Revision: Aufhebung wegen ungenügender Feststellungen zur Mittäterschaft, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 214/85
- Datum
- 05.06.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft setzt voraus, dass ein Beteiligter seinen Beitrag als Teil einer gemeinsamen, von beiden gewollten Tatausführung ansieht; die Beurteilung erfolgt nach den gesamten Umständen unter besonderer Würdigung von Interesse am Taterfolg, Umfang der Beteiligung und Tatherrschaftswillen.
Bei der Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe sind insbesondere der Grad der eigenständigen Tatherrschaft, der Umfang des Tatbeitrags und die Abhängigkeit vom Willen des Mitbeteiligten zu berücksichtigen; alleinige Mitwirkung oder Nutzenserwartung begründen Mittäterschaft nicht ohne weiteres.
Eine Verurteilung wegen Mittäterschaft darf nicht auf einer lückenhaften oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruhen; das Tatgericht hat auffällige Widersprüche in den Feststellungen sowie besondere persönlichen Verhältnisse (z.B. geistig-seelische Beeinflussbarkeit) ausdrücklich aufzuarbeiten.
Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist unwirksam, wenn die erklärende Partei zum Zeitpunkt der Erklärung nicht in der Lage war, die Bedeutung ihrer Prozesshandlung zu überblicken und ihre Interessen im Rechtsmittelverfahren vernünftig wahrzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 30. November 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 214/85 in der Strafsache gegen aus ██ die Arbeiterin Silvia █, geboren am ██ 1961 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juni 1985, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Meyer, Dr., als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwältin ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 30. November 1984, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen in Mittäterschaft begangenen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub und räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich ihre Revision. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Angeklagte hat zwar mit Schreiben vom 21. April 1985 die Rücknahme der Revision erklärt. Diese ging auch vor dem anschließenden Widerruf der Rücknahme vom 22. April 1985 beim Bundesgerichtshof ein. Die Beschwerdeführerin war jedoch im Zeitpunkt der Rücknahme ihres Rechtsmittels nicht in der Lage, die Bedeutung ihrer Prozesshandlung abzuwägen und ihre Interessen im Rechtsmittelverfahren vernünftig wahrzunehmen. Die Rücknahme der Revision ist deshalb unwirksam.
III. Das Rechtsmittel ist begründet.
Die Bewertung der Tatbeiträge der Angeklagten als mittäterschaftlich begangenen Mord in Tateinheit mit schwerem Raub und räuberischem Angriff auf Kraftfahrer hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Mittäterschaft liegt vor, wenn ein an der Tat Beteiligter mit seinem Tatbeitrag nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern wenn dieser Beitrag Teil einer gemeinsamen Tätigkeit sein soll. Dabei muss er seinen Tatbeitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt die Tätigkeit des anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist nach den gesamten Umständen, die von der Vorstellung des Täters umfasst werden, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung bilden der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Beteiligten abhängen (BGH, Urteil vom 15. Februar 1984 – 2 StR 680/83, Strafverteidiger 1981, 275; Beschluss vom 25. März 1981 – 2 StR 130/81).
Das Landgericht geht auf diese Fragen nicht in dem erforderlichen Maße ein.
a) Der objektive Tatbeitrag der Angeklagten ist gering. Sie stellte sich gemeinsam mit dem Angeklagten ██ an die Auffahrt zur Bundesstraße 9, wo beide sich den vorbeikommenden Kraftfahrern durch entsprechende Handzeichen als Anhalter zu erkennen gaben. Als ████, das spätere Tatopfer, mit seinem Pkw anhielt, wollte die Angeklagte zunächst auf dem Beifahrersitz Platz nehmen, setzte sich auf Veranlassung des Angeklagten ██ dann aber auf einen Rücksitz. ██ nahm neben dem Fahrer Platz.
Während der Fahrt unterhielt er sich mit ████ in der für die Angeklagte unverständlichen französischen Sprache. Als ████ erklärte, er müsse nun abbiegen, zog der Angeklagte ██ plötzlich eine Pistole, bedrohte ████ damit, zwang ihn, am rechten Fahrbahnrand anzuhalten und forderte ihn auf, sein Geld herauszugeben. ████ übergab dem Angeklagten zunächst eine Scheckkarte, Euroschecks, ein Etui mit 10 DM, seinen Personalausweis und zuletzt noch Münzgeld. ██ reichte das Geld an die Angeklagte weiter, die es zählte und feststellte, dass die Beute lediglich 30 DM betrug. Anschließend schoss ██ auf den neben ihm sitzenden ████ und traf ihn in den Bauch. Als ████ den Angeklagten ██ schwächen wollte, schoss dieser noch zweimal. Der eine Schuss streifte die Schulter des Opfers, der andere traf dessen linke Hand. ████ konnte dennoch schwer verletzt aus dem Fahrzeug fliehen. Er starb zwei Monate später an den Folgen des Bauchschusses. Der Angeklagte ██ setzte sich hinter das Steuer, die Angeklagte █ auf den Beifahrersitz und beide verließen mit dem Fahrzeug den Tatort. Die Angeklagte durchsuchte die Aktentasche des Opfers. Nach einer Fahrt von etwa 20 Minuten ließen sie das Fahrzeug stehen.
b) Die Feststellungen zur inneren Tatseite beruhen auf einer rechtsfehlerhaften, weil lückenhaften Beweiswürdigung. Hierzu führt die Strafkammer aus:
Der Mitangeklagte ██ hatte den Entschluss zum Überfall bereits beim Warten auf eine Mitfahrgelegenheit gefasst. Er wollte den Fahrer eines großen Wagens erschießen und mit dessen Pkw nach Frankreich fahren. Er eröffnete dies der Angeklagten und erklärte ihr genau, wie er vorgehen wollte. Sie war damit einverstanden, weil er ihr die Heirat versprochen hatte und sie mit ihm nach Frankreich und von dort aus zu seinen Eltern nach Algerien reisen wollte.
Das Landgericht stützt sich hierbei auf die Aussagen der Polizeibeamten, die die Angeklagte in Frankreich vernommen hatten und denen gegenüber sie unter anderem erklärt habe, sie sei über die Absichten ihres Mittäters „genau auf dem Laufenden“ gewesen. Aus diesem Grunde sei sie, wie dieser es ihr befohlen gehabt habe, hinten in den Wagen eingestiegen (UA S. 17).
Letzteres lässt sich aber nicht ohne weiteres mit der Feststellung vereinbaren, dass die Angeklagte, als ████ anhielt, zunächst selbst auf dem Beifahrersitz Platz nehmen wollte, vom Mitangeklagten dann aber davon abgehalten wurde. Ein solches Verhalten spricht gegen die vom Landgericht angenommene genaue Kenntnis der Angeklagten von dem beabsichtigten Vorgehen des Mitangeklagten und gegen die Annahme, die Angeklagte habe auf dem Rücksitz Platz genommen, um die Durchführung der Tat zu erleichtern.
Die Jugendkammer hält die Angaben der Angeklagten vor der Polizei für zutreffend, weil sie „keinen Anlass für die Annahme“ findet, warum sich diese „bei ihrer polizeilichen Vernehmung der Wahrheit zuwider belastet“ haben könnte. Auf den oben genannten Widerspruch geht die Strafkammer dabei aber nicht ein. Das wäre angesichts der „außerordentlich geringen intellektuellen Ausstattung der Angeklagten“ (UA S. 37), die ganz unter dem Einfluss des ihr geistig überlegenen ██ stand, erforderlich gewesen. Das Landgericht hätte hier erörtern müssen, ob die Angeklagte, die das Tatgeschehen mit einer „heiteren Gleichgültigkeit und fröhlichen Wurschtigkeit“ schilderte (UA S. 36), noch eine sichere Erinnerung daran hatte, in welchem Umfang sie der Mitangeklagte in sein Vorhaben eingeweiht hatte.
c) Vor allem tragen die Feststellungen des Landgerichts die Bewertung der Handlungen der Angeklagten █ als Mittäterschaft nicht.
Die Jugendkammer führt dazu aus, die Angeklagte sei Mittäterin, auch wenn sie ████ nicht eigenhändig getötet habe. Es wird von der Kammer als sicher angesehen, dass die Angeklagte die Tat ohne den Mitangeklagten ██ nicht begangen hätte. Dies allein könne aber nicht die Annahme begründen, dass sie infolge ihrer intellektuellen Minderbegabung lediglich passiv dem Einfluss des Mittäters gefolgt sei und spontan und unreflektiert aus der Situation gehandelt habe. Vielmehr sei sie sich von vornherein des Deliktischen der Tat voll bewusst gewesen. Sie habe den Plan des gemeinsamen Vorgehens erfasst und durch eigene Beiträge vor und nach dem Kerngeschehen unterstützt (UA S. 35).
Diese Ausführungen können die Annahme von Mittäterschaft nicht begründen. Das Landgericht berücksichtigt wesentliche Umstände, die für die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe in Betracht kommen, nicht. Es erwähnt zwar den geringen Umfang der Tatbeteiligung, berücksichtigt aber nicht, dass die Durchführung und der Ausgang der Tat ganz wesentlich vom Mitangeklagten ██ abhingen. Dieser bestimmte – wie das Landgericht bei der Strafzumessung feststellt – weitgehend den Ablauf des Tatgeschehens, während die Angeklagte lediglich „reagierte“ (UA S. 39). Sie hatte – wie das Landgericht an anderer Stelle des Urteils feststellt – zwar ein eigenes Interesse daran, mit Hilfe des geraubten Fahrzeuges und des Geldes nach Frankreich zu gelangen; aber auch dieses Motiv beruhte auf dem Einfluss des Mitangeklagten und begründet nicht ohne weiteres ein eigenes Interesse an der Tötung des Beraubten.
Das Landgericht wird sich mit diesen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der besonderen geistig-seelischen Verfassung der Angeklagten und ihrer Beziehung zum Mitangeklagten auseinandersetzen müssen.
| Theune | Meyer | Niemöller | |||
| Maier | Gollwitzer |