

a) ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wegen etwaiger Folgen der Schädelverletzung als solcher ausgeschlossen oder erheblich herabgesetzt gewesen ist,

b) ob er infolge der Schädelverletzung gegen Alkohol überempfindlich geworden ist und daher die Mädchen in einem "pathologischen Rauschzustand" vergewaltigt oder zu vergewaltigen versucht,

c) ob er die Taten in einem gewöhnlichen (nicht "pathologischen") Vollrausch verübt hat.

Alle diese Möglichkeiten hat die Strafkammer mit rechtlich einwandfreier Begründung verneint.

Nicht zu beanstanden ist auch ihre weitere Annahme, dass der Angeklagte infolge Alkoholgenusses nur in den Fällen Gisela ██ und Christel ████ erheblich vermindert zurechnungsfähig gewesen ist. Zwar hatte er auch vor dem Überfall auf die Ilse ████████ am Abend des 12. September 1952 schon eine Flasche sowie "einige Glaser" Bier getrunken. Hierdurch ist jedoch nach den Urteilsfeststellungen weder sein Einsichts- noch sein Hemmungsvermögen wesentlich herabgesetzt worden.

b) Auch sonst hat die auf die Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler ergeben, der seinen Bestand gefährden konnte. In allen drei Fällen sind sämtliche Merkmale der angewandten Strafvorschriften nach der äußeren und nach der inneren Tatseite rechtlich einwandfrei nachgewiesen. Ebenso sind die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer frei von Rechtsirrtum.

Rechtlich fehlerhaft ist nur die Annahme der Strafkammer, dass im Falle Ilse ███ zwischen dem Verbrechen der versuchten Notzucht (§§ 177, 43 StGB) und dem Verbrechen der Nötigung zur Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) Tateinheit (§ 73 StGB) gegeben sei. Zwischen diesen Verbrechen kann Tateinheit nur vorliegen, wenn die Handlung aus mehreren Einzelbetätigungen besteht, von denen eine nur den Tatbestand der (versuchten) Notzucht, eine andere nur den der gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erfüllt (BGHSt 1, 152). Soll die Unzuchtshandlung nur die Beischlafsvollziehung vorbereiten und verwirklichen, so besteht zwischen den beiden Strafvorschriften Gesetzeseinheit. So war der Sachverhalt hier beschaffen. Der Griff an den Geschlechtsteil des Mädchens, in dem die Strafkammer eine mit Gewalt vorgenommene unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB sieht, sollte nicht für sich allein der geschlechtlichen Sinnenlust des Angeklagten dienen oder auf den Geschlechtstrieb des Mädchens einwirken.

Der Rechtsfehler nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Senat konnte den Schuldspruch gemäß § 354 StPO berichtigen. Das Strafmaß ist durch den Fehler ersichtlich nicht beeinflusst worden. Die Strafkammer, die die Strafe – ein Jahr Zuchthaus – den §§ 177, 43 StGB entnommen hat (UA 16), hat dabei zwar möglicherweise strafschärfend verwertet, dass zugleich der Tatbestand der Nötigung zur Unzucht verwirklicht ist. Zur Berücksichtigung dieser Tatsache wäre sie aber auch berechtigt gewesen, wenn sie den Angeklagten nur wegen versuchter Notzucht verurteilt hätte (BGHSt aaO 155). Der Rechtsfehler im Schuldspruch konnte daher das Strafmaß nur dann beeinflusst haben, wenn die Strafkammer rechtsirrig angenommen haben sollte, sie müsse die Strafe mit Rücksicht auf die zugleich verwirklichte Nötigung zur Unzucht erhöhen. Diese Möglichkeit liegt so fern, dass sie als ausgeschlossen angesehen werden muss.

LudwigDr. MoerickeMaass
Dr. WernerDr. Willms
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