Meineid: Aufhebung und Zurückverweisung wegen mangelhafter Prüfung jugendrechtlicher Gesichtspunkte
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 215/54
- Datum
- 02.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung, ob eine Tat eine Jugendverfehlung im Sinne des § 105 JGG darstellt, hat das Gericht den Entwicklungsstand, die persönliche Vorgeschichte und die Beweggründe des Täters eingehend zu erforschen und darzustellen; bloße Eindrücke aus der Hauptverhandlung genügen nicht.
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur erforderlich, wenn der Sachverhalt die Benutzung weiterer Beweismittel nahezulegen scheint; fehlt ein solcher Anlass, kann das Gericht seine Entscheidung aus eigener Sachkunde bilden.
Eine pauschale, tatartenbezogene Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach § 23 StGB ist unzulässig; der Tatrichter hat die Möglichkeit einer Strafaussetzung unter Berücksichtigung des Einzelfalls und der Persönlichkeit des Täters zu prüfen.
Auch bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts kann das Gericht nach § 106 JGG von der Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte absehen; dies ist im Urteil ausdrücklich zu erwägen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 24. Februar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausgehilfin Emilie ███ aus ███ bei ████, Kreis ████, geboren am ██████ 193[REDACTED], in ███, ████, wegen Meineides
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende ████████, Bundesanwalt ██████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der ████████████████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 24. Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Durch Urteil vom 9. Oktober 1952 hatte das Landgericht die Angeklagte wegen uneidlicher Falschaussage und wegen Meineides zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Geflügelzüchter klagte gegen den Landwirt ███ auf Schadensersatz mit der Behauptung, der Spitz des Landwirts habe ihm 73 Küken totgebissen. Die Angeklagte erklärte als Zeugin in zwei Vernehmungen, der Hund könne in der fraglichen Zeit nicht draußen gewesen sein. In einem späteren Termin beschwor sie diese Aussage.
Das Landgericht stellte fest, dass die Angeklagte vorsätzlich die Unwahrheit ausgesagt und beschworen habe.
Auf die Revision der Angeklagten änderte der Senat durch Erkenntnis vom 4. Dezember 1953 – 2 StR 32/53 – das Urteil dahin ab, dass die Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage entfiel, weil die Falschaussage im Meineid aufgegangen sei, und hob das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen auch deshalb auf, weil die Angeklagte „Heranwachsende“ war; im übrigen wurde ihre Revision verworfen.
Durch das jetzt angefochtene Urteil hat das Landgericht gegen die Angeklagte wegen des Meineides auf sechs Monate Gefängnis, Eidesunfähigkeit und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre erkannt.
Ihre Revision rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Vorschriften.
I. Verfahrensrügen
Das Gericht hat nur die Strafe wegen Meineides auf Grund des früheren Urteils festgesetzt und dabei die Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes geprüft. Das war richtig, denn der Schuldspruch war rechtskräftig geworden.
Die Revision meint, das Landgericht habe einen Sachverständigen vernehmen müssen, der bestätigt hatte, dass die Angeklagte nach ihrer Entwicklung einer Jugendlichen gleichstand. Sie rügt damit eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).
Die Rüge ist unbegründet, denn die Aufklärungspflicht ist nur verletzt, wenn der Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte (BGH NJW 1951, 283).
Das war hier auch unter Berücksichtigung des § 43 JGG nicht der Fall. Da die Angeklagte keine Auffälligkeiten bot, durfte sich das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde für die Entscheidung zutrauen, ob die Angeklagte nach ihrer Entwicklung einer Jugendlichen gleichstand. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Sachverständigen drängte sich ihm nicht auf (vgl. BGHSt 3, 52).
Es ist eine Frage des sachlichen Rechts, ob die Strafkammer vollständig und fehlerfrei ist.
II. Die Sachrüge ist begründet.
Die Revision meint, § 105 JGG sei verkannt, weil die Angeklagte von einer älteren Frau angestiftet worden sei, von der sie Unannehmlichkeiten befürchtet habe; sie habe die Folgen der Tat nicht übersehen und bei den späteren Vernehmungen geglaubt, bei der ersten falschen Aussage bleiben zu müssen. Das Landgericht hat das nicht alles berücksichtigt, weil die Angeklagte die Tat erst jetzt zugegeben, in der Verhandlung ihre Schuld noch bestritten und die Beweggründe ihres Verhaltens nicht dargelegt hat. Die Strafkammer führt zwar aus, dass die Tat keine Jugendverfehlung im Sinne des § 105 JGG sei, gibt dafür aber keine Begründung und setzt sich nicht mit den Besonderheiten des Falles auseinander.
Jugendverfehlungen sind zwar in erster Linie Taten, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild die Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen. Eine Tat kann aber auch lediglich nach den Beweggründen und auf Grund ihrer Veranlassung eine Jugendverfehlung sein. Das kann auch bei einem Meineid der Fall sein, insbesondere, wenn er aus falsch verstandenem Zusammengehörigkeitsgefühl begangen wird oder der Täter infolge mangelnder Erkenntnis der Bedeutung seines Verhaltens sich durch andere in das Unrecht verstricken lässt und später aus dem Widerstreit, in den er geraten ist, keinen Ausweg findet (vgl. BGH vom 7. Oktober 1954 – 4 StR 216/54).
Dabei spielt die Entwicklung des Heranwachsenden eine Rolle. Die Strafkammer hat zwar durch die Hauptverhandlung den Eindruck gewonnen, dass die Angeklagte zur Zeit der Tat nach ihrer Entwicklung einer Jugendlichen nicht gleichgestanden habe, doch ist diese Feststellung unzureichend begründet. Die Beurteilung eines Jugendlichen, die mehrere Jahre nach der Tat nur auf Grund des Eindrucks in einer öffentlichen Hauptverhandlung vorgenommen wird, kann leicht wesentliche Umstände übersehen. Die Feststellung des Reifezustandes eines Jugendlichen verlangt eine eingehende Erforschung des Werdeganges, eine Darstellung der die Wesensart des Täters kennzeichnenden Eigenschaften und eine sorgfältige Würdigung der Gesamtpersönlichkeit. Das äußerlich unauffällige Verhalten der Angeklagten schloss eine Reifeverzögerung nicht unbedingt aus, denn das Landgericht hat möglicherweise nicht genügend beachtet, dass die 1933 geborene Angeklagte zu den Jahrgängen gehört, bei denen entwicklungshemmende Kriegs- und Nachkriegseinflüsse recht häufig sind. Bei ihnen entsprechen vielfach das äußere Bild und die praktische Bewährung im Leben nicht dem wahren inneren Entwicklungsstand (vgl. BGH 4 StR 276/54 vom 29. Juli 1954).
Die Angeklagte konnte gerade deshalb Hinflüsterungen der Familie ██████ unterlegen sein, weil sie keinen Halt an einem Elternhaus hatte und sich der Familie ██ ██ verbunden fühlte.
Wenn die Angeklagte aus falsch verstandener Dankbarkeit oder aus einer Abhängigkeit gegenüber dieser Familie sich leichter als andere Menschen gleichen Alters zur Tat überreden ließ und nach der ersten falschen Aussage keinen Ausweg mehr fand, als sie die Aussage beschwören sollte, konnte ihre Tat unter solchen Umständen eine Jugendverfehlung sein. Das alles hatte die Strafkammer sorgfältig prüfen und würdigen müssen. Ihre unzulänglichen Erwägungen sind ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils nötigt.
Fehlerhaft ist auch die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB. Die Strafkammer begründet die Ablehnung nur mit dem Satz, eine Aussetzung der Vollstreckung komme nicht in Frage, da bei den immer zahlreicher werdenden Meineidsverbrechen und Falschaussagen vor Gericht das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere.
Das sind zwar Umstände, die eine Strafaussetzung im Einzelfall rechtfertigen können, aber der Tatrichter darf nicht bei Straftaten bestimmter Art grundsätzlich und ohne Rücksicht auf den Einzelfall eine Strafaussetzung ablehnen (BGHSt 6, 299).
Bei der formelhaften Begründung der Strafkammer, die jedes Eingehen auf die Besonderheiten dieses Falles und die Persönlichkeit der Angeklagten vermissen lässt, kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass sie gegen diesen Grundsatz verstoßen hat.
Die Strafkammer hat zwar § 157 StPO zutreffend abgelehnt (BGHSt 5, 269), aber übersehen, dass sie nach § 106 JGG stets von Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte absehen durfte, auch wenn sie das allgemeine Strafrecht anwandte.
Die Strafkammer wird zu erwägen haben, ob sie die bisher mit dem Verfahren gegen die beteiligten Erwachsenen verbundene Sache nunmehr an das Jugendgericht abgeben soll, weil das Verfahren nur noch gegen eine Heranwachsende anhängig ist.
| Dr. Moericke | Dr. Arndt | Hoepner | |||
| Dr. Dotterweich | Menges |