Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung mangels Hinweises nach §265 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 21/62
Datum
14.02.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision ausschließlich die Anordnung seiner Unterbringung nach §42b StGB. Der BGH hebt die Unterbringung auf, weil weder Anklage noch Eröffnungsbeschluss einen Hinweis auf die Anwendung von §42b StGB enthielten und das Gericht den Angeklagten nicht vorab belehrt hat. Der Antrag des Staatsanwalts im Schlussvortrag ersetzt diese Hinweispflicht nicht. Mangels Ausschluss einer Einflussmöglichkeit auf die Verteidigungsstrategie wird rückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird in Anklage und Eröffnungsbeschluss nicht angegeben, dass die Unterbringung nach § 42b StGB in Betracht kommt, darf das Gericht eine solche Unterbringung nach § 265 StPO nur anordnen, wenn der Angeklagte zuvor hierüber ordnungsgemäß hingewiesen worden ist.

2

Ein Antrag des Staatsanwalts im Schlussvortrag ersetzt nicht die vom Gericht vorgesehene Hinweispflicht gegenüber dem Angeklagten zur Möglichkeit der Unterbringung.

3

Die Unterlassung des gebotenen Hinweises stellt einen verfahrensrechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung führt, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Hinweis das Verteidigungsverhalten nicht beeinflusst hätte.

4

Die Stellungnahme des Verteidigers gegen eine Unterbringung beseitigt nicht zwangsläufig den Hinweismangel, da der Angeklagte sein Verteigungsverhalten anders hätte gestalten können, wenn er zuvor von der möglichen Anwendung des § 42b StGB erfahren hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 30. Oktober 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Helmut ██ aus ████, dort geboren am ██ 1939, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1962, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 30. Oktober 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den wegen Schwachsinns erheblich vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten unter Einbeziehung einer anderen Gefängnisstrafe wegen schweren Diebstahls im Rückfall in fünf Fällen, wegen Diebstahls im Rückfall in einem weiteren Fall und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Mit seiner Revision wendet sich der Angeklagte nur gegen diese Anordnung. Er rügt insoweit die Verletzung des § 265 StPO und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, da die Verfahrensrüge durchgreift.

Weder in der Anklage noch im Eröffnungsbeschluss ist erwähnt, dass § 42b StGB angewendet werden könne. Die Unterbringung hatte daher nach § 265 Abs. 1 und 2 StPO nur angeordnet werden dürfen, wenn der Angeklagte vorher auf diese Möglichkeit hingewiesen worden wäre (BGHSt 2, 85). Das ist ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht geschehen. Zwar hat der Staatsanwalt im Schlussvortrag die Anordnung der Unterbringung beantragt. Dieser Antrag machte jedoch den Hinweis durch den Vorsitzenden der Strafkammer nicht entbehrlich (RGSt 20, 33). Dass die Anordnung auf diesen Rechtsfehler beruht, kann nicht ausgeschlossen werden. Allerdings hat der Verteidiger gebeten, von einer Unterbringung abzusehen, also zu dem Antrag des Staatsanwalts Stellung genommen. Das schließt aber nicht aus, dass der Angeklagte durch den gebotenen Hinweis dazu veranlasst worden wäre, seine Verteidigung anders zu gestalten, als er es getan hat; denn solange das Gericht die Möglichkeit der Anwendung des § 42b StGB nicht zu erkennen gegeben hatte, brauchte er damit nicht zu rechnen (RGSt 20, 33; vgl. auch BGHSt 16, 47, 49).

Das angefochtene Urteil muss daher in dem von der Revision angegriffenen Umfang aufgehoben werden.

JustizangestellterScharpenseelKirchhof
DotterweichMengesMeyer
Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung mangels Hinweises nach §265 StPO — Themis