Revision: Aufhebung wegen unterbliebener Prüfung auf Unterbringung in Entziehungsanstalt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 215/93
- Datum
- 04.06.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Feststellungen, die auf erhebliche Suchterkrankung oder Entzugserscheinungen hindeuten, muss das Gericht von Amts wegen prüfen, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen ist; das Unterlassen dieser Prüfung ist Rechtsfehler.
Die Annahme, eine Entziehungskur sei von vornherein aussichtslos (§ 64 Abs. 2 StGB), bedarf einer tragfähigen Feststellung; fehlt diese, ist eine Unterbringungsprüfung erforderlich.
Ein Rechtsfehler wegen unterbliebener Prüfung der Unterbringung rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur Nachholung der Entscheidung, auch wenn lediglich die Angeklagten Revision eingelegt haben.
Eine Aufhebung, die nur die unterlassene Entscheidung über eine Maßregel betrifft, kann den Strafausspruch unberührt lassen, sofern anzunehmen ist, dass bei Anordnung der Maßregel die Strafen nicht niedriger ausgefallen wären.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 9. November 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 215/93 vom 4. Juni 1993 in der Strafsache gegen
in der Bundesrepublik Deutschland
████ M a 1. Zeljko, ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ ██ 1971 in ███████, (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
Thomas, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ ██ 1971 in ███████, ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Juni 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 1992 insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub, versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub in zwei Fällen, Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie Diebstahls zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und den Angeklagten ████ wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub und Hehlerei zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt.
1. Soweit die Revisionen der Angeklagten die Verurteilungen mit der Sachrüge angreifen, sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO); die Verfahrensrüge des Angeklagten Ma[REDACTED] ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig.
2. Wie jedoch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, liegt ein Rechtsfehler darin, dass das Landgericht die sich nach den Feststellungen aufdrängende Prüfung einer Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 7 JGG, § 64 StGB) unterlassen hat. Bei der Tat des Angeklagten █████ zum Nachteil der Frau █████████ geht das Landgericht mit dem Sachverständigen davon aus, dass der Angeklagte sehr wahrscheinlich unter Entzugserscheinungen gelitten habe. Bei den anderen Taten sei nicht auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit beider Angeklagten infolge ihrer Drogensucht vermindert gewesen sei.
Dass eine Entziehungskur bei den Angeklagten von vornherein aussichtslos wäre (§ 64 Abs. 2 StGB), ist bisher nicht ersichtlich.
Der dargelegte Rechtsfehler im angefochtenen Urteil erfordert ein Eingreifen des Revisionsgerichts, auch wenn nur die Angeklagten Revision eingelegt haben.
3. Der Strafausspruch gegen die Angeklagten bleibt hiervon unberührt. Der Senat schließt aus, dass bei Anordnung einer Unterbringung die erkannten Strafen niedriger ausgefallen wären.
| Gollwitzer | Gahnke | Detter | |||
| Maier | Streck |