Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit, Zurechnungsfähigkeit und Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 215/55
Datum
27.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt sein Verurteilung wegen mehrfachen Missbrauchs Minderjähriger. Der BGH ändert die Schuldsprechung insoweit, daß Taten, die zugleich Teilakte einer gemeinsamen Handlung sind, in Tateinheit zu behandeln sind, und hebt den Strafausspruch wegen zweifelhafter Prüfung der vollen Zurechnungsfähigkeit auf. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten an das Landgericht zurückverwiesen; die Anordnung der Sicherungsverwahrung bleibt rechtlich grundsätzlich tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Handlungen, die gegenüber mehreren Opfern zugleich vorgenommen werden und einen einheitlichen Handlungsvorgang bilden, sind als Tateinheit zu werten; der Täter ist wegen der durch dieselbe Handlung begangenen Delikte entsprechend zu verurteilen.

2

Der Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit i.S.v. § 51 StGB umfasst nicht nur Störungen der Denktätigkeit, sondern auch krankhafte Beeinträchtigungen des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens.

3

Bestehende Feststellungen über eine ererbte oder durch Übung verfestigte naturwidrige Triebbefangenheit können die Frage der vollen Zurechnungsfähigkeit berühren und bedürfen bei Zweifeln einer erneuten eingehenden Prüfung.

4

Die Bereitschaft eines gefährlichen Sittlichkeitsverbrechers, sich entmannen zu lassen, steht der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht entgegen; die Maßregel ist bei hinreichender Gefährdungsüberzeugung rechtlich zulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 15. Februar 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ ohne festen Wohnsitz, den Krankenpfleger Heinz Gustav ██████████████, geboren in ██████████████ in Alvichsen, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mißbrauchs minderjähriger männlicher Personen zur Unzucht,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als ███, Justizangestellter ███████████████████ der Geschäftsstelle als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 15. Februar 1955 – ████ –

a) im Schuldsprach in den Fällen K dahin geändert, daß der Angeklagte wegen ███████ K me unzüchtiger Handlungen mit Personen unter 14 Jahren in zwei Fällen, bei einem in Tateinheit mit Verführung minderjähriger männlicher Personen zur Unzucht (§ 175a Nr. 3 StGB) und bei beiden Fällen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Manne (§ 175 StGB) verurteilt ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war Krankenpfleger in einem Krankenhaus. Unter Ausnutzung seiner Stellung mißbrauchte er minderjährige männliche Personen zur Unzucht. Es sind im Urteil sechs Fälle festgestellt. Bei zwei von ihnen blieb es bei einem Versuch. Drei der vollendeten Fälle beging der Angeklagte in fortgesetzter Handlung, und in ebenfalls drei Fällen, die zur Vollendung kamen, ist zugleich Verführung minderjähriger männlicher Personen zur Unzucht bejaht. Der vierte vollendete Fall steht in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 175 StGB.

Die beiden versuchten Verbrechen nach § 174 Nr. 2 StGB ergaben Tateinheit mit einem versuchten Verbrechen nach § 175 StGB, der Verführung minderjähriger männlicher Personen zur Unzucht.

In verschiedenen weiteren Fällen hat sich der Angeklagte außerhalb seiner Stellung als Krankenpfleger an jugendlichen männlichen Personen unter 14 Jahren unsittlich vergangen. Deshalb ist er wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in vier Fällen verurteilt, zwei Fälle hiervon in sich fortgesetzt und in Tateinheit mit Verführung minderjähriger männlicher Personen zur Unzucht, in den beiden anderen Fällen in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 175 StGB.

Auf Grund des Sachverhalts sind gegen den Angeklagten, der gemäß § 20a Abs. 2 StGB als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt ist, zehn Einzelstrafen erkannt, die zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus zusammengezogen wurden; außerdem ist seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts; er macht insbesondere geltend, daß die Voraussetzungen seiner Sicherungsverwahrung nicht ausreichend festgestellt seien, zumal er bereit gewesen sei, seiner Entmannung zuzustimmen. Auch sei von der Strafverbüßung und seinem zunehmenden Alter zu erwarten, daß er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft den nötigen Halt finden werde.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Soweit die Feststellungen für die angeordnete Sicherungsverwahrung als nicht ausreichend bemängelt werden, ist bei der Sachrüge hierauf einzugehen.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt, daß der strafrechtliche Tatbestand in allen Fällen nach der äußeren und inneren Tatseite an sich einwandfrei festgestellt ist. Auch die Würdigung des Beweisergebnisses durch die Strafkammer ist rechtlich fehlerfrei. Bei den Kindern unter 14 Jahren stellt das Urteil fest, daß dem Angeklagten das Alter der Jungen bekannt gewesen ist.

Indessen vollzog sich die strafbare Handlung des Angeklagten bei den drei Jungen ████, █████ und ██████ „beim letztenmal“ in der Weise, daß alle zusammen in das Zimmer des Angeklagten kamen, wo dieser sie dazu brachte, mit ihm zu onanieren. Bei natürlicher Betrachtung stellt sich dieser Vorgang als eine Handlung des Angeklagten dar, mit der er zugleich die Straftat gegenüber den drei Jungen beging. Da somit das Verbrechen gegen ████ zugleich ein Teilakt der Verbrechen gegen █████ und ██████ gewesen ist, stehen die Straftaten gegen die drei Jungen miteinander in Tateinheit (vgl. BGHSt 6, 81). Der Angeklagte durfte daher wegen seines strafbaren Verhaltens gegen die drei Jungen nur wegen dreier durch ein und dieselbe Handlung begangener Verbrechen verurteilt werden.

Entsprechende Änderung des Schuldsprachs konnte der Senat vornehmen. Jedoch ist Aufhebung des Strafausspruchs in seinem ganzen Umfange geboten. Denn die Beurteilung der Frage der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten durch die Strafkammer begegnet rechtlichen Bedenken.

Das Urteil führt aus, daß nach der Untersuchung des Sachverständigen bei dem Angeklagten eine Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder eine sonstige geistige Störung nicht vorliegt. Das Gericht stellt demgemäß fest, daß ein Schuldausschließungsgrund bei ihm nicht gegeben sei. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen sei er weder geistesschwach noch geisteskrank. Er sei ein haltschwacher, hemmungsloser Psychopath. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB werden verneint.

In tatsächlicher Hinsicht stellt das Urteil hierzu fest, daß der Angeklagte hemmungslos der Homosexualität verfallen ist. Soweit er diesen Hang nicht teilweise ererbt hat, hat er ihn durch ständige Übung erworben. Sein Versuch, mit einem Mädchen geschlechtlich zu verkehren, mißlang. Auch als das Mädchen sich entkleidete, ließ ihn das völlig unberührt; als alle Bemühungen erfolglos blieben, gaben beide ihr Vorhaben auf. Nach diesem völligen Fehlschlag unternahm der Angeklagte keinen weiteren Versuch in dieser Richtung. Er wandte sich deshalb wieder Jungen zu. Daß der Angeklagte nicht schon häufiger strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist, schreibt die Strafkammer seiner nicht unbeträchtlichen Intelligenz zu.

Diese Feststellungen schließen nicht aus, daß die Strafkammer bei Prüfung der Frage der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von einer rechtlich unzutreffenden Auslegung des Begriffs einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB ausgegangen ist. Er setzt nicht notwendig eine Geisteskrankheit im psychiatrischen Sinne voraus; vielmehr deckt er jede Störung der Geistestätigkeit, die eine krankhafte Ursache hat. Auch eine krankhafte Beeinträchtigung des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens zählt hierher. Es muß sich also nicht notwendig um eine Störung der Denktätigkeit handeln (vgl. RG DR 1939, 1066 Nr. 2; RGSt 73, 121; BGH Urteile 2 StR 365/54 vom 18. Januar 1955 und 1 StR 475/54 vom 8. Februar 1955). Angesichts der Feststellung, daß der naturwidrige Hang des Angeklagten teilweise ererbt sein kann und daß er ihm hemmungslos verfallen ist, wird die Frage seiner vollen Zurechnungsfähigkeit unter den bezeichneten Gesichtspunkten erneut eingehender Prüfung bedürfen. Dies nötigt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

Nach den bisherigen Feststellungen wäre die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht zu beanstanden. Die Strafkammer ist zu der Überzeugung gekommen, daß der Angeklagte die öffentliche Sicherheit gefährdet. Durch die Untersagung der Ausübung des Berufs als Krankenpfleger für die Dauer von fünf Jahren ist nach ihrer Auffassung diese Gefahr nicht gebannt. Die Strafkammer verkennt nicht, daß der Angeklagte jetzt 26 Jahre alt – noch sehr jung ist. Sie ist aber überzeugt, daß die Verhängung und Verbüßung einer langjährigen Zuchthausstrafe nicht ausreichen wird, um die bestehende Gefahr zu beseitigen, da er nicht imstande sei, den ihm innewohnenden Hang zu unterdrücken. Sie sieht daher keine andere Möglichkeit, um die Öffentlichkeit ausreichend zu schützen, als die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Damit ist diese Maßnahme rechtlich einwandfrei begründet, zumal die Bereitwilligkeit eines gefährlichen Sittlichkeitsverbrechers, sich entmannen zu lassen, die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht hindern kann (BGHSt 1, 66).

Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß im Falle des § 20a Abs. 2 StGB die Strafschärfung zwar im Ermessen des Gerichts steht, Milderungsgründe aber nur innerhalb des Strafrahmens des § 20a StGB berücksichtigt werden können, wenn seine Voraussetzungen hinsichtlich der Strafschärfung bejaht werden (RGSt 71, 15).

Dr. DotterweichMengesWiefels
MaaßDr. Hoepner
Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit, Zurechnungsfähigkeit und Sicherungsverwahrung — Themis