Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Mordes - Verdeckungsabsicht unklar

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 215/74
Datum
21.05.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte seine Verurteilung wegen versuchten Mordes nach Schussabgabe auf einen Polizeibeamten. Der BGH hob die Verurteilung insoweit auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil das Schwurgericht die Verdeckungsabsicht nicht ausreichend festgestellt hatte. Allein die Möglichkeit der Flucht genügt nicht; geprüft werden muss auch niedrige Beweggründe und ersatzweise versuchter Totschlag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verwirklichung des Merkmals ‚um eine Straftat zu verdecken‘ im Mordtatbestand reicht die bloß in Aussicht genommene Möglichkeit, sich einer Festnahme zu entziehen, nicht aus; erforderlich ist die Vorstellung, durch die Tötung unerkannt zu bleiben.

2

Weiß der Täter, dass seine Tatbeteiligung trotz Flucht erkennbar oder aufklärbar ist (z. B. weil Mittäter in Gewahrsam sind), schließt dies grundsätzlich Tötung in Verdeckungsabsicht aus.

3

Fehlen für ein wesentliches Vorsatzelement tragfähige Feststellungen, hat das Revisionsgericht die Verurteilung insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Aufklärung des Tatbestands und des Vorsatzes zurückzuverweisen.

4

Ist die Verdeckungsabsicht zweifelhaft, sind ersatzweise andere Tatbestände (z. B. versuchter Totschlag) sowie das Vorliegen niedriger Beweggründe in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Köln, 19. September 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 215/74 in der Strafsache gegen den Schlosser Antonin ███████ aus ████, geboren am █████████ 1946 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Köln vom 19. September 1973 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Beschwerdeführer verübte in der Nacht zum 26. Oktober 1972 gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten ██ ██ einen Einbruchsdiebstahl in ein Waffengeschäft. Dabei führten beide Täter geladene Pistolen mit sich. Als sie sich nach dem Einbruch mit ihrer Beute zu Fuß vom Tatort entfernten, wurden sie von zwei Beamten eines Funkstreifenwagens der inzwischen von dem Einbruch verständigten Polizei aufgefordert, sich auszuweisen. Während ██ sofort stehenblieb, rannte der Angeklagte ███ davon. Er wurde von dem Polizeibeamten K. verfolgt. Während der Verfolgung gab er nach rückwärts zwei oder drei Pistolenschüsse auf den etwa zehn Meter entfernten Beamten ab. Dieser schoss daraufhin zurück und verletzte ███, der dessenungeachtet weiterschoß und den Polizeibeamten in den linken Oberschenkel traf. Der Angeklagte wurde schließlich nach dem Hinzukommen weiterer Polizeibeamter überwältigt. Die Verletzung des Beamten K. ist verheilt.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes, gemeinschaftlichen Diebstahls mit Schusswaffen und eines Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision wendet sich der Angeklagte nur gegen die Verurteilung wegen versuchten Mordes. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Zwar sind die Einwendungen, die die Revision gegen die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes des Angeklagten erhebt, offensichtlich unbegründet. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch auf Grund der bisherigen Feststellungen gegen die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte sei des versuchten Mordes schuldig, weil er „in der Absicht handelte, den vorangegangenen Einbruchsdiebstahl mit Waffen zu verdecken“ (UA S. 31).

Die vom Täter ins Auge gefasste bloße Möglichkeit, sich einer (sofortigen) Festnahme zu entziehen, reicht zur Verwirklichung des Merkmals „um eine Straftat zu verdecken“ nicht aus. Der Täter muss vielmehr in der Vorstellung handeln, durch seine Flucht unerkannt zu bleiben. Weiß er, dass die zuvor verübte Straftat und seine Beteiligung hieran ohnehin so weit aufgeklärt ist oder aufgeklärt werden kann, dass ihm ein unerkanntes Entkommen nicht mehr möglich ist, so scheidet Tötung in Verdeckungsabsicht grundsätzlich aus (vgl. BGHSt 15, 291, 296; BGH LM Nr. 30 zu § 211 StGB). Ein solches Wissen des Angeklagten kann hier nach den Feststellungen nicht ausgeschlossen werden: Ihm war bekannt, dass sich ██ im Gewahrsam der Polizei befand und als sein naher Bekannter und Mittäter alle erforderlichen Angaben über seine Person und seine Tatbeteiligung machen und damit die vorangegangene Tat in allen Einzelheiten aufklären konnte. Auch nach Ansicht des Schwurgerichts musste sich der Angeklagte „sagen, dass nun auch seine Personalien nicht verborgen bleiben konnten“ (UA S. 38). Wieso er dennoch auf den Polizeibeamten geschossen haben konnte, „um unerkannt zu entkommen“ (UA S. 16), erörtert das Schwurgericht nicht.

In der neuen Hauptverhandlung wird auch zu prüfen sein, ob der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen handelte (vgl. Dreher StGB 34. Aufl. Anm. Ba zu § 211 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen kommt versuchter Totschlag in Betracht.

Willms Mayr Müller

Die Richter Baumgarten und Dr. Meyer sind in Urlaub und können deshalb nicht unterschreiben.

Willms
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