Treffer
BGH Urteil

Tateinheit bei Erwerb geschmuggelter Ware: Steuerhinterziehung und Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 21/55
Datum
19.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung und Betrugs verurteilt; die Revision führte teilweise zur Änderung und Zurückverweisung. Das Revisionsgericht stellte fest, dass für einen Tatvorwurf der Hinterziehung Feststellungen zum Zeitpunkt, in dem die Ware zur Ruhe kommt, fehlen. Für einen Fall erkannte der BGH Tateinheit zwischen Hinterziehung und Täuschung und änderte den Schuldspruch, in anderem Umfang hob er das Urteil auf und verwies zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Teilnahme an einer Abgabenhinterziehung durch Schmuggel reicht es aus, dass der Teilnehmer die abgabepflichtige Ware erwirbt, solange die Ware im Inland noch nicht endgültig zur Ruhe gekommen und die Hinterziehung noch nicht beendet ist.

2

Fehlende Feststellungen des Tatgerichts darüber, ob die Tat als Abgabenhinterziehung oder als Abgabenhehlerei zu qualifizieren ist, verhindern eine Überprüfung der rechtlichen Würdigung durch das Revisionsgericht und erfordern insoweit ergänzende Feststellungen.

3

Wenn die Handlung der Erlangung der Ware und die zur Erlangung eingesetzte Täuschung inhaltlich zusammenfallen, liegen Steuerhinterziehung und Betrug in Tateinheit vor und nicht in Tatmehrheit.

4

Hat das Tatgericht nicht hinreichend bestimmt festgestellt, ob der Beschuldigte Täter oder nur Gehilfe eines Dritten war, sind ergänzende Ermittlungen erforderlich, da die Unterscheidung für die rechtliche Würdigung und Strafbarkeit wesentlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 1. Juni 1954

Rubrum

In dem Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Automechaniker Wilhelm Berthold ██ aus ████, geboren ███ ██ 1927 auf der Insel ████, Kreis ████, wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung u. a.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Kaci? als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 1. Juni 1954 dahin abgedndert,

1) dass er wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Betrug verurteilt ist (Erwerb von „Anton“ und MC, Urt. IV),

2) aufgehoben mit den Feststellungen a) soweit er wegen einer weiteren fortgesetzten, gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung verurteilt ist, b) im Strafausspruch, soweit das Urteil abgeändert und im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen Betrugs verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie ist zum Teil begründet.

1.) Nach dem Urteil fuhr der Angeklagte von November 1951 bis März 1952 wiederholt nach Frankfurt am Main und beförderte von dort in einem PKW mindestens 1200 Pfund unverzollten und unversteuerten Tee nach Heide, den er zum Teil selbst mit Gewinn absetzte. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich dadurch einer gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung schuldig gemacht, begegnet rechtlichen Bedenken.

Eine Verurteilung wegen Teilnahme an einer Abgabenhinterziehung, die durch Schmuggel begangen ist, setzt zwar nicht voraus, dass der Täter an der Beförderung der Ware über die Grenze in das Inland beteiligt ist. Eine Teilnahme ist vielmehr möglich, solange die abgabepflichtige Ware im Inland nicht endgültig zur Ruhe gekommen und damit die Hinterziehung beendet ist (RGSt 67, 356; 69, 193; BGHSt 3, 40). Hierzu trifft das Urteil keine Feststellungen, sodass dem Revisionsgericht eine Prüfung unmöglich ist, ob die Strafkammer zu Recht Abgabenhinterziehung statt Abgabenhehlerei angenommen hat.

Die bisherigen Feststellungen schließen auch die Möglichkeit nicht aus, dass der Angeklagte für einen Dritten tätig war und diesem bei der Ausführung der Tat helfen wollte, demnach nicht Täter, sondern nur Gehilfe war. Weitere Aufklärung ist hier umso mehr notwendig, als nach dem Urteil der Angeklagte nur einen Teil des Tees „selbst mit Gewinn absetzte“.

Soweit die Revision meint, die Strafkammer habe den Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ verletzt, ist die Rüge unbegründet; er ist nur anwendbar, sofern das Gericht Zweifel an der Schuld des Angeklagten hat. Hier ist aber die Strafkammer von seiner Schuld überzeugt. Die Revision greift in Wahrheit nur unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Tatrichters an.

2.) Nach den Feststellungen trat der Angeklagte im Herbst 1952 mit dem Schmuggler „Anton“ in Verbindung und bezog von ihm nach und nach bis zum Frühjahr 1953 mindestens 450 Pfund Tee. Außerdem erwarb er von dem früheren Mitangeklagten MC 150 Pfund Tee. Er wusste, dass der Tee weder verzollt noch versteuert war. Er setzte ihn mit Gewinn ab. Als er das Geschäft mit MC abschloss, zeigte er ihm den geforderten Kaufpreis von 1200,- DM vor. Bei der Übernahme des Tees auf der Straße übergab er ihm aber eine mit Papier gefüllte Rolle, um die ein 20-DM-Schein gewickelt war. Er täuschte damit ██ vor, die Rolle enthalte den Kaufpreis.

Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich einer fortgesetzten Abgabenhinterziehung schuldig gemacht, ist hier rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem Urteil hatte er die Ware in der Ortschaft Rühlertwist oder in deren Nähe unmittelbar von dem Schmuggler „Anton“ und von MC, der den Tee selbst über die Grenze geschafft hatte, erhalten. Rühlertwist liegt an der Grenze. Zu Recht hat hier die Strafkammer angenommen, dass die Ware noch nicht zur Ruhe gekommen war, als der Angeklagte sie erwarb. Der Angeklagte konnte daher noch Teilnehmer der Hinterziehung sein. Auch ein gewerbsmäßiges Handeln hat die Strafkammer nach Lage der Sache zutreffend bejaht, ebenso den äußeren und inneren Tatbestand eines Betrugs. Dass sich der Betrug auf ein gesetzwidriges Geschäft bezog, steht nicht entgegen (BGHSt 2, 364).

Rechtlich fehlerhaft ist jedoch die Annahme von Tatmehrheit zwischen der Steuerhinterziehung und dem Betrug. Die Hinterziehung wurde durch den Empfang der Ware beendet. Die Aushändigung der Ware durch MC hat er aber dadurch erreicht, dass er diesen durch die Papierrolle mit dem 20-DM-Schein als Umschlag täuschte. Die Hinterziehungshandlung und die Täuschung fallen demnach zusammen. Es liegt daher Tateinheit vor.

Das Revisionsgericht konnte den Urteilsausspruch nach § 354 StPO insoweit abändern. Dies hat zur Folge, dass der Strafausspruch nicht bestehen bleiben kann. Auch der Gesamtstrafausspruch war aufzuheben.

Justizangestellter WOHDotterweichSchalscha
Dr. MoerickeDr. WernerDr. Hoepner
Tateinheit bei Erwerb geschmuggelter Ware: Steuerhinterziehung und Betrug — Themis