Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung (Jugendarrest als Vorstrafe)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 215/59
Datum
18.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls und schweren Raubes verurteilt; die Revision beschränkte sich auf den Strafausspruch. Der BGH hebt den Strafausspruch auf, weil das Landgericht Jugendarrest fälschlich als Vorstrafe wertete und unzureichend belegte Feststellungen zur angeblich asozialen Lebensführung traf. Wegen dieser Rechtsfehler wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Jugendarrest ist nach § 13 Abs. 3 JGG kein strafrechtlicher Schuldspruch und darf bei der Feststellung von Vorstrafen, insbesondere für Rückfallprüfungen, sowie bei der Strafzumessung nicht als Vorstrafe berücksichtigt werden.

2

Die Verhängung oder die Androhung von Sicherungsverwahrung setzt die formellen und materiellen Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften voraus; bloße Erwägungen künftiger Straffälligkeit genügen nicht.

3

Feststellungen über die Neigung zu Eigentumsdelikten oder eine alsoziale Einstellung müssen auf tragfähigen, festgestellten Tatsachen beruhen; eine einzelne Vorstrafe oder unzureichend belegte Lebensumstände rechtfertigen keine weitreichenden Zuschreibungen.

4

Wenn die Strafzumessung durch rechtsfehlerhafte Tatsachen- oder Rechtsbewertungen beeinflusst sein kann, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 17. November 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Kurt S. ██████████ aus ███, ██████ dort geboren am ███████ 1936, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 17. November 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren sechs Monaten (Einzelstrafen für den Diebstahl acht Monate, für den schweren Raub drei Jahre und drei Monate Gefängnis) verurteilt worden. Die Revision hat der hierzu bevollmächtigte Verteidiger auf den Strafausspruch beschränkt und die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend gemacht. Die Revision hat Erfolg.

I. Verfahrensrügen.

1.) Die Aufklärungsrüge, die Strafkammer hätte den Angeklagten näher über seine persönlichen Verhältnisse befragen müssen, ist unbegründet (BGHSt 4, 125, 126), da das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, in welchem Umfang der Angeklagte befragt worden ist; außerdem hätte der Verteidiger die weitere Befragung des Angeklagten in der Hauptverhandlung herbeiführen können.

2.) Auch die Rüge der Verletzung des § 261 StPO, die in der Bemerkung zu sehen ist, das Landgericht habe nur aus einem ausweislich des Protokolls nicht verlesenen Ermittlungsbericht für die Jugendgerichtshilfe entnehmen können, dass der Vater des Angeklagten früher für Vermögensdelikte seines Sohnes aufkommen musste, greift nicht durch. Träfe die Behauptung der Revision zu, dass die genannte Feststellung diesem Bericht entnommen worden ist, so wäre das allerdings fehlerhaft; es ist aber möglich, dass der Angeklagte die Tatsache auf Vorhalt zugegeben hat.

II. Sachrüge.

Die die Strafzumessung beeinflussenden Erwägungen des Landgerichts sind in verschiedenen Punkten fehlerhaft.

1.) Das Landgericht führt als Vorstrafe des Angeklagten seine Verurteilung zu Jugendarrest an. Jugendarrest ist aber ein Zuchtmittel und nach ausdrücklicher Gesetzesbestimmung (§ 13 Abs. 3 JGG) keine Strafe. Dass das Landgericht den Jugendarrest als Strafe angesehen hat, ergibt sich aus der Bemerkung, die Rückfallvoraussetzungen gemäß §§ 244, 245 StGB lägen nur deshalb nicht vor, weil der Angeklagte zur Tatzeit die ihm am 12. Mai 1958 wegen Diebstahls auferlegte Strafe – es handelte sich dabei um eine Geldstrafe – noch nicht verbüßt hatte. Tatsächlich kam Rückfalldiebstahl nicht in Frage, weil der Jugendarrest außer Betracht zu bleiben und der Angeklagte nur eine Diebstahlsstrafe erhalten hatte. Derselbe Irrtum tritt auch in dem Hinweis hervor, der Angeklagte habe bei der nächsten Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung zu rechnen. Auch wenn der Angeklagte noch einmal straffällig werden sollte, würden die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB nicht erfüllt sein.

2.) Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen es nicht, auszusprechen, dass die „Vorstrafen“ des Angeklagten seine Neigung zu Eigentumsvergehen ergeben; denn er hat nur eine Vorstrafe erhalten. Ebensowenig ist es mit der Schilderung seines Lebenslaufs zu vereinbaren, dass das Landgericht feststellt: „Arbeitsbummelei und häufiger Wechsel des Arbeitsplatzes kennzeichnen seine asoziale Einstellung“. Der Angeklagte hat in den acht Jahren seit seiner Entlassung aus der Schule drei- oder viermal den Arbeitsplatz gewechselt und ist im Januar und Mai 1958 gelegentlich der Arbeit ferngeblieben. Im Übrigen hat er mit kurzen Unterbrechungen stets gearbeitet, jahrelang sogar als Bergmann. Obwohl die rechtskräftig festgestellten, jetzt abzuurteilenden Straftaten eine schwere Schuld erkennen lassen, rechtfertigt sein bisheriges Leben nicht den gewichtigen Vorwurf asozialer Einstellung.

Da nach den Umständen des Falles nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafe durch die irrtümlichen Erwägungen des Landgerichts bestimmt worden ist, ist das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben.

JustizangestellterDr. DotterweichDr. Schalscha
ScharpenseelBuschMenges
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