Treffer
BGH Urteil

Revision: Bewährungsaussetzung und Berufsverbot bei Unzucht mit Kind aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 215/73
Datum
27.06.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Aussetzung der Vollstreckung einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe wegen Unzucht mit einem Kind und den Verzicht auf ein Berufsverbot. Der BGH hebt diese Teile des Urteils auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Er rügt eine einseitige, unzureichend begründete Bewährungsprognose und die unterlassene Erörterung eines berufsbezogenen Verbots nach §§ 42a, 42l StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 23 Abs. 1 StGB setzt eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände voraus; die Strafkammer darf nicht einseitig auf drohende berufliche oder wirtschaftliche Nachteile abstellen.

2

Bei Wiederholungsdelikten und einschlägiger Vorbelastung ist die Annahme einer bloßen Entgleisung nur gerechtfertigt, wenn eine tragfähige positive Prognose aus den konkreten Umständen folgt.

3

Die Entscheidung, dem Verurteilten die Ausübung eines Berufs zu untersagen, erfordert eine ausdrückliche Prüfung und Erörterung nach § 42a Abs. 2 i.V.m. § 42l StGB; lässt die Strafkammer diese Prüfung fehlen, ist die Entscheidung aufhebungsbedürftig.

4

Berufsrechtliche Beschränkungen sind bei der Bewertung der Bewährungsprognose zu berücksichtigen, da sie die Rückfallwahrscheinlichkeit und die Geeignetheit zur Aussetzung der Vollstreckung beeinflussen können.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 12. Februar 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF URTEIL 2 StR 215/73 in der Strafsache gegen den Musiklehrer Alfred Christian aus █████████, dort geboren am 0. ███ 1911, wegen Unzucht mit einem Kind u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 1973, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Schauenburg als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger des Angeklagten, Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 12. Februar 1973 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit 1. die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, 2. davon abgesehen worden ist, dem Angeklagten die Ausübung seines Berufs zu untersagen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte unterrichtete als Musiklehrer in den Jahren 1971 und 1972 die damals siebenjährige Karin █████████. Während des Unterrichts kitzelte und streichelte er bei verschiedenen Gelegenheiten das Mädchen am nackten Rücken; einmal griff er ihm unter die Kleidung in den Schlüpfer bis in die Genitalzone und kitzelte es dort, dann nahm er es auf den Arm und küsste es. Die Strafkammer hat ihn wegen Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist darauf beschränkt, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und gegen den Angeklagten kein Berufsverbot ausgesprochen wurde. Es hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

1. Die Strafkammer hält trotz Bedenken die Aussetzung der Strafvollstreckung für „noch einmal“ gerechtfertigt, weil sich der Angeklagte bis ins Alter hinein straffrei geführt habe. Er habe sich nach seiner letzten Verurteilung „eine Zeitlang zusammengenommen“, wisse aber genau, „dass er leicht in Gegenwart von kleinen Mädchen wieder schwach werde“. Die ihm bei einer Strafverbüßung drohende Existenzvernichtung lasse erwarten, dass er nicht erneut rückfällig werde. Auch könne seine Tat noch einmal als Entgleisung gewertet werden.

Diese Erwägungen sind unzureichend. Die Strafkammer stellt damit einseitig auf die dem Angeklagten im Falle neuer Straftaten drohenden beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile ab, ohne sich auch mit den Umständen auseinanderzusetzen, die hier nachdrücklich gegen eine günstige Zukunftsprognose sprechen: Der Angeklagte ist einschlägig vorbestraft und befand sich auch schon nach der ersten Verurteilung in der Lage, bei weiteren Verfehlungen um seine Existenz fürchten zu müssen. Dennoch hat er sich nur „eine Zeitlang“ zusammengenommen, bevor er sich noch innerhalb einer laufenden Bewährungszeit erneut an einer seiner kleinen Schülerinnen verging. Inwiefern diese neue Handlung noch als Entgleisung gewertet werden kann, bleibt ebenso offen wie die Art der von der Strafkammer angedeuteten Vorsorge, die der um seine Schwäche gegenüber kleinen Mädchen wissende Angeklagte selbst treffen könnte.

Alle genannten Umstände müssen in ihrer Gesamtheit gewürdigt werden, bevor abschließend entschieden werden kann, ob die Vollstreckung der jetzt verhängten Strafe wiederum gemäß § 23 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

2. Mit Recht beanstandet die Beschwerdeführerin auch, dass im Urteil nicht erörtert ist, ob dem Angeklagten die weitere Ausübung seines Berufs als Musiklehrer zu untersagen ist (§ 42a Abs. 2, § 42l StGB). Nach den Feststellungen liegt ein solches Berufsverbot jedenfalls in dem Umfang nahe, wie die Erteilung von Musikunterricht an minderjährige Mädchen in Frage steht. Ein in diesem Sinne beschränktes Berufsverbot kann möglicherweise Auswirkungen auch auf die Entscheidung nach § 23 Abs. 1 StGB (s. vorstehend zu 1.) haben.

MüllerKirchhofBaumgarten
WillmsSchauenburg
Revision: Bewährungsaussetzung und Berufsverbot bei Unzucht mit Kind aufgehoben — Themis