Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zum Schuldumfang bei Betäubungsmittelhandel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 214/88
- Datum
- 27.04.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz müssen die Urteilsgründe den Mindestschuldumfang ausweisen; das Gericht hat anzugeben, wie viele Einzelakte der Angeklagte mindestens begangen hat und diese kurz zu bezeichnen.
Soweit die Menge für Strafbarkeit oder Strafzumessung von Bedeutung ist, sind in den Urteilsgründen grundsätzlich die jeweils mindestens in Rede stehenden Rauschgiftmengen und, soweit relevant, deren Wirkstoffgehalt anzugeben.
Auf die Angabe der Zahl der Einzelakte oder der Mengen darf nur ausnahmsweise verzichtet werden, nämlich wenn der Mindestschuldumfang auch ohne diese Angaben zweifelsfrei entnommen werden kann oder die Tatzeit so bestimmt ist, dass Zweifel an der Rechtskraftwirkung ausgeschlossen sind und eine genauere Angabe das Strafmaß nicht zugunsten des Angeklagten verändern könnte.
Unzureichende Feststellungen zum Schuldumfang schließen eine tragfähige Strafzumessung aus; stützt das Gericht dennoch die Strafschärfung auf behauptete erhebliche Mengen oder lange Tatzeiträume, führt dies zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21. Januar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 214/88 in der Strafsache gegen ██ Heinz Willi, geboren am █ 1952 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Januar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Das Landgericht hat keine ausreichenden Feststellungen zum Schuldumfang getroffen, auf die auch bei einer fortgesetzten Handlung nicht verzichtet werden kann. Der Schuldumfang ist in der Weise zu bestimmen, dass in den Urteilsgründen mitgeteilt wird, wie viele Einzelakte der Angeklagte mindestens begangen hat; dabei ist jeder Einzelfall kurz zu bezeichnen, so dass über den Umfang der rechtskräftigen Aburteilung keine Zweifel auftreten können. Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ist grundsätzlich auch anzugeben, welche Menge Rauschgift – mit welchem Wirkstoffgehalt – der Angeklagte mindestens besessen, erworben oder verkauft hat oder mit welcher Menge er in sonst strafbarer Weise zu tun hatte. Von genaueren Feststellungen darf nur insoweit abgesehen werden, als sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne Angabe der Zahl der Einzelakte entnehmen lässt oder wenn die Tatzeit genau festliegt, deshalb Zweifel an der Rechtskraftwirkung nicht auftreten können, und es ausgeschlossen ist, dass eine genauere Angabe der Zahl der Einzelakte und der Rauschgiftmenge das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann (vgl. BGH, Strafverteidiger 1981, 542; BGH, Beschlüsse vom 30. November 1983 – 2 StR 697/83; 16. Januar 1986 – 4 StR 667/85 und 15. Januar 1987 – 1 StR 673/86).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Ihm ist nicht zu entnehmen, in welchem Zeitraum und in wie vielen Einzelfällen der Angeklagte Rauschgift mit welchem Wirkstoffgehalt eingeführt und damit Handel getrieben hat. Im Anschluss an unbestimmt gehaltene Zeitangaben führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe „in der Folge unter Einsatz des von ihm bezogenen Krankengeldes und der Gewinne aus dem von ihm betriebenen Handel“ jeweils 1.000 bis 2.000 DM angesammelt und das Geld anschließend anderen Rauschgiftsüchtigen gegeben und sie regelmäßig, zum Teil wöchentlich, beauftragt, in die Niederlande zu fahren und für ihn Heroin zwischen 5 und 10 g zu kaufen. Das Heroin habe er dann teilweise selbst konsumiert, zum überwiegenden Teil weiterverkauft. Neben Heroin habe er im „Tatzeitraum“ auch Haschisch konsumiert und veräußert, so mehrfach Mengen im Bereich von 50 bis 100 g an zwei bestimmte Zeugen.
Nach einem Krankenhausaufenthalt im Oktober 1985 habe er bis Anfang 1986 in Köln gelegentlich Heroin konsumiert und regelmäßig Haschisch geraucht. Bei einigen dieser Gelegenheiten habe er Heroin an Besucher abgegeben und einem bestimmten Zeugen mehrfach Haschisch in Mengen um die 100 g sowie einem anderen Zeugen mehrfach kleinere Mengen Haschisch im Bereich von 5 g verkauft.
Am 6. Februar 1986 habe er dem Zeugen █████, der zusammen mit anderen eine Schmuggelfahrt in die Niederlande geplant habe, 800 DM überlassen, wofür ihm █████ Heroin besorgen wollte. Als █████ und die anderen bei der Einreise in die Bundesrepublik festgenommen worden seien, habe man neben anderen Rauschgiften rund 4 g Heroin sichergestellt.
Die Feststellungen des Landgerichts sind so unbestimmt, dass der Senat ihnen keinen zweifelsfreien Mindestschuldumfang entnehmen kann.
Bei der Strafzumessung lastet das Landgericht dem Angeklagten trotz der unzureichenden Feststellungen zum Schuldumfang die „erhebliche Übermenge an Heroin und Haschisch“, mit der er Handel getrieben habe, und den „relativ langen Zeitraum“ als erhebliche Strafschärfungsgründe an.
Nach allem hat das Urteil keinen Bestand.
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