Revision: Aufhebung der Unterbringung nach §63 StGB mangels Feststellung erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 215/98
- Datum
- 10.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Bejahung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach §21 StGB ist die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit konkret zu ermitteln; eine spätere Messung ist ohne nachvollziehbare Berechnung der Tatzeit-BAK nicht ausreichend.
Die Feststellung eines Rauschzustands durch einen Sachverständigen ersetzt nicht die erforderliche Berechnung der tatzeitlichen Blutalkoholkonzentration für die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit.
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB setzt eine zweifelsfrei feststehende Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach §§20, 21 StGB sowie einen nicht nur vorübergehenden Zustand voraus.
Bei alkoholbedingter erheblich verminderter Schuldfähigkeit kommt eine Maßregel nach §63 StGB nur in Betracht, wenn eine krankhafte Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit oder eine krankhafte Überempfindlichkeit gegenüber dem Genussmittel vorliegt; andernfalls ist eine Maßnahme nach §64 StGB zu prüfen.
Eine Unterbringung nach §64 StGB kann auch bei ursprünglich therapieunwilligen Tätern in Betracht kommen, wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass im Maßregelvollzug Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht und der Täter sich nach Anpassungszeit der Behandlung öffnen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Gera, 28. Januar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 215/98 vom 10. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 10. Juni 1998 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 28. Januar 1998 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs; im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Voraussetzungen des § 21 StGB sind nicht ausreichend belegt. Das Landgericht nimmt „infolge einer erheblichen Alkoholisierung“ eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten an. Welcher Blutalkoholwert der Beurteilung zugrunde gelegt wird, ergeben die Feststellungen aber nicht. Eine beim Angeklagten am 4. März 1997 um 15.50 Uhr entnommene Blutprobe ergab zwar einen Wert von 2,17 ‰. Die zur Aburteilung stehende Tat beging er aber bereits „am Abend des 3. März 1997“.
Dass der bei der Blutprobe festgestellte Wert der tatsächlichen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit entsprach, ist zweifelhaft. Nicht ausreichend ist es in diesem Zusammenhang, sich nur auf die Bekundungen des zugezogenen Sachverständigen zu beziehen, der einen „mittelschweren Rauschzustand“ diagnostiziert hatte. Zur Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB hätte es deshalb unter Darlegung der dafür geltenden Grundsätze (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration; BGHSt 37, 231, 237; 10 und 26) und Beachtung eines naheliegenden Nachtunks einer genauen Berechnung bedurft. Das festgestellte Verhalten des Angeklagten allein ohne Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration genügte nicht, eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit zu bejahen.
Die rechtsfehlerhafte Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB beschwert den Angeklagten zwar im Rahmen der Strafzumessung nicht, führt aber zur Aufhebung der angeordneten Maßnahme nach § 63 StGB. Die Unterbringung eines Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 20 StGB oder des § 21 StGB zweifelsfrei festgestellt sind (BGHSt 34, 22, 26). Daran fehlt es hier, sodass die Maßregel keinen Bestand haben kann.
Im Übrigen ist auch nicht beachtet, dass die Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Rahmen von § 63 StGB durch einen nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen sein muss. Beruht die erheblich verminderte Schuldfähigkeit auf dem Genuss berauschender Mittel, kommt eine Maßnahme nach § 63 StGB nur dann in Betracht, wenn der Täter an einer krankhaften Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit leidet oder in krankhafter Weise im Hinblick auf den Genuss von Alkohol überempfindlich ist (st. Rspr. vgl. BGHSt 34, 22, 27; 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 2-7, 9, 12 und 17; Beschlüsse des Senats vom 25. Juni 1997 – 2 StR 283/97 – und vom 17. Dezember 1997 – 2 StR 603/97 –; vom 17. Februar 1998 – BGH, Urt. 1 StR 750/97). Ausreichend ist, dass die zum Alkoholkonsum führende Abhängigkeit auf einem psychischen Defekt beruht, der, ohne pathologisch bedingt zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (BGHR StGB § 63 Zustand 12, Gefährlichkeit 19). Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen solchen Zustand des Angeklagten ergeben die Urteilsgründe nicht. Das Landgericht setzt sich auch nicht mit der Frage auseinander, ob nicht letztendlich der Alkoholgenuss (vgl. UA S. 19: „unter Alkohol neigt –“) den Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit herbeigeführt hat, was gegen eine Anwendung von § 63 StGB und für die Maßnahme nach § 64 StGB sprechen würde (BGH NStZ 1983, 429; Beschluss des Senats vom 27. Februar 1998 – 2 StR 46/98).
Soweit das Landgericht die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB ablehnt, verkennt es, dass eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg (vgl. BVerfG NStZ 1994, 578) grundsätzlich auch bei einem therapieunwilligen Angeklagten bestehen kann, sofern zu erwarten ist, er werde sich im Maßregelvollzug nach einer gewissen Anpassungszeit der Notwendigkeit der Behandlung öffnen und an ihr mitwirken (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 7; BGH bei Detter NStZ 1996, 428; 1997, 177, 480; 1998, 185).
Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus muss daher neu geprüft und entschieden werden.
Niemöller Jahnke Detter Frau Ri’inBGH Dr. Bode Otten ist infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen.
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