Verletzung von §244 Abs.2 StPO durch unterlassene Sachverständigenvernehmung – Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 215/61
- Datum
- 24.08.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafkammer verletzt ihre nach § 244 Abs. 2 StPO bestehende Aufklärungspflicht, wenn sie einen relevanten ärztlichen Sachverständigen trotz konkreter Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen des Angeklagten nicht hinzuzieht.
Wird vom Beschuldigten substantiiert vorgetragen, dass eine frühere Kopfverletzung oder vergleichbare Leiden vorliegen, die Einsichts- oder Steuerungsvermögen beeinträchtigen können, ist die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens geboten.
Bleibt offen, ob die Nichtanhörung eines Sachverständigen die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei Feststellung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kommt eine Milderung nach § 51 Abs. 2 StGB in Betracht und ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 24. August 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ██████, den Vertreter Manfred Heinz Gerhard ████ ██ ██ in ██████, zur Zeit in ████ geboren, in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ ██ ███ ████████████ bei der Verkündung, ████████████████ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ████ als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 24. August 1960 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Beschwerdeführer betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vollendeten schweren Diebstahls in 48 Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls in 20 Fällen sowie wegen Fahrens ohne Führerschein zu drei Jahren und vier Monaten Gefängnis verurteilt.
Gegen den Strafausspruch wendet sich der Angeklagte mit der Revision, die er allein auf die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO stützt.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Mit Recht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer der ihr obliegenden Aufklärungspflicht insofern nicht nachgekommen ist, als sie es unterlassen hat, einen Sachverständigen darüber zu hören, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert war. Dieser hatte, worauf die Revision zutreffend hinweist, schon während des Ermittlungsverfahrens in einer Eingabe an den Untersuchungrichter vom 29. März 1960 (Bl. 189 d. A.) geltend gemacht, dass er früher einen Schädelbasisbruch erlitten habe, und hatte deshalb um eine ärztliche Untersuchung gebeten. Der daraufhin mit deren Vornahme betraute Obermedizinalrat Dr. ██████ hat, wie sein Aktenvermerk vom 14. April 1960 (Bl. 189 d. A.) ergibt, den Angeklagten untersucht und die Erstattung eines Gutachtens der Hauptverhandlung vorbehalten. Jedoch ist er weder geladen noch gehört worden. Seine Zuziehung als Sachverständiger wäre aber, zumal da der Angeklagte in seinem Gesuch behauptet hatte, Obermedizinalrat Dr. ██████ habe bereits bei einer vorläufigen Untersuchung die Angaben über den Schädelbasisbruch bestätigt gefunden, geboten gewesen. Denn nur durch seine gutachtliche Stellungnahme hätte zuverlässig geklärt werden können, ob das Vorbringen des Angeklagten zutreffend und, wenn ja, welche Folgen eingetreten und noch vorhanden waren, durch die das Einsichts- und Hemmungsvermögen des Angeklagten bei Begehung der Taten erheblich vermindert war. Würde der Sachverständige dies bejaht haben, so hätte die Strafkammer bei der Bemessung der Strafen von der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB Gebrauch machen können. Da sonach offen bleibt, ob die Nichtanhörung des ärztlichen Sachverständigen die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat, kann nicht verneint werden, dass das Urteil insoweit auf den gerügten Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO beruht.
Es muss daher hinsichtlich des Angeklagten im gesamten Strafausspruch aufgehoben werden.
| Baldus | Scharpenseel | Menges | |||
| Dotterweich | Kirchhof |