Treffer
BGH Beschluss

Anträge des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung und §346-Entscheidung als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 214/92
Datum
27.05.1992
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Nebenkläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO gegen die Verwerfung seiner Revision. Das Bezirksgericht hatte den Beschluss dem Bevollmächtigten am 23. März 1992 ordnungsgemäß zugestellt; die Folgeanträge gingen erst am 31. März 1992 ein und verfehlten damit die Wochenfrist. Die Anträge wurden daher als unzulässig verworfen. Zudem stand der Revision des Nebenklägers § 400 Abs. 1 StPO entgegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Anträge auf Wiedereinsetzung und Anträge nach § 346 Abs. 2 StPO müssen innerhalb der in den Vorschriften genannten Wochenfrist eingehen; bei verspätetem Zugang sind sie unzulässig.

2

Die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung an den Prozessbevollmächtigten ist wirksam und löst die Fristberechnung für Rechtsbehelfe aus.

3

Erfolgt der Eingang eines Wiedereinsetzungsantrags oder eines §-346-Antrags erst nach Ablauf der gesetzlichen Wochenfrist, kann dies zur Unzulässigkeit des Antrags führen.

4

Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 400 Abs. 1 StPO der Zulässigkeit der Revision entgegenstehen.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Erfurt, 11. Dezember 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 214/92

vom 27. Mai 1992

in der Strafsache gegen ██ aus █████, dort geboren ██ Jens Uwe ██ 1969, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 1992 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

Die Anträge des Nebenklägers a) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 11. Dezember 1991, b) auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Erfurt vom 11. März 1992 werden als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Beschluss des Bezirksgerichts Erfurt vom 11. März 1992, mit dem die Revision des Nebenklägers wegen verspäteter Anbringung der Revisionsanträge und der Begründung als unzulässig verworfen wurde, wurde dessen Bevollmächtigten am 23. März 1992 ordnungsgemäß zugestellt. Der Wiedereinsetzungsantrag und der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO gingen erst am 31. März 1992 beim Bezirksgericht Erfurt ein, mithin nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO und des § 346 Abs. 2 StPO.

Im Übrigen stünde der Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers auch die Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO entgegen.

NiemöllerMaierDetter
JahnkeGollwitzer
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