Treffer
BGH Urteil

Rückfall (§244 StGB) fehlt: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 21/51
Datum
20.02.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen Diebstahls mit Anwendung des Rückfalls (§244 StGB) verurteilt. Die Verfahrensrüge war unzulässig; in der Sache stellte der BGH fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Rückfalls (rechtskräftige Vorverurteilung und Verbüßung/ Erlass der Strafe) nicht gegeben sind. Deshalb wurden Strafausspruch und Rückfallsfeststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen; der Schuldspruch bleibt rechtskräftig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die erhöhte Strafdrohung des § 244 StGB (Rückfall) setzt voraus, dass eine frühere Verurteilung rechtskräftig ist und die frühere Strafe ganz oder teilweise verbüßt oder erlassen worden ist.

2

Die Anwendung des § 244 StGB erfordert ausdrückliche Feststellungen zu den statutorischen Voraussetzungen des Rückfalls; fehlen diese Feststellungen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs unabhängig vom Bestand des Schuldspruchs.

3

Die irrtümliche Annahme des Rückfalls stellt eine substantielle Rechtsverletzung dar, weil sie den Tatbestand und die strafrechtliche Würdigung wesentlich verändert und daher durch die Angabe, man hätte auch ohne Rückfall so bestraft, nicht geheilt wird.

4

Sind die Voraussetzungen des Rückfalls nicht festgestellt, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Festsetzung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 8. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Klaus Günter ███, geboren am ██████ 1926 in ██████, Deutscher, ev.-luth., wegen Raubes

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 20. Februar 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Kenneka, Bundesrichter Dr. Dotterweich als beisitzende Richter, ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 8. Dezember 1950, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch und hinsichtlich der Rückfallsfeststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Durch Urteil der 3. Strafkammer des Landgerichts Flensburg vom 8. Dezember 1950 sind die Angeklagten 1. Klaus Günter ███ und 2. August Friedrich ██████ wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, jeweils begangen unter den Voraussetzungen des Rückfalls, zu 1 Jahr Gefängnis verurteilt worden.

Nach den Feststellungen der Strafkammer waren die Angeklagten Ende April oder Anfang Mai 1949 in ██████ mit einem betrunkenen Bauern auf einer Straße zusammengetroffen. Sie bemerkten die Brieftasche des Bauern, die ██ im Einverständnis und mit Billigung des █████ an sich nahm, um das Geld zu teilen. Die Brieftasche enthielt etwa [REDACTED] RM, die sie gemeinsam zu verprassen beabsichtigten. Nachdem sie dem Bauern Brieftasche und Geld weggenommen hatten, entfernten sich █████ und ██████, um sich die Beute zu teilen, was auch geschah.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des █████ mit der Rüge des Verfahrens sowie die Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt worden. Sie ist daher unzulässig.

Dagegen muss die Revision insoweit Erfolg haben, als sie sich auf die irrtiimliche Anwendung sachlichen Rechts beruft.

Nach dem für erwiesen erachteten Sachverhalt ist zwar die Strafkammer ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der Angeklagte █████ des gemeinschaftlichen Diebstahls im Sinne des § 242 StGB schuldig gemacht hat; der Schuldspuch ist daher nicht zu beanstanden.

Die Verurteilung wegen eines Verbrechens des § 244 StGB ist aber durch die Feststellungen des Gerichts keinesfalls gerechtfertigt.

Die Strafdrohung des § 244 StGB setzt nämlich voraus, dass der Täter einer neuen Diebstahlstat beging, nachdem er wegen seiner Vortaten bestraft worden war, wobei sowohl im Verhältnis zwischen der ersten und der zweiten Vortat wie auch im Verhältnis der zweiten Vortat zur neuen Tat, was den Zeitpunkt der Tatausführung betrifft, folgende Voraussetzungen gegeben sein müssen:

a) Das die frühere Strafe erkennende Urteil muss rechtskräftig gewesen sein (RG 15, 180), und b) die frühere Strafe muss entweder ganz oder teilweise verbüßt oder erlassen sein (RG 54, 180).

Nach den Feststellungen, die das angefochtene Urteil auf S. 2 bringt, sind die Voraussetzungen des § 244 StGB nicht einmal im Verhältnis der aufgeführten Vortaten zueinander, geschweige denn im Verhältnis der neuen, dem Urteil zugrunde liegenden Tat zu den Vorstrafen festgestellt. Sie liegen, wie jetzt schon mit Sicherheit festgestellt werden kann, nicht vor.

Dadurch ist der Angeklagte beschwert, und zwar trotz des Ausspruchs der Strafkammer in den Strafzumessungsgründen, sie hätte auf dieselbe Strafe auch erkannt, wenn die Voraussetzungen des Rückfalls nicht gegeben wären. Es bedeutet nämlich für den Angeklagten einen wesentlichen rechtlichen Unterschied, ob er wegen eines Verbrechens im Rückfall oder wegen eines Vergehens bestraft wird, selbst wenn der Unterschied im Schuldspruch auf die Strafzumessung keinen Einfluss hätte. Denn diese Strafzumessungserwägung beruht auf einer unrichtigen Rechtsansicht.

Sie verkennt nämlich, dass die höhere Bestrafung des Rückfalls vom Gesetzgeber wegen der besonders gefährlichen verbrecherischen Neigung des Täters angedroht wird (RGSt 52, 191). Jener Ausspruch erweckt den Verdacht, dass die Schärfung des Rückfalls auch für eine Tat angewendet werden soll, die nicht als Rückfall im Gesetzessinne anzusprechen ist.

Das angefochtene Urteil ist deshalb im Strafausspruch und hinsichtlich der Rückfallsfeststellungen, die diesen Teilen des Erkenntnisses zugrunde liegen, aufzuheben.

In der neuen Verhandlung hat das Landgericht demnach nur eine neue Strafe festzusetzen. Der Schuldausspruch ist dagegen rechtskräftig, Rechtskräftig ist auch die Feststellung, dass die Rückfallsvoraussetzungen nicht gegeben sind.

KirchnerWernerDr. Dotterweich
KennekaDr. Sauer
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