Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 214/87
- Datum
- 15.05.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme von bedingtem Tötungsvorsatz genügt nicht allein die Kenntnis von der grundsätzlichen Gefährlichkeit einer funktionstüchtigen, geladenen Schusswaffe; es sind konkrete Feststellungen zu Zielrichtung, Trefferbereich und dadurch bestehender Lebensgefahr erforderlich.
Bei der Beurteilung des subjektiven Tatvorsatzes sind Richtung des Schusses, beabsichtigter Zielpunkt und Entfernung als Bestandteil des Vorstellungsbildes zu ermitteln und darzustellen.
Ungeklärte oder nicht festgestellte Umstände dürfen nicht zu Lasten des Angeklagten in die rechtliche Würdigung einfließen; strafschärfende Umstände bedürfen tragfähiger tatsächlicher Stützung.
Reichen die tatsächlichen Feststellungen zur Subsumtion unter den Tatbestand nicht aus, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 11. November 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 214/87 in der Strafsache gegen ██ Bozan aus ███████, geboren am █████████ 1945 in ███ (wo), wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 11. November 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte, ein 46-jähriger Türke kurdischer Volkszugehörigkeit, hatte wiederholt Auseinandersetzungen mit seiner Schwiegertochter. Aus Verärgerung über das Verhalten ihres 17-jährigen Bruders Muzaffer ███████, der den Angeklagten bei einem zufälligen Zusammentreffen in der Hanauer Innenstadt deshalb nachdrücklich um eine Unterredung gebeten hatte, zog der Angeklagte eine „geladene Pistole, lud durch und gab mit ausgestrecktem Arm aus Hüfthöhe in Richtung auf den etwa zwei Meter vor ihm stehenden Sevinc einen Schuss ab, wobei er davon ausging, ██████ tödlich verletzen zu können, was er in Kauf nahm“ (UA S. 4).
Der Schuss ging fehl, worauf ███ sich hinter einem in der Nähe stehenden Kraftfahrzeug in Sicherheit bringen wollte. Der Angeklagte „folgte ihm jedoch dorthin und versuchte aus einer Entfernung von ca. 1 – 2 m erneut, auf Sevinc zu schießen. Bei der Schussabgabe versagte die Waffe jedoch ihren Dienst“ (UA S. 4 unten/5 oben).
Bei der rechtlichen Würdigung hat das Landgericht in subjektiver Hinsicht ausgeführt:
Der Angeklagte „hat aus einer Entfernung von etwa zwei Metern aus Hüfthöhe in Richtung auf den vor ihm stehenden Sevinc mit einer – wie er wusste – funktionstüchtigen durchgeladenen und entsicherten Pistole geschossen. Wer so handelt, der muss sich vorstellen und stellt sich daher nach Überzeugung der Kammer auch vor, der Schuss könne tödliche Wirkung haben. Damit hat der Angeklagte aber eine solche tödliche Wirkung billigend in Kauf genommen, folglich mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Dies gilt in gleicher Weise von dem unmittelbar darauf abgegebenen zweiten Schuss, bei dem – womit der Angeklagte nicht rechnen konnte und auch nicht gerechnet hat – die Waffe ihren Dienst versagte“ (UA S. 9 unten/10 oben).
Damit hat die Strafkammer ihre rechtliche Würdigung zur inneren Tatseite letztlich allein mit der dem Angeklagten bewussten grundsätzlichen Gefährlichkeit der Tatwaffe begründet. Das reicht hier nicht aus. Denn den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Einsatz der Schusswaffe – vom Angeklagten erkannt und gebilligt – das Leben des Opfers tatsächlich gefährdete, nachdem sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, wohin der Angeklagte gezielt hat und welche Stelle er treffen wollte. Er selbst hat sich dahin eingelassen, er habe „stehend in die Erde geschossen“ (UA S. 6). Die Feststellung, der erste Schuss sei aus zwei Metern Entfernung „mit ausgestrecktem Arm aus Hüfthöhe“ abgegeben worden, kann aber die Annahme rechtfertigen, die Waffe sei schräg nach unten und damit auf den Boden oder allenfalls auf die Beine des Opfers gerichtet gewesen.
Der neue Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob die Angaben des Zeugen Sevinc bezüglich der Entfernung beim Schuss tatsächlich bei allen Vernehmungen gleich waren. Er wird auch – wenn er erneut zu einer Verurteilung kommt – zu beachten haben, dass ungekärte Umstände nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden dürfen. Der von der Strafkammer strafschärfend herangezogene Umstand, dass der Angeklagte „darüber hinaus eine ganze Reihe unbeteiligter Personen der Gefahr körperlicher Beeinträchtigung ausgesetzt hat“, findet in den Feststellungen (UA S. 4 und 5) keine Stütze.
| Maier | Miller | Theune | |||
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