Revision: Verletzung des § 258 StPO — letztes Wort nicht erneut gewährt, Urteil aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 215/86
- Datum
- 07.05.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 258 StPO gewährleistet dem Angeklagten das Recht, vor der Urteilsverkündung als letzter zum Verfahrensgegenstand zu sprechen; dieses letzte Wort ist zu wiederholen, wenn zwischen dem vorherigen Schlusswort und der Urteilsverkündung neue entscheidungserhebliche Umstände erörtert werden.
Erhebt die Staatsanwaltschaft nach Schluss der Beweisaufnahme Anträge oder äußert sie sich derart, dass dadurch der Verfahrensgegenstand mit nachteiliger Tendenz für den Angeklagten erneut angesprochen wird (z. B. Antrag auf Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls), ist dem Angeklagten das letzte Wort zu gewähren.
Stellungnahmen des Verteidigers, die die Möglichkeit einer Verurteilung in Betracht ziehen, können die Wirkung eines zuvor erteilten letzten Wortes aufheben und damit eine erneute Gehörsgewährung erforderlich machen.
Verletzt das Gericht die Pflicht zur erneuten Erteilung des letzten Wortes nach § 258 StPO, ist das Urteil aufzuheben, soweit nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Unterbleiben der Äußerung des Angeklagten die Entscheidungsfindung unbeeinflusst ließ.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 16. Dezember 1985
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Stahlbauschlosser Markus █████████████████ aus ██████, geboren am █████ 1962 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Maier, Theune, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Sporie in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. Hoes bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ██ als Verteidiger des Angeklagten,
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg mit der Verfahrensrüge, das Gericht habe dem Angeklagten entgegen § 258 StPO nicht das letzte Wort gewährt.
In der Sitzung vom 6. Dezember 1985 hatten nach Schluss der Beweisaufnahme der Staatsanwalt Verurteilung des Angeklagten sowie Aufrechterhaltung des zu jener Zeit gegen Meldeauflagen außer Vollzug gesetzten Haftbefehls und der Verteidiger Freispruch beantragt. Der Angeklagte hatte sich in seinem Schlusswort für unschuldig erklärt und sich im Übrigen den Ausführungen seines Verteidigers angeschlossen.
Das Gericht hatte daraufhin die Hauptverhandlung unterbrochen und Fortsetzungstermin zum Zweck der Urteilsverkündung auf den 16. Dezember 1985 bestimmt. Über die letzte Sitzung ist im Protokoll vermerkt:
„Es wird festgestellt, dass der Angeklagte und sein Verteidiger Rechtsanwalt G. ██ aus ███ anwesend sind.
Auf den Hinweis des Gerichts, dass nach telefonischer Mitteilung der Polizei in ███ sich der Angeklagte in der Zeit ab dem 3.12.1985 bis zum 14.12.1985 nicht dort gemeldet habe, erklärte der Angeklagte:
‚Das habe ich vergessen.‘
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte, den Haftbefehl wieder in Vollzug zu setzen.
Der Verteidiger des Angeklagten nahm hierzu Stellung und beantragte, es bei der Außervollzugsetzung des Haftbefehls zu belassen unter Hinweis auf die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten.
Das Urteil wurde nach geheimer Beratung durch Verlesung der Urteilsformel und durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe dahin verkündet:“
Dieses Verfahren beanstandet der Beschwerdeführer mit Recht.
Der Hinweis des Gerichts war nur verständlich auf dem Hintergrund der Überlegung, ob der Haftbefehl in Vollzug gesetzt werden müsse. Das wiederum kam nur für den Fall einer Verurteilung des Angeklagten in Betracht. Damit war auch der Verfahrensgegenstand erneut angesprochen, und zwar mit einer für den Angeklagten ungünstigen Tendenz. Dies galt umso mehr für den Antrag der Staatsanwaltschaft, der schon gemäß § 112 Abs. 1 StPO die Annahme dringenden Tatverdachts voraussetzte und darüber hinaus auf der Grundlage der Ausführungen gestellt war, in denen der Staatsanwalt den Angeklagten als überführt bezeichnete und seine Verurteilung begehrt hatte. Der Verteidiger brachte mit seiner Stellungnahme, obschon sie kein Abrücken vom Antrag auf Freispruch bedeutete, zum Ausdruck, dass er die Möglichkeit einer Verurteilung des Angeklagten in Betracht zog.
Diese Erörterung hatte zusätzliche Anhaltspunkte gebracht, die auf eine Verurteilung des Angeklagten hindeuteten. Er konnte ein Interesse haben, im Anschluss an die Erklärungen der anderen Verfahrensbeteiligten selbst nochmals zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf Stellung zu nehmen. Damit hatte das letzte Wort vom vorausgegangenen Sitzungstag diese Bedeutung verloren.
§ 258 StPO will sicherstellen, dass sich der Angeklagte als letzter vor der Urteilsverkündung zum Verfahrensgegenstand äußern kann. Deshalb hätte ihm das letzte Wort erneut gewährt werden müssen (vgl. hierzu BGHSt 18, 84, 87; BGH NStZ 1983, 469; BGH Strafverteidiger 1984, 104; BGH, Beschluss vom 24. November 1981 – 1 StR 742/81; Schlothauer in Strafverteidiger 1984, 134 – jeweils mit weiteren Nachweisen).
Mit der durch das Sitzungsprotokoll bewiesenen Unterlassung hat das Gericht gegen die genannte Vorschrift verstoßen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte in einem Schlusswort, wäre es ihm gewährt worden, die Entscheidung zu seinen Gunsten hätte beeinflussen können. Damit war das Urteil aufzuheben, ohne dass es der Erörterung der Sachrüge bedurfte.
| Herdegen | Maier | Gollwitzer | |||
| Meyer | Theune |