Zurückverweisung wegen fehlender Entscheidung über notwendige Auslagen (§ 467 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 215/57
- Datum
- 03.07.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Freispruch wegen fehlender Verurteilungsgründe begründet nicht ohne weiteres eine 'erwiesene Unschuld' im Sinne des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO.
§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO verpflichtet das Gericht, dem Angeklagten seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, sofern die Freisprechung wegen erwiesener Unschuld erfolgt.
Sind die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erfüllt, kann das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO die notwendigen Auslagen dennoch der Staatskasse auferlegen; dabei ist insbesondere der Grad des verbleibenden Verdachts zu berücksichtigen.
Unterlässt das Tatgericht die erforderliche Prüfung und Entscheidung über die notwendigen Auslagen, ist die Sache zur Nachholung dieser Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 9. November 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Kaufmann ██████ Max Josef ███████ aus ████████, geboren am ███ 1904 in █████████, wegen Betrugs u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dotterweich Bundesrichter Dr. Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberlandesgerichtsrat ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 9. November 1956 wird die Sache zur Nachholung der Entscheidung gemäß § 467 Abs. 2 StPO über die dem Angeklagten im Falle ████ erwachsenen notwendigen Auslagen sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Soweit dem Angeklagten zur Last gelegt worden ist, sich im Falle ████ der versuchten Nötigung schuldig gemacht zu haben, ist er freigesprochen worden. Nach den Darlegungen des Urteils kann aus dem Brief des Angeklagten an ███ vom 16. Oktober 1954 eine versuchte Nötigung auch nicht aus der inneren Vorstellung des Angeklagten hergeleitet werden, weil aus dem Wortlaut des Briefes nicht gefolgert werden kann, er habe die Drohungen mit Anzeige als empfindliches Übel für ███ angesehen. Jedenfalls, heißt es abschließend im Urteil, ist das dem Angeklagten nicht mit der zur Verurteilung genügenden Sicherheit nachzuweisen und aus diesem Grunde Freisprechung geboten. Entsprechend erging Urteil; die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt.
Die Revision des Angeklagten, die auf die Kostenentscheidung in diesem Falle der versuchten Nötigung durch den Brief an ███ vom 16. Oktober 1954 beschränkt ist, vertritt die Auffassung, dass er ausweislich des Urteils wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden sei und daher seine notwendigen Auslagen insoweit gemäß der zwingenden Vorschrift in § 467 Abs. 2 StPO der Staatskasse hätten auferlegt werden müssen; das sei fehlerhaft unterblieben.
Die Ansicht der Revision ist jedoch mit den tatsächlichen Feststellungen des Urteils nicht ohne weiteres vereinbar. Denn diese gehen in Ansehung der inneren Tatseite einer versuchten Nötigung im Falle ████ dahin, dass diese dem Angeklagten jedenfalls nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachzuweisen sei und aus diesem Grunde Freisprechung erfolgen müsse. Eine Freisprechung wegen erwiesener Unschuld ist das nicht, wenn auch das Urteil nicht ersehen lässt, welcher Meinung der Angeklagte nach Ansicht der Strafkammer bei seinem Schreiben an ███ möglicherweise gewesen ist, welche Vorstellungen er hinsichtlich des Charakters seiner Drohung hatte.
Bei diesen Feststellungen kann der Senat dem Urteil auch nicht entnehmen, das Verfahren habe dargetan, dass gegen den Angeklagten ein begründeter Verdacht nicht vorliegt.
Indessen konnten auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gegeben waren, die dem Angeklagten in dem Falle █████ erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO aus Erwägungen pflichtgemäßen richterlichen Ermessens, insbesondere nach dem Grade des gegen den Angeklagten bestehengebliebenen Verdachts, der Staatskasse aufzuerlegen sein (vgl. hierzu BGH, Urteil 5 StR 108/56 vom 14. September 1956, besprochen in MDR 1957 S. 142, sowie BGH, Urteil 2 StR 11/57 vom 20. Februar 1957).
Da das angefochtene Urteil keine entsprechende Prüfung vorgenommen hat und über die dem Angeklagten im Falle ██████ erwachsenen notwendigen Auslagen keine Entscheidung getroffen hat, ist zu deren Nachholung die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Baldus | Scharpenseel | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha |