Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Rückfälligkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 215/70
- Datum
- 24.06.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind persönliche Umstände, die zu einer Rückfälligkeit geführt haben, zu prüfen und können strafmildernd berücksichtigt werden.
Eine pauschale Verpflichtungserwägung („alles zu versuchen, um in geordnete Verhältnisse zu kommen") rechtfertigt ohne konkrete Prüfung besonderer seelischer oder sozialer Notlagen den Ausschluss mildernder Umstände nicht.
Unzureichende Berücksichtigung entscheidungserheblicher Umstände bei der Strafzumessung begründet einen Aufhebungsgrund des Strafausspruchs und führt zur Zurückverweisung.
Bei der neuen Entscheidung ist zu prüfen, ob Umstände, die bereits für die Höhe einer Vorstrafe maßgeblich waren, nicht erneut strafschärfend berücksichtigt werden (Verbot der Doppelberücksichtigung).
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 30. Januar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 215/70
in der Strafsache gegen die Stenotypistin Anneliese Christa ███, geb. ████, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ███, Kreis BO, Ostpreußen, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
█████ in der Verhandlung, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof █████, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██ aus ██, Rechtsanwältin als Verteidigerin,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 30. Januar 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hanau zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Ihre auf das Strafmaß beschränkte Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Der letzte Arbeitgeber der Angeklagten machte ihr nach den Feststellungen durch Anspielungen auf ihre Vorstrafen die Weiterarbeit bald unzumutbar. Sie kündigte deshalb, nahm jedoch keine andere Stelle an, weil sie fürchtete, ihr ehemaliger Arbeitgeber werde seine Drohung, jedem neuen Arbeitgeber ihre früheren Verfehlungen mitzuteilen, in die Tat umsetzen. Als sie deshalb in Geldnot geriet, beging sie die jetzt zur Aburteilung stehende Reihe von Straftaten.
Die Strafkammer meint, sie könne die Umstände, welche die Angeklagte schließlich wieder rückfällig werden ließen, nicht strafmildernd berücksichtigen. Zur Begründung führt sie an, die Angeklagte sei verpflichtet gewesen, alles zu versuchen, um wieder in geordnete Verhältnisse zu kommen, auch wenn sie auf Grund ihrer Vorstrafen mit Schwierigkeiten rechnen mußte. Mit dieser allgemein gehaltenen Redewendung geht sie jedoch daran vorbei, daß die Angeklagte sich aus besonderen Gründen in einer gewissen seelischen Notlage befand, welcher nicht ohne weiteres jeder Vorbestrafte ausgesetzt sein muß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer das verkannt und geglaubt hat, die Vorgeschichte schon allein deshalb nicht berücksichtigen zu dürfen, weil die Angeklagte – statt geordnete ae
Verhältnisse anzustreben – wieder straffällig geworden ist. Hierin liegt ein Mangel in der Strafzumessung, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.
Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer auch bedenken müssen, ob es zulässig ist, einzelne für die Höhe einer Vorstrafe maßgeblich gewesene Umstände noch einmal strafschärfend zu berücksichtigen.
| Henning | Baldus | Baumgarten | |||
| Willms | Müller |