Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen — Bestätigung von Verurteilungen wegen Betrug, Untreue und Unterschlagung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 215/53
Datum
30.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich mit Revision gegen das Urteil des LG Osnabrück wegen Betrugs, Untreue und Unterschlagung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Die Verfahrensrüge scheitert, weil der beanstandete Beweisantrag nicht gestellt wurde und § 244 Abs. 3 StPO folglich nicht verletzt ist. Eine umfassende Überprüfung ergibt keinen Rechtsfehler; die Verurteilung bleibt bestehen. Die über drei Monate hinausgehende Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unbegründet, wenn das beanstandete Vorbringen nicht als gesonderter Beweisantrag oder sonstiges in der Verhandlungsniederschrift dokumentiertes Vorbringen gestellt wurde.

2

Eine Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO kommt nur in Betracht, wenn ein tatsächlich gestellter Beweisantrag vom Gericht übergangen worden ist.

3

Bei Erhebung der allgemeinen Sachrüge überprüft das Revisionsgericht das Urteil umfassend; es setzt die Revision nur bei festgestellten Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten durch.

4

Sind die tatrechtlichen Feststellungen so beschaffen, dass der Tatbestand einer anderen, gleichwertigen Straftat erfüllt ist, kann die Verurteilung auf diesen anderen Tatbestand gestützt bleiben (z. B. Unterschlagung statt Untreue).

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 30. Januar 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ aus ██ ████████, den Radiotechniker, geboren am ████ im Kreis ██ ██, am ███ 1917 in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juli 1953, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Senatpräsident Dr. Moericke, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 30. Januar 1953 wird verworfen.

Die seit 30. Januar 1953 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie 3 Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung in fünf Fällen wegen Betrugs in einem Fall, Untreue in zwei Fällen und Unterschlagung in einem Fall verurteilt.

Seine Revision erhebt eine Verfahrensrüge und macht ohne weitere Ausführungen Verletzung materiellen Rechts geltend.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Ausweislich der Niederschrift ist der von der Revision beanstandete Beweisantrag nicht gestellt worden. Eine Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO kommt daher nicht in Betracht.

Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene allseitige Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Auch im Fall ██ sind die Feststellungen des Urteils nicht zu beanstanden. Die Verurteilung wegen Untreue nach den Feststellungen im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, da auf alle Fälle der Tatbestand der Unterschlagung gegeben ist.

Dr. MoerickeDr. Ortlieb
Dr. LudwigDr. Arndt
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