Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben wegen Widerspruchs zwischen Urteilstenor und Urteilsgründen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 215/92
Datum
31.07.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt einen Widerspruch zwischen dem im Tenor ausgesprochene Strafausspruch und der in den Urteilsgründen enthaltenen Strafzumessung. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück, da die Urteilsurkunde nicht ohne jeden vernünftigen Zweifel erkennen lässt, welche Strafe tatsächlich verhängt worden ist. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Widerspruch zwischen dem Urteilstenor (Strafausspruch) und den Urteilsgründen kann regelmäßig nicht als offenkundiges Fassungsversehen i.S. einer bloßen Schreibfehlerkorrektur behandelt werden, wenn die Strafzumessungsgründe in sich folgerichtig sind.

2

Ein Urteil darf nur dann nachträglich als offenkundiges Fassungsversehen berichtigt werden, wenn die Urteilsurkunde und sonstige offenkundige Umstände ohne jeden vernünftigen Zweifel erkennen lassen, welche Strafe verhängt worden ist.

3

Kann aus Tenor und Urteilsgründen nicht eindeutig bestimmt werden, welche Strafe der Gerichtshof festgestellt hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

4

Ist nur ein Teil der erhobenen Revision begründet, kann der verbleibende Teil nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 30. Oktober 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 215/92 vom 31. Juli 1992 in der Strafsache gegen Mehmet Oo. Cc, geboren am ████ 1967 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 1992 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Oktober 1991 im Strafausspruch gegen ihn mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Nach der Urteilsformel ist der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt worden, nach den Urteilsgründen hingegen nur zu vier Jahren und sechs Monaten. Dieser Widerspruch konnte durch den Beschluss vom 22. Mai 1992 nicht berichtigt werden. Denn sind in sich folgerichtige Strafzumessungsgründe vorhanden, so kann ihr Widerspruch zur Urteilsformel in der Regel nicht als offenkundiges Fassungsversehen betrachtet werden.

Die Urteilsurkunde und die sonstigen offenkundigen Umstände ergeben hier nicht „ohne jeden vernünftigen Zweifel“, welche Strafe verhängt worden ist (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 14). Das gilt umso mehr, als die gegen den Gehilfen ausgeworfene Strafe nach den Urteilsgründen niedriger, nach dem Urteilstenor aber gleich hoch ist wie die gegen den Haupttäter ██ verhängte Strafe.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jahnke Maier Theune Niemöller

RiBGH Detter ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Jahnke
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