Revision: Aufhebung wegen unzureichender Urteilsgründe bei Freiheitsberaubung und unzulässiger Teilrücknahme
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 215/83
- Datum
- 01.06.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die nachträgliche Beschränkung oder Teilrücknahme der Revision durch den Pflichtverteidiger ist unwirksam, wenn ihm hierfür die erforderliche Ermächtigung nach § 302 Abs. 2 StPO fehlt.
Bei tateinheitlich verknüpften Verurteilungen ist der Schuldspruch insoweit unteilbar; eine einseitige Teilrücknahme der Rechtsmittelrüge kann die Unteilbarkeit nicht durchbrechen.
Stellt das Urteil einen Beteiligungsvorwurf (z. B. Mittäterschaft) auf, müssen die Urteilsgründe klar und nachvollziehbar darlegen, worin der konkrete Tatbeitrag und die subjektive Tatseite des Angeklagten bestanden haben.
Fehlen ausreichende Feststellungen oder eine hinreichende Auseinandersetzung mit entlastenden Umständen hinsichtlich eines Nebenakts (z. B. Freiheitsberaubung), ist Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 15. Dezember 1982
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
2 StR 215/83 vom 1. Juni 1983
in der Strafsache gegen Kleus Helmut ███ ███ ███, geboren am ██████ 1962 in ██████, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 1983, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████ aus ███████ als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 15. Dezember 1982, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Gründe
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung seiner Verurteilung. Zwar hat der Pflichtverteidiger die Revision nachträglich auf die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung „beschränkt“. Die damit zugleich erklärte Teilrücknahme (hinsichtlich des sonstigen Teils der Verurteilung) ist jedoch unwirksam. Abgesehen davon, dass der Verteidiger zu der Teilrücknahme nicht ermächtigt war (§ 302 Abs. 2 StPO), ist der Schuldspruch wegen der tateinheitlichen Verknüpfung unteilbar.
Die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung beruht auf einer unzureichenden Begründung.
Nach den Urteilsfeststellungen hatten die fünf Tatbeteiligten den Plan gefasst, den Zeugen de ██ ██ zu Hause unter Androhung von Waffengewalt auszurauben. Entsprechend ihrem Vorhaben luden sie die Beute, unter anderem zwei Fernsehgeräte und eine Stereoanlage sowie Verkaufswaren aus dem Geschäftswagen des Zeugen in den vom Angeklagten zum Tatort gefahrenen Passat. Der Mitangeklagte [REDACTED] „hatte dann die Idee, den Geschädigten mitzunehmen, weil er es für zu unsicher hielt, ihn in der Wohnung zu lassen“. Mit vorgehaltenen Waffen wurde de █████████ von ████████ und ████ zu seinem Auto gebracht, das vom Angeklagten gesteuert werden sollte. Da dieser sich aber weigerte, den Wagen zu fahren, musste ihn der Geschädigte schließlich selbst steuern, bewacht von █████████ und ███████. Der Angeklagte benutzte wiederum den Passat.
Von den Tatbeteiligten sind nur █████████ ███ und der Angeklagte wegen (tateinheitlich begangener) Freiheitsberaubung verurteilt worden. Hinsichtlich des Angeklagten hat das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeführt, auch er sei insoweit Mittäter; denn er habe den Plan [REDACTED]s gekannt, den Geschädigten zum Mitkommen zu zwingen, und dies jedenfalls billigend in Kauf genommen; zunächst habe er dessen Wagen fahren sollen, bis man sich entschlossen habe, dass de ████████ selbst sein Auto steuern sollte.
Die Urteilsbegründung lässt nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennen, worin nach der Ansicht des Landgerichts der Tatbeitrag des Angeklagten zu der Freiheitsberaubung bestanden haben soll. In Bezug auf diese Tat unterscheidet sich sein Verhalten nicht von dem der zwei Mitangeklagten, bei denen die Jugendkammer eine Beteiligung an der Freiheitsberaubung verneint hat. Der Angeklagte hat sich sogar geweigert, den Geschädigten in dessen Wagen fortzufahren. Mit diesem Umstand hätte sich das Landgericht bei der Beweiswürdigung wie auch im Zusammenhang mit der rechtlichen Wertung auseinandersetzen müssen, zumal ihm besondere Bedeutung für den objektiven und den subjektiven Tatbestand zukommen konnte.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Freiheitsberaubung kann danach nicht bestehen bleiben. Dies bedingt zugleich die Aufhebung seiner Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen schweren Raubes.
| Müller | Maier | Niemöller | |||
| Meyer | Theune |