Anträge des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung und §346-Entscheidung als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 214/92
- Datum
- 27.05.1992
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Anträge auf Wiedereinsetzung und Anträge nach § 346 Abs. 2 StPO müssen innerhalb der in den Vorschriften genannten Wochenfrist eingehen; bei verspätetem Zugang sind sie unzulässig.
Die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung an den Prozessbevollmächtigten ist wirksam und löst die Fristberechnung für Rechtsbehelfe aus.
Erfolgt der Eingang eines Wiedereinsetzungsantrags oder eines §-346-Antrags erst nach Ablauf der gesetzlichen Wochenfrist, kann dies zur Unzulässigkeit des Antrags führen.
Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 400 Abs. 1 StPO der Zulässigkeit der Revision entgegenstehen.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Erfurt, 11. Dezember 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 214/92
vom 27. Mai 1992
in der Strafsache gegen ██ aus █████, dort geboren ██ Jens Uwe ██ 1969, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 1992 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Die Anträge des Nebenklägers a) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 11. Dezember 1991, b) auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Erfurt vom 11. März 1992 werden als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Beschluss des Bezirksgerichts Erfurt vom 11. März 1992, mit dem die Revision des Nebenklägers wegen verspäteter Anbringung der Revisionsanträge und der Begründung als unzulässig verworfen wurde, wurde dessen Bevollmächtigten am 23. März 1992 ordnungsgemäß zugestellt. Der Wiedereinsetzungsantrag und der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO gingen erst am 31. März 1992 beim Bezirksgericht Erfurt ein, mithin nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO und des § 346 Abs. 2 StPO.
Im Übrigen stünde der Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers auch die Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO entgegen.
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