Revision verworfen — Bestätigung von Verurteilungen wegen Betrug, Untreue und Unterschlagung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 215/53
- Datum
- 30.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unbegründet, wenn das beanstandete Vorbringen nicht als gesonderter Beweisantrag oder sonstiges in der Verhandlungsniederschrift dokumentiertes Vorbringen gestellt wurde.
Eine Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO kommt nur in Betracht, wenn ein tatsächlich gestellter Beweisantrag vom Gericht übergangen worden ist.
Bei Erhebung der allgemeinen Sachrüge überprüft das Revisionsgericht das Urteil umfassend; es setzt die Revision nur bei festgestellten Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten durch.
Sind die tatrechtlichen Feststellungen so beschaffen, dass der Tatbestand einer anderen, gleichwertigen Straftat erfüllt ist, kann die Verurteilung auf diesen anderen Tatbestand gestützt bleiben (z. B. Unterschlagung statt Untreue).
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 30. Januar 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen ███ aus ██ ████████, den Radiotechniker, geboren am ████ im Kreis ██ ██, am ███ 1917 in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juli 1953, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Senatpräsident Dr. Moericke, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 30. Januar 1953 wird verworfen.
Die seit 30. Januar 1953 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie 3 Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung in fünf Fällen wegen Betrugs in einem Fall, Untreue in zwei Fällen und Unterschlagung in einem Fall verurteilt.
Seine Revision erhebt eine Verfahrensrüge und macht ohne weitere Ausführungen Verletzung materiellen Rechts geltend.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Ausweislich der Niederschrift ist der von der Revision beanstandete Beweisantrag nicht gestellt worden. Eine Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO kommt daher nicht in Betracht.
Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene allseitige Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Auch im Fall ██ sind die Feststellungen des Urteils nicht zu beanstanden. Die Verurteilung wegen Untreue nach den Feststellungen im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, da auf alle Fälle der Tatbestand der Unterschlagung gegeben ist.
| Dr. Moericke | Dr. Ortlieb | ||
| Dr. Ludwig | Dr. Arndt |