Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch wegen Notwehr bei tödlichem Schrotschuss

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 215/68
Datum
26.06.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte schoss aus der Wohnung auf einen gewalttätigen Eindringling, der die Tür einschlug und mit Todesandrohungen vorging; mehrere Schrotkugeln trafen den Angreifer tödlich. Das Schwurgericht verurteilte wegen fahrlässiger Tötung, der BGH hob das Urteil auf und sprach frei. Der Senat hielt die Verteidigung für erforderlich, warnte Schüsse waren nicht zumutbar und in der Erregung lag kein fahrlässiges Überschreiten vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Angegriffene darf ein schwereres Verteidigungsmittel wählen, wenn nach Art und Maß weniger schädliche Mittel nicht mit hinreichender Sicherheit geeignet sind, den Angriff zu beenden.

2

Ein Warnschuss ist nicht zumutbar, wenn aufgrund des Verhaltens des Angreifers und der Umstände nicht zu erwarten ist, dass er den Angriff dadurch beendet; eine bloße Ankündigung reicht dann nicht aus.

3

Das Schießen auf nicht-tödliche Körperregionen zur Kampfunfähigmachung bleibt innerhalb der erforderlichen Verteidigung, wenn es zur Abwehr eines unmittelbar drohenden, ggf. lebensgefährlichen Angriffs notwendig und kein gleich sicheres, schonenderes Mittel verfügbar ist; eine durch Streuung mögliche tödliche Folge begründet nicht zwangsläufig eine Überschreitung.

4

Dem Angegriffenen ist nicht ohne Weiteres Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er in einer akut bedrohlichen Lage in verständlicher Erregung nicht bedachte, dass eine ungenaue Schussabgabe tödliche Folgen haben kann, sofern die eingesetzte Verteidigung an sich erforderlich war.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Koblenz, 16. März 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 215/68

in der Strafsache gegen den Revierförster a. D. Josef █ aus ██, geboren am █████████ 1904 in ████, wegen fahrlässiger Tötung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Neyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Baumgarten als ███████████ Richter,

██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Koblenz vom 16. März 1967 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Diese hat auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte gab nach Ankündigung aus vier bis fünf Meter Entfernung einen Schrotschuss auf den Handelsvertreter ██ ████ ab, als dieser sich mit der Drohung, dem Angeklagten und dessen Ehefrau die Hälse abzuschneiden, anschickte, gewaltsam in deren Wohnung einzudringen und bereits eine Scheibe der Wohnungstür eingeschlagen hatte. Beim Schießen aus der Hüfte heraus schlug das Gewehr etwas hoch. Obwohl er ihn nur an den Beinen treffen wollte, um ihn kampfunfähig zu machen, drangen diesem mehrere Schrotkugeln in den Unterleib und verursachten tödliche Verletzungen. Das Schwurgericht hat den der Körperverletzung mit Todesfolge beschuldigten Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zu einer Freisprechung.

Das Schwurgericht geht – zutreffend – davon aus, daß der Angeklagte sich in einer Notwehrlage befunden habe, ist jedoch der Meinung, daß er Art und Maß der erforderlichen Verteidigung überschritten habe. Der von ihm auf die Beine █████s abgefeuerte Schrotschuss sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht erforderlich gewesen, um den Angriff abzuwehren. Der Angeklagte habe, da er mit dem geladenen und entsicherten Gewehr in der Hand Herr der Lage gewesen sei, mit dem Schießen warten müssen, bis █████ sich in der geöffneten Tür befand und sich klar werden konnte, was ihm bei Fortsetzung des Angriffs drohte. Auch habe er sich durch einen Warnschuss Respekt verschaffen können. Deshalb liege ein sogenannter Notwehrexzess vor.

Diese Ansicht begegnet rechtlichen Bedenken.

Zwar darf der Angegriffene da, wo ein nach Art und Maß geringeres Verteidigungsmittel ausreicht, nicht das schwerere anwenden. Vielmehr muß er unter mehreren möglichen Verteidigungsarten die für den Angreifer am wenigsten schädliche wählen. Das setzt jedoch voraus, daß jedes der zur Verfügung stehenden Abwehrmittel mit Sicherheit geeignet ist, den Angriff zu beenden. Der Angegriffene braucht also nicht die Gefahr eines Fehlschlags auf sich zu nehmen (BGH GA 1956, 49; 1965, 147 mit Nachweisen sowie Urteil vom 19. April 1967 2 StR 14/67). Zunächst einen Warnschuss abzugeben, war dem Angeklagten hiernach nicht zuzumuten. Bei dem Verhalten, das █████ bis dahin gezeigt hatte, war ganz ungewiß, ob dieser sich durch einen solchen Schuss von der Fortsetzung des Angriffs abhalten lassen werde. Als bloße Ankündigung eines scharfen Schusses aber kam ein Warnschuss nicht in Betracht, denn das Gewehr war nur mit einer Patrone geladen.

Die vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen aber auch nicht die Auffassung, der Angeklagte habe █████ zu diesem Zeitpunkt noch nicht in die Beine schießen dürfen. █████ tobte zunächst vor dem Hause herum, drohte sein Kommen an und schimpfte auf die Frau des Angeklagten, die sich daraufhin veranlaßt sah, fernmündlich um polizeilichen Schutz zu bitten. Er beschimpfte ferner den Angeklagten, als er draußen mit ihm zusammentraf, mit Ausdrücken wie „Lump“ und „Drecksack“ und versetzte ihm mit der Hand zwei Schläge. Dann folgte er dem Angeklagten, der schnell in seine Wohnung lief und die mit einem Schnappschloss versehene Tür hinter sich zuzog, beschimpfte ihn sowie die Ehefrau erneut und drohte, ihnen die Hälse abzuschneiden. Während die Ehefrau nochmals fernmündlich um polizeilichen Schutz nachsuchte, lud der Angeklagte sein Jagdgewehr und rief, als █████ mit der Faust gegen die mit Glasscheiben versehene Tür schlug, diesem zu, er solle von der Tür gehen, sonst werde der Angeklagte schießen. Diese Warnung wiederholte er, als █████ erneut gegen die mittlere Türscheibe schlug, und erklärte, daß er bis drei zählen und dann schießen werde, wenn █████ nicht aufhöre. Gleichwohl zerschlug dieser mit der Faust die Scheibe in Augenhöhe, trimmerte mit der aus Schnittwunden blutenden Hand nach und griff mit seiner die Türklinke herunterzudrücken und drang, offenbar um die Tür zu öffnen. Erst als der Angeklagte, der inzwischen laut bis drei gezählt hatte, die Hand █████s wahrnahm, schoss er auf den unteren Teil der Tür.

Der Angeklagte sah sich hiernach, als er den Schuss abgab, einer äußerst bedrohlichen Lage gegenüber. Er mußte befürchten, daß █████ im nächsten Augenblick die Tür öffnen, sich auf ihn und seine Frau stürzen und in lebensgefährdender Weise gewalttätig werden würde. Da er vorher angekündigt hatte, daß er schießen werde, laut bis drei gezählt hatte und durch die zerschlagene Scheibe als mit einem Gewehr bewaffnet zu erkennen war, konnte er davon ausgehen, daß █████, den auch die Verletzungen an der Hand nicht zur Besinnung brachten, keinesfalls einschüchtern sein werde. Es war auch nicht sicher, ob er dem Angriff überhaupt noch wirksam begegnen konnte, wenn █████ bereits die Wohnung betreten hatte und sich auf ihn stürzte oder sofort seitlich in die Küche sprang, in der sich die Ehefrau befand. Möglicherweise kam dann als verlässliches Abwehrmittel nur noch ein tödlicher Schuss in Betracht. Unter diesen Umständen war der kränkliche und dem Angreifer unterlegene Angeklagte nicht verpflichtet, noch zu warten. Da ihm kein anderes gleich sicheres Abwehrmittel zur Verfügung stand, ging bei der Nachhaltigkeit des Angriffs der mit dem Willen, █████ kampfunfähig zu machen, auf dessen Beine abgegebene Schuss an sich nicht über die erforderliche Verteidigung hinaus, und zwar auch dann nicht, wenn wegen der Schrotstreuung des Schusses die Gefahr bestanden hatte, daß einige Schrotkugeln den Unterleib trafen.

Der Angeklagte hat sich aber auch nicht, wie das Schwurgericht weiter annimmt, durch die Art des Schießens, die das Gewehr hochschlagen ließ, einer fahrlässigen Notwehrüberschreitung schuldig gemacht. Dabei kann dahinstehen, ob er angesichts der für ihn und seine Frau äußerst bedrohlichen Lage nicht auch jetzt schon einen Schuss auf den Leib █████s abgeben durfte. Es braucht ferner nicht erörtert zu werden, ob die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 StGB bedenkenfrei verneint sind. Jedenfalls kann dem Angeklagten, der sich als älterer und kränklicher, körperlich unterlegener Mann einem so gefährlichen Angriff gegenüber sah, nicht als Fahrlässigkeit zugerechnet werden, wenn er in seiner verständlichen Erregung nicht bedachte, daß beim Schießen aus der Hüfte das Gewehr hochschlagen und █████ tödlich getroffen werden könne. Der Senat hat das angefochtene Urteil daher aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.

MeyerWillmsHenning
BaldusBaumgarten
Revision: Freispruch wegen Notwehr bei tödlichem Schrotschuss — Themis