BGH: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Pflichtwidrigkeit bei Bestechung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 21/63
- Datum
- 03.07.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden tatsächliche Handlungen des Amtsträgers als wesentlicher Beweisgrund für Inhalt und Umfang einer Unrechtsvereinbarung herangezogen, müssen diese Handlungen so konkret festgestellt werden, dass die Abgrenzung zwischen pflichtgemäßem und pflichtwidrigem Verhalten überprüfbar ist.
Die Verlesung von Schriftstücken ist nach § 249 StPO grundsätzlich zulässig; ihr späterer Beweiswert ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung der Verlesung.
Vorhalte mit früheren Aussagen im Wege der Verlesung unterliegen nicht den Voraussetzungen des § 253 StPO; zur Urteilsgrundlage dürfen dabei nicht die verlesenen Inhalte, sondern nur die hierauf abgegebenen Erklärungen gemacht werden.
Ein Vorteilgeber erfüllt den Tatbestand der Bestechung nur, wenn er dem Amtsträger eine künftige Amtspflichtverletzung ansinnt und diese mit dem Vorteil bezweckt; bleibt als ernsthafte Möglichkeit ein ausschließlich anderweitiges Motiv (z.B. bloßer Leistungsaustausch) offen, tragen die Feststellungen den Schuldspruch nicht.
Die Entbindung des Angeklagten vom weiteren Erscheinen nach § 233 StPO setzt nicht voraus, dass er den Belastungen der Hauptverhandlung gewachsen ist; ausreichend ist, dass er Bedeutung und Tragweite des Entbindungsantrags übersehen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 1. Februar 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) ███ ████████ Friedrich, geboren am 19. Januar 1901 in RO, Sa. aus ██ ████
2.) ███ █████████████ ██████, geboren am 19. ██████████████
wegen aktiver Bestechung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 3. Juli 1963 in der Sitzung vom 4. Juli 1963, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████████████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 1. Februar 1961, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten Brombach wegen fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit zu fünf Monaten und den Angeklagten H. wegen fortgesetzter aktiver Bestechung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat sie einen Volkswagen sowie einen Betrag von 2.515 DM zuungunsten des Angeklagten ██████ für dem Lande Nordrhein-Westfalen verfallen erklärt.
Mit ihren Revisionen erheben die Angeklagten Verfahrensbeschwerden und machen Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
Revision des Angeklagten B.
I. Verfahrensrügen:
1.) Daß der Hauptschöffe He. an der Hauptverhandlung nicht teilnahm, entsprach dem Gesetz, weil durch Beschluß vom 3. Januar 1961 die Selbstablehnung des Schöffen rechtswirksam für begründet erklärt worden ist. Was die Revision hiergegen vorbringt, kann ihr nicht zum Erfolg verhelfen.
Einer vorherigen Anhörung der Staatsanwaltschaft und einer Bekanntgabe des Beschlusses an Angeklagte und Verteidiger bedurfte es nicht; denn der Beschluß über die Selbstablehnung eines Richters betrifft eine innere Angelegenheit des Gerichts. Ob er seinem Inhalt nach rechtsfehlerhaft ist, darf das Revisionsgericht nicht prüfen. Das ergibt sich aus § 28 Abs. 1 StPO, der auf einen Beschluß, durch den die Selbstablehnung eines Richters für begründet erklärt wird, entsprechend anzuwenden ist (RGSt 35, 125; 67, 276). Die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 101 GG ist unverständlich.
2.) Die bei den Akten befindliche Abschrift mit der Überschrift „Pflichten und Aufgaben der wissenschaftlichen Assistenten“ durfte verlesen werden. § 249 StPO steht nicht entgegen, denn er gestattet die Verlesung von Schriftstücken jeder Art und ohne Rücksicht darauf, wie ihr Beweiswert schließlich beurteilt wird.
3.) Dafür, daß die Strafkammer ihre Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft, sondern „anhand der Ermittlungsakten einen Pflichtenkreis skizziert“ hat, ergibt sich aus dem Urteil kein Anhaltspunkt. Eine Verletzung des § 261 StPO daraus herzuleiten, daß sich die Hauptverhandlung bei „nur“ neun Verhandlungstagen auf vier Wochen erstreckt habe, ist abwegig. Auch daß die umfangreichen Urteilsgründe erst nach über vier Monaten zu den Akten gelangt sind, läßt für sich allein nicht auf einen Verstoß gegen diese Vorschrift schließen.
4.) Die auf § 136a StPO gestützte Rüge, der „Angeklagte und seine Verteidiger seien durch das Verhalten des Gerichts in einen Irrtum über die Rechtslage versetzt worden“, greift nicht durch. Weder aus den unverbindlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des Landgerichtsrats Ba., die übrigens in der behaupteten Form nicht erwiesen sind, noch aus dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen einfacher Bestechlichkeit konnten der Angeklagte und seine Verteidiger verständigerweise den Schluß ziehen, daß die Strafkammer die von Anklage und Eröffnungsbeschluß angenommenen Pflichtwidrigkeiten für ausgeräumt ansah. Dies gilt umso mehr, als die Beweisaufnahme über Pflichtwidrigkeiten fortgesetzt wurde und der Staatsanwalt beantragte, den Angeklagten wegen schwerer Bestechlichkeit zu verurteilen.
5.) Die Revision macht geltend, die Verteidigung des Angeklagten ███████ sei dadurch unzulässig beschränkt worden, daß der erkrankte Mitangeklagte ████████████████████ seiner Verhandlungsunfähigkeit gesetzwidrig von der Verpflichtung zum weiteren Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden sei. Infolgedessen hätten diesem keine Fragen gestellt und keine Vorhalte gemacht werden können. Die Rüge ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil die Abwesenheit des Mitangeklagten erkennbar nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechte des Angeklagten geführt hat. Weder dieser selbst noch seine Verteidiger haben gegen das Nichterscheinen ██████ Bedenken erhoben. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben sie dessen am 11. Januar 1961 gestellten Antrag auf Entbindung nicht widersprochen und sich am 16. Januar 1961 mit der weiteren Entbindung ausdrücklich einverstanden erklärt. Sie haben ferner, nachdem die Strafkammer am 18. Januar 1961 die nochmalige Vernehmung des Mitangeklagten durch einen beauftragten Richter angeordnet hatte, auf die Anwesenheit bei dieser Vernehmung verzichtet. Einen Antrag, das Wiedererscheinen H.s anzuordnen oder wegen dessen Krankheit die Hauptverhandlung auszusetzen, haben sie auch später nicht gestellt. Daraus kann nur der Schluß gezogen werden, daß weder der Angeklagte noch seine Verteidiger weitere Fragen an den Mitangeklagten zu richten oder ihm noch Vorhalte zu machen hatten. Auf dessen Abwesenheit kann daher die Verurteilung des Angeklagten ██ ██ nicht beruhen.
6.) Die Rüge, durch Beschluß vom 16. Januar 1961 sei ein Beweisantrag mit der unzureichenden Begründung abgelehnt worden, daß die behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei, scheitert schon daran, daß die Revision nicht angibt, was durch diesen Antrag bewiesen werden sollte. Daß die Strafkammer dem Hilfsantrag, einen Sachverständigen über die seelische Verfassung des Angeklagten ███ während der Zeit seiner Untersuchungshaft zu hören, aus dem in § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO vorgesehenen Ablehnungsgrund der eigenen Sachkunde nicht entsprochen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vernehmung der hierzu gehörten Zeugen hatte nämlich ergeben, daß er sich zwar in einem psychisch labilen und stark angegriffenen Zustand befand, jedoch bei seinen mehrfachen polizeilichen und richterlichen Vernehmungen keineswegs verwirrt war, sondern logische und vernünftige Angaben machte. Zweifel an seiner Vernehmungsfähigkeit waren daher nicht entstanden und brauchten ersichtlich auch nicht zu entstehen. Infolgedessen durfte die Strafkammer davon ausgehen, daß sie aus eigener Sachkunde imstande sei, den Beweiswert der früheren Aussagen des Angeklagten zu beurteilen. Einer näheren Darlegung dieser Sachkunde bedurfte es nach den Umständen des Falles nicht. Sie kann bei einer Strafkammer, die erfahrungsgemäß häufig mit gleichen oder ähnlichen Fragen befaßt ist, vorausgesetzt werden.
7.) Die Vorschriften über die Erhebung von Urkundenbeweisen (§§ 249 ff. StPO) sind auch sonst nicht verletzt. Dem Zeugen ███████ von Briefen des Angeklagten B. durch deren Verlesung Kenntnis zu geben, war die Strafkammer befugt. Da der Zeuge ersichtlich zu ihrem ihm bis dahin unbekannten Inhalt gehört werden sollte, mußte er über diesen unterrichtet werden. Das geschah am zweckmäßigsten durch Verlesung.
Den Zeugen ███████ und Dr. █████████ sind ausweislich des Sitzungsprotokolls ihre früheren Aussagen durch teilweise Verlesung vorgehalten worden. Solche Vorhalte sind, auch wenn sie im Wege einer Verlesung erfolgen, nicht an die Voraussetzungen des § 253 StPO geknüpft, da auf sie die Regeln des Urkundenbeweises keine Anwendung finden. Das gleiche gilt für die Verlesung des von dem Zeugen Amtsgerichtsrat █████████ gefertigten Aktenvermerks. Soweit dem Zeugen Dr. ███████ frühere Aussagen der beiden Angeklagten vorgelesen worden sind, handelte es sich nach der Sitzungsniederschrift ebenfalls um bloße Vorhalte. Nur den Angeklagten B. und ██ vorgehalten wurden ferner auch – mit einer Ausnahme – ihre früheren nichtrichterlichen Aussagen, deren Verlesung die Revision sonst noch beanstandet. Zur Grundlage der Urteilsfindung durften allerdings in allen diesen Fällen nicht unmittelbar die verlesenen Aussagen, sondern nur die auf die Vorhalte abgegebenen Erklärungen gemacht werden. Dafür, daß die Strafkammer nicht so verfahren ist, besteht indessen kein Anhalt.
Lediglich die Niederschrift vom 31. Oktober 1957 über die Vernehmung des Angeklagten ████████ durch den Staatsanwalt ist zum Zwecke des Urkundenbeweises verlesen worden. Dies geschah jedoch im Anschluß an die Verlesung des richterlichen Protokolls vom gleichen Tage (im Sitzungsprotokoll ist irrtümlich der 21. Oktober angegeben), die gemäß § 254 StPO zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis erfolgte. Da der Angeklagte seine Aussage vor dem Staatsanwalt zum Gegenstand seiner richterlichen Vernehmung gemacht hatte, durfte sie mitverlesen werden.
Soweit die Revision schließlich geltend macht, daß sich aus der in der Sitzungsniederschrift wiederholt beurkundeten teilweisen Verlesung von Aussagen und Schriftstücken nicht ergebe, welche Teile verlesen worden seien, beanstandet sie nur die Fassung des Protokolls, erhebt also eine bloße Protokollrüge. Ein Verfahrensfehler, auf dem das Urteil beruhen könnte, käme nur in Betracht, wenn die Strafkammer die nicht verlesenen Teile bei der Urteilsfindung verwertet hätte. Für einen solchen Verstoß ist nichts dargetan.
8.) Mit der Rüge, aus dem Sitzungsprotokoll sei nicht ersichtlich, daß dem Verteidiger nach dem zweiten Vortrag des Staatsanwalts noch einmal Gelegenheit zur Abgabe von Erklärungen gegeben worden sei, wendet sich die Revision ebenfalls nur gegen die Fassung des Protokolls.
9.) Am 1. Februar 1961 ist nicht mehr verhandelt, sondern nur das Urteil verkündet worden. Infolgedessen brauchte den Beteiligten an diesem Tage nicht nochmals Gelegenheit zu Ausführungen gegeben zu werden. Die gegenteilige Folgerung, die der Verteidiger daraus herleiten will, daß am Schlusse des vorhergehenden Sitzungstages (24. Januar 1961) „die Verhandlung unterbrochen“ wurde, ist abwegig.
Nach § 260 Abs. 1 StPO ist die Urteilsverkündung noch Teil der Hauptverhandlung. § 268 Abs. 2 StPO meint mit „Schluß der Verhandlung“ nur das Ende des Verhandelns mit den Verfahrensbeteiligten.
Die Verkündung des Urteils erst am achten Tage nach Schluß der Verhandlung widerspricht zwar dieser Bestimmung; § 268 Abs. 2 StPO ist jedoch insoweit nur eine Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung jedenfalls bei einer so umfangreichen Sache wie der vorliegenden, die besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten bot, die Revision nicht gestützt werden kann (BGHSt 9, 302).
II. Sachbeschwerden
1.) Die Strafkammer sieht die vom Angeklagten ███ als Gegenleistung für die ihm gewährten Vorteile zugesagten (und tatsächlich begangenen) Pflichtwidrigkeiten in der Erteilung von sachlichen Ratschlägen für Maßnahmen, welche die Firma ████████████████ ergreifen könne, um Auffassungen zu widerlegen, die derjenigen der Automobilindustrie widersprachen, und in der Mitteilung der von einzelnen Abgeordneten im Verkehrsausschuß zu bestimmten verkehrsrechtlichen Fragen vertretenen Meinungen unter Angabe ihrer Namen. Sie ist der Meinung, die Erteilung sachlicher Ratschläge sei ein Verstoß gegen die Pflicht des Angeklagten zur Objektivität, die Mitteilung von Namen, sofern diese nicht auch auf andere Weise über den Kreis der an den Sitzungen Beteiligten hinaus bekannt würden, ein Verstoß gegen seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.
a) Die Pflichtwidrigkeit der vom Angeklagten zugesagten sachlichen Ratschläge ist nicht ausreichend festgestellt.
Zwar bestehen gegen den Ausgangspunkt der Strafkammer, daß er die Firma ████████████████ einseitig durch Raterteilung bevorzugen durfte, keine Bedenken. Die hierzu getroffenen Feststellungen entbehren jedoch der erforderlichen Bestimmtheit. Das beruht darauf, daß nicht im einzelnen festgestellt ist, in welcher Weise der mit den behandelten technischen Problemen möglicherweise nur oberflächlich vertraute Angeklagte tätig geworden ist und inwiefern dadurch die Firma ████████████ tatsächlich bevorzugt wurde. Allerdings gehört es nicht zum Tatbestand der schweren Bestechlichkeit, daß die zugesagte Pflichtwidrigkeit begangen wird. Indessen kann in einem Fall, in dem der Beamte entsprechend der Unrechtsvereinbarung tätig geworden sein soll und diese Tätigkeit ein wesentlicher Beweisgrund für den Inhalt der Vereinbarung ist, nicht auf genaue Feststellungen über das tatsächlich Geschehene verzichtet werden. Das ist hier umso mehr der Fall, als dem Angeklagten weitgehend freie Hand gelassen war und daher die Abgrenzung zwischen noch pflichtgemäßem und schon pflichtwidrigem Handeln besonders schwierig ist.
Die mehrfach mit denselben oder ähnlichen Worten im Urteil wiederkehrende Angabe, der Angeklagte habe mit ██ beraten oder mit ihm besprochen, was die Firma ███████████ gegen Denkschriften anders eingestellter Verbände unternehmen könne, genügt dazu nicht; denn es ist nicht ersichtlich, welchen Inhalt diese Besprechungen und Beratungen hatten, worin also die sachlichen Ratschläge bestanden. In der rechtlichen Würdigung heißt es zwar noch, er habe die von der Firma eingereichten Denkschriften sachlich prüfen und überarbeiten sollen und habe dies auch getan. Einzelheiten werden aber auch hier nicht mitgeteilt. Aus der Sachverhaltsschilderung ergibt sich nur, daß der Angeklagte am 10. Mai 1954 an Direktor K. schrieb, er habe die Eingabe eines Herrn ██ durchgearbeitet und keine sachlichen Beanstandungen gefunden. Ein Durcharbeiten bedeutet indes noch kein Überarbeiten, d. h. eine nochmalige Bearbeitung unter Vornahme von Änderungen und Verbesserungen. Es gehörte im übrigen zu den dienstlichen Obliegenheiten des Angeklagten. In welcher Beziehung er sachlich nichts zu beanstanden fand, bleibt unklar.
Diese unzureichenden Feststellungen betreffen zwar nur eine der beiden dem Schuldspruch wegen schwerer Bestechlichkeit zugrunde liegenden Pflichtwidrigkeiten. Über Art und Umfang der Schuld kann jedoch nur einheitlich entschieden werden. Das Urteil muß daher in vollem Umfang aufgehoben werden, soweit es den Angeklagten Brombach betrifft.
b) Die Auffassung der Strafkammer, daß in dem von ihr angenommenen Umfang die Mitteilung der von einzelnen Abgeordneten vertretenen Meinungen unter Namensnennung objektiv pflichtwidrig gewesen wäre, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Angeklagte war, ohne daß es besonderer Anordnungen bedurfte, nach § 61 Abs. 1 BBG grundsätzlich verpflichtet, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit als Ausschußassistent bekannt werdenden Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Die ihm vom Vorsitzenden des Ausschusses erteilte Ermächtigung, der Firma ████ „im Rahmen des Üblichen“ Auskünfte in allen sie interessierenden Fragen zu erteilen, schloß, wie die Strafkammer rechtsirrtumsfrei dargelegt hat, nicht die Befugnis ein, die Meinungsäußerungen einzelner Abgeordneter unter Namensnennung mitzuteilen. Die in § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG festgelegten Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht waren ebenfalls nicht gegeben. Es handelte sich nicht um Mitteilungen, die im Rahmen des dem Angeklagten obliegenden dienstlichen Verkehrs mit der Firma ███████ erforderlich waren. „Offenkundig“ waren die Meinungsäußerungen einzelner Abgeordneter und ihre Namen jedenfalls solange nicht, als sie nur den Mitgliedern des Ausschusses bekannt waren. Diese aber machten nach den Urteilsfeststellungen insoweit nur in Einzelfällen ausnahmsweise – von ihrer Befugnis Gebrauch, andere Personen, insbesondere die Presse, zu informieren. Auf diese Fälle wollte der Angeklagte jedoch seine Mitteilungen nach der Überzeugung der Strafkammer nicht beschränken. Schließlich kann es auch nicht beanstandet werden, daß die Strafkammer die Frage, ob es sich um geheimhaltungsbedürftige Tatsachen handelte, mit Rücksicht auf die Eigenart der Ausschußarbeiten bejaht hat. Daß die Abgeordneten selbst zur Geheimhaltung nicht verpflichtet waren, ändert hieran nichts. Soweit sie Auskünfte der hier in Frage stehenden Art erteilten, mögen sie durch besondere Gründe dazu bewogen worden sein. Es dem Angeklagten als Ausschußassistenten zu überlassen, nach seinem Gutdünken solche Mitteilungen zu machen, hat die Strafkammer mit Recht als nicht angängig angesehen. Ein Ermessen hatte er hierbei entgegen der Ansicht der Revision nicht auszuüben.
Die Strafkammer war auch überzeugt, daß der Angeklagte sich bewußt war, die Namen einzelner Abgeordneter nicht nennen zu dürfen. Die hiergegen sprechenden Umstände, so seine weitgehende Freiheit bei der Erteilung von Auskünften, das Fehlen eines ausdrücklichen Verbots und insbesondere die Tatsache, daß für die Ausschußmitglieder keine Verschwiegenheitspflicht bestand und daß die Ausschußprotokolle, in denen mitunter die Namen einzelner Abgeordneter und ihre Stellungnahmen angegeben waren, anderen Stellen zugänglich gemacht wurden, werden in der neuen Hauptverhandlung wiederum zu prüfen sein. Allerdings hat der Angeklagte im Vorverfahren selbst erklärt, daß die Mitteilung, wie einzelne Abgeordnete im Verkehrsausschuß gestimmt hätten, pflichtwidrig gewesen wäre. Es handelte sich aber nur um eine „hypothetische“ Erklärung, da der Angeklagte jegliche Vereinbarung oder gar Tätigkeit in dieser Richtung bestritten hat.
Im übrigen ist auch hier kein Fall pflichtwidriger Namensnennung näher festgestellt. Ob gleichwohl der sichere Schluß auf einen entsprechenden Inhalt der Unrechtsvereinbarung möglich ist, muß die Strafkammer erneut erörtern.
2.) Durchgreifende Bedenken ergeben sich weiter aus folgendem:
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte B. habe den Tatbestand der schweren Bestechlichkeit auch dadurch verwirklicht, daß er sich den ihm bis dahin nur zur Benutzung überlassenen Volkswagen am 2. Mai 1955 als Gegenleistung für bereits begangene und zukünftig zu begehende Pflichtwidrigkeiten im Kraftfahrzeugbrief hat überschreiben lassen. Daß hierin ein weiterer Vorteil lag, kann allerdings nicht zweifelhaft sein; denn dem Angeklagten wurde der Wagen nunmehr endgültig überlassen, mag auch das Eigentum nicht auf ihn übergegangen sein. Indessen sind, von den bereits erörterten Bedenken abgesehen, gerade für die Vergangenheit unter keinem der beiden hierfür in Betracht kommenden Gesichtspunkte (Raterteilung und Nennung von Namen) pflichtwidrige Handlungen ausreichend festgestellt. Ihre tatsächliche Begehung gehört bei der Alternative der nachträglichen Belohnung sogar zum Tatbestand. Erst die Feststellung der Einzelfälle kann sicheren Aufschluß darüber geben, ob der Angeklagte geheimzuhaltende Tatsachen offenbart und damit bestimmte pflichtwidrige Handlungen begangen hat.
Zur zukünftigen Begehung von Pflichtwidrigkeiten soll sich der Angeklagte auf Ansinnen ██ ██ stillschweigend bereit gezeigt haben. Dieser war aber seit Januar 1955 nicht tätig. Aus dem Urteil ergibt sich ferner, daß die endgültige Überlassung seines Volkswagens an den Angeklagten ███ nach einer Vereinbarung mit dem früheren Mitangeklagten Dr. ███████ Bedingung für die Übereignung des ihm bis dahin leihweise zur Verfügung gestellten Mercedes 180 war. Diese Umstände, mit denen sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt hat, legen die Annahme nahe, daß es ihm nur auf den Austausch der Wagen ankam. Dafür könnte auch sein Schreiben vom 24. Februar 1955 an Dr. Sch. sprechen, mit dem er darum bat, die Überschreibung des Mercedes 180 an ihn bis zur Überschreibung des Volkswagens an den Angeklagten zurückzustellen, damit er nicht für zwei Wagen Steuern und Versicherungsbeiträge zu zahlen hätte. Wäre es ███ aber, wie sich hiernach nicht ausschließen läßt, nur auf den Austausch der Wagen angekommen und hätte er die künftige Begehung pflichtwidriger Amtshandlungen durch den Angeklagten █████████ nur als notwendige Folge seiner so motivierten Handlungsweise in Kauf genommen, so könnte in der endgültigen Überlassung des Volkswagens nicht das Ansinnen einer Amtspflichtverletzung gesehen werden, um dessen Annahme es beim Tatbestand des § 332 StGB geht (BGHSt 16, 40, 44).
Der frühere Mitangeklagte Dr. █████████████ erscheint ebenfalls als Partner einer Unrechtsvereinbarung, wie sie § 332 StGB vorsieht. Ihn hat die Strafkammer freigesprochen, weil er nicht den Willen gehabt habe, den Angeklagten B. zu pflichtwidrigen Amtshandlungen zu bestimmen. Nun braucht allerdings der Vorteilgeber – anders als im Falle des § 333 StGB – nur zu wissen, daß die Handlung, die er von dem Beamten erwartet, eine Amtshandlung ist; die Kenntnis ihrer Pflichtwidrigkeit gehört dagegen nicht zum Tatbestand der schweren Bestechlichkeit (BGHSt 15, 352; BGH Urteil vom 8. Dezember 1959 – 1 StR 303/59). Dr. K. hat indessen nach den Urteilsgründen als Gegenleistung für die angebotenen und gewährten – auch objektiv nicht pflichtwidrigen – Vorteile nur solche Handlungen erwartet, die nicht pflichtwidrig waren.
Auch wegen dieser weiteren Mängel muß das Urteil wegen des untrennbaren Zusammenhangs in vollem Umfang aufgehoben werden, soweit es den Angeklagten Brombach betrifft.
3.) Damit erhält die Strafkammer auch Gelegenheit, die Frage des Fortsetzungszusammenhangs nochmals zu prüfen. Wegen des hierfür erforderlichen Gesamtvorsatzes wird auf BGHSt 1, 315, 515 hingewiesen.
B. Revision des Angeklagten H.
I. Verfahrensrügen:
1.) Die Revision behauptet, der Beschluß der Strafkammer vom 16. Januar 1961, den nach einem ärztlichen Zeugnis verhandlungsunfähigen Angeklagten H. gemäß § 233 StPO von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, verstoße gegen die Vorschriften der §§ 205, 228, 230 StPO und stelle einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO dar. § 233 StPO sei verletzt, weil diese Bestimmung nur auf einen verhandlungsfähigen Angeklagten anwendbar sei und weil der Verteidiger nicht wirksam ermächtigt gewesen sei, den Antrag auf Entbindung zu stellen. Die ihm vom Angeklagten erteilte Ermächtigung sei wegen dessen Verhandlungsunfähigkeit unbeachtlich gewesen. Die Revision beanstandet ferner, daß der Beschluß dem Angeklagten nicht zugestellt worden sei, daß die nach § 233 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Vernehmung, Belehrung und Befragung nicht erfolgt seien und daß der Angeklagte zur nachfolgenden Hauptverhandlung nicht geladen worden sei.
Da somit nicht geltend gemacht wird, daß es nach § 233 StPO überhaupt unzulässig sei, den Angeklagten während der Hauptverhandlung vom weiteren Erscheinen freizustellen, hat der Senat diese Frage nicht zu entscheiden. Bemerkt sei jedoch, daß er gegen die Anwendung der Vorschrift auch in einem solchen Fall keine Bedenken hätte. Das Vorbringen der Revision ermöglicht dem Senat vielmehr, soweit der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO in Betracht kommt, nur die Prüfung, ob die Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung deshalb gesetzwidrig war, weil er wegen seiner Erkrankung oder mangels eines wirksamen Antrages nicht nach § 233 StPO von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden werden durfte. Die weiteren Rügen betreffen nicht die gesetzliche Grundlage des Entbindungsbeschlusses, sondern das spätere Verfahren.
Die Anwendung des § 233 StPO setzt nicht Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten in dem Sinne voraus, daß er imstande sein müßte, an einer Hauptverhandlung teilzunehmen, dieser zu folgen und in ihr seine Verteidigung in gehöriger Weise zu führen. Der abwesende Angeklagte bedarf nicht der physischen Kräfte, wie sie eine längere Hauptverhandlung erfordert, und ist nicht in gleicher psychischer Anspannung ausgesetzt wie der anwesende. Seine berechtigten Belange sind vielmehr schon dann gewahrt, wenn er die Bedeutung und Tragweite seines Entschlusses, die Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen zu beantragen, übersehen kann. Es steht daher nichts im Wege, einen Angeklagten, der nur den Anstrengungen einer Hauptverhandlung nicht gewachsen ist, auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen zu entbinden. In solchen Fällen wird sich gerade häufig die Anwendung des § 233 StPO empfehlen. Dafür, daß der Angeklagte ██ ████ die Tragweite seines Entschlusses nicht voll erkannt haben könnte, fehlt es an jedem Anhalt. Damit bestehen auch gegen die Wirksamkeit der dem Verteidiger am 14. Januar 1961 erteilten Ermächtigung keine Bedenken.
Die weiteren Rügen sind ebenfalls unbegründet. Der Angeklagte ist allerdings, nachdem er von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden worden war, erst nach einem weiteren Verhandlungstag (18. Januar 1961) am 19. Januar 1961 vernommen worden, und zwar nur zu bestimmten Punkten. Es kann dahinstehen, ob der Bestimmung des § 233 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht schon dadurch genügt war, daß er sich am ersten und zweiten Verhandlungstag zur Sache geäußert hatte. Auf einem etwaigen Verstoß gegen diese Vorschrift beruht das Urteil jedenfalls nicht. Der Angeklagte war bereits über die Anklage vernommen worden. Er hat ferner am 18. Januar 1961 durch seinen Verteidiger mitteilen lassen, daß er jede weitere Erklärung und Einlassung zur Sache verweigere, und es dementsprechend auch bei seiner Vernehmung am 19. Januar 1961 abgelehnt, sachliche Angaben zu machen. Unter diesen Umständen ist auszuschließen, daß sich die Weiterführung der Hauptverhandlung ohne vorherige nochmalige Vernehmung des Angeklagten zu seinem Nachteil ausgewirkt hat. Daß er nicht nach § 233 Abs. 2 Satz 2 StPO belehrt und befragt worden ist, hat seine Entschließungen ersichtlich nicht beeinflußt; denn er hat bei seiner Vernehmung am 19. Januar 1961 klar zum Ausdruck gebracht, daß er an seinem Antrag auf Entbindung auf jeden Fall festhalten wollte und nicht die Absicht gehabt hatte, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Daraus ergibt sich zugleich, daß der Angeklagte sein Verhalten nicht anders eingerichtet hätte, wenn ihm der Beschluß vom 16. Januar 1961 zugestellt und er zum nächsten Verhandlungstage geladen worden wäre. Da er durch einen in die Sache eingearbeiteten Verteidiger vertreten war, scheidet insbesondere auch die Möglichkeit aus, daß er in diesem Fall seine Verteidigung besser hätte vorbereiten können.
2.) Mit dem Hinweis auf die angebliche Einflußnahme des Landgerichtspräsidenten wird ein Verfahrensverstoß nicht bestimmt behauptet. Er ist daher unbeachtlich.
3.) Die Aufklärungsrügen gehen ins Leere, soweit sie die Frage betreffen, ob der Mitangeklagte ███ durch Auskunfterteilung über die Stellungnahme einzelner Abgeordneter unter Namensnennung gegen seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verstoßen hat. Die Strafkammer hat nicht ausschließen können, daß der Angeklagte ████████ geglaubt hat, Brombach dürfe derartige Angaben machen. Damit fehlt es aber insoweit an der für eine Verurteilung nach § 333 StGB erforderlichen Absicht, ████ zu einer pflichtwidrigen Amtshandlung zu bestimmen. Hiervon ist auch die Strafkammer ausgegangen.
Dem Angeklagten wird ferner nicht vorgeworfen, ██ zur pflichtwidrigen Bekanntgabe von Denkschriften bestimmt zu haben. Noch nimmt die Strafkammer an, daß dieser die Möglichkeit gehabt habe, Abgeordnete zu beeinflussen. Auch insoweit ist daher für Aufklärungsrügen kein Raum.
Zu den übrigen Aufklärungsrügen ist zu bemerken, daß sie nicht auf die Behauptung gestützt werden können, vernommene Zeugen seien zu bestimmten Fragen nicht gehört worden; denn das Revisionsgericht kann den Inhalt von Zeugenaussagen nicht nachprüfen. Von den jetzt benannten Zeugen sind die Abgeordneten R., ██████████ und B. bereits in der Hauptverhandlung vernommen worden und konnten daher über die nach Ansicht der Revision aufklärungsbedürftigen Rechte und Pflichten des Angeklagten ███ befragt werden. Über diese sind ferner der Ministerialrat ███████, der Ministerialdirigent ███████ und der Legationsrat S. vernommen worden. Außerdem hat sich Professor Dr. ██ ██████ als Sachverständiger hierzu geäußert. Unter diesen Umständen brauchte sich der Strafkammer die Erhebung weiterer Beweise zu dieser Frage nicht aufzudrängen.
Die weiterhin zu den Beziehungen des Angeklagten zu Angehörigen der Firma ██████████████████████████ benannten Zeugen Dr. █████████, Dr. ████████ und ██████ sind ebenfalls in der Hauptverhandlung vernommen worden. Daß Anlaß bestanden hätte, auch noch Direktor ███████ zu vernehmen, ist nicht ersichtlich.
Die Frage schließlich, ob der Angeklagte H. überhaupt zu einer sachlichen Beratung in der Lage war, durfte die Strafkammer ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen entscheiden.
Gegen die übrigen Verfahrensrügen, die ebenfalls unbegründet sind, wird auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten ███████ unter I 4.) und 7.) Bezug genommen.
II. Sachbeschwerden
1.) Die Verurteilung des Angeklagten ██ █████ wegen aktiver Bestechung beruht auf der Annahme der Strafkammer, daß er den Mitangeklagten ██████ durch das Ansinnen, die Mitglieder des Verkehrsausschusses einseitig zu beeinflussen und sachliche Ratschläge zu erteilen, zu pflichtwidrigen Amtshandlungen habe bestimmen wollen. Dies kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, soweit es sich um die Beeinflussung von Abgeordneten handelt. Daß ██ den hierauf gerichteten Willen des Angeklagten erkennen sollte, ergibt sich aus dem Urteil; daß er ihn nicht erkannt hat, ist ohne Belang (BGHSt 15, 184). Unerheblich ist ferner, daß ██ ███ nicht die Möglichkeit hatte, in der erwarteten Weise tätig zu werden. Hierdurch, und durch das Fehlen ausdrücklicher Vorschriften über dessen Aufgaben- und Pflichtenkreis war die Strafkammer insbesondere auch nicht an der Feststellung gehindert, der Angeklagte ██ ██████ habe die Pflichtwidrigkeit der dem Mitangeklagten angesonnenen Handlungen erkannt.
Die Pflichtwidrigkeit der sachlichen Ratschläge, zu denen er ███ veranlassen wollte, ist dagegen nicht ausreichend festgestellt. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten ███ unter II 1 a) Bezug genommen. Der Mangel führt auch bei dem Angeklagten H. zur Aufhebung des Urteils. Das weitere Vorbringen der Revision zu dieser Frage braucht deshalb nicht erörtert zu werden. Es sei nur bemerkt, daß die Feststellung, der Angeklagte habe alle von Brombach erhaltenen Informationen an die Firma █████████ weitergegeben, und die weitere Feststellung, Dr. ████████ habe von den nach Ansicht der Strafkammer pflichtwidrigen Handlungen ███ nichts erfahren, sich logisch nicht widersprechen, wenn auch die Nichtunterrichtung Dr. K.s auffallend sein mag.
Wie ebenfalls schon zur Revision des Angeklagten ████████ unter II 2 dargelegt ist, läßt sich nicht ausschließen, daß es dem Angeklagten █████ bei der endgültigen Überlassung seines Volkswagens an den Mitangeklagten nur auf den Austausch dieses Wagens gegen den ihm bis dahin leihweise zur Verfügung gestellten Mercedes 180 ankam und daß er dabei die Begehung weiterer Pflichtwidrigkeiten durch Brombach nur in Kauf nahm. In diesem Fall wäre der Tatbestand der aktiven Bestechung nicht erfüllt; denn § 333 StGB hat zur Voraussetzung, daß der Vorteilgeber bezweckt, mit dem Geschenk die künftige Amtspflichtverletzung zu erreichen, und daß er diese dem Beamten ansinnt (BGHSt 16, 40, 45). Ebensowenig wie aus diesem Grunde die bisherigen Feststellungen bei █████ schwere Bestechlichkeit ergeben, tragen sie mithin die Annahme der Strafkammer, ███ ████████ sich durch die endgültige Überlassung des Volkswagens der aktiven Bestechung schuldig gemacht. Auch wegen dieses Mangels kann die Verurteilung des Angeklagten H. ███ nicht bestehen bleiben.
2.) Durch die Aufhebung des Urteils erhält die Strafkammer Gelegenheit, auch bei diesem Angeklagten die Frage des Fortsetzungszusammenhangs nochmals zu überprüfen.
| Kirchhof | Baldus | Meyer | |||
| Scharpenseel | Henning |