Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen mangelhafter Prüfung des § 213 StGB; Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 214/83
- Datum
- 02.09.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anwendung der 2. Alternative des § 213 StGB ist eine Gesamtwürdigung und Abwägung aller für und gegen den Täter sprechenden objektiven und subjektiven Umstände erforderlich.
Die bloße Feststellung einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit begründet nicht automatisch den ‚Stempel des Außergewöhnlichen‘; vielmehr sind weitere gewichtige Umstände in die Prüfung einzubeziehen.
Hat das Tatgericht bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, möglicherweise erhebliche Milderungsgründe außer Betracht gelassen, kann der Strafausspruch aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden.
Sobald das Gericht bestimmte im Gutachten festgestellte Tatsachen nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO als erwiesen angesehen hat, ist die Ablehnung weiteren Beweises nicht verfahrensfehlerhaft, wenn keine hinreichend bestimmten weiteren Beweistatsachen oder Beweismittel bezeichnet sind.
Eine Rüge wegen unterbliebener Zeugenbelehrung ist unbegründet, wenn Protokoll und dienstliche Erklärungen den ordnungsgemäßen Ablauf der Belehrung substantiiert wiedergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 4. Oktober 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 214/83 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Rangierarbeiter Andreas ███, geboren am ███ 1954 in ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. Oktober 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. Juli 1983 ausgeführt:
I. Verfahrensrüge
1. Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages ist nicht zu beanstanden, da die Strafkammer nach Erstattung des zur Schuldfähigkeit eingeholten Gutachtens die unter Beweis gestellten Tatsachen gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO als bereits erwiesen angesehen und sie auch ohne Einschränkung dem Urteil zugrunde gelegt hat. Dass die Strafkammer aufgrund dieser Tatsachen gleichwohl nicht zur Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 213, 2. Alternative StGB gelangt ist, könnte allenfalls auf eine sachlich-rechtlich fehlerhafte Gesamtabwägung zurückzuführen sein, nicht dagegen auf einen Verfahrensfehler.
Soweit darüber hinaus die weder im Hilfsbeweisantrag noch in der Revisionsbegründung näher erläuterte „besondere Intensität und Heftigkeit des Affektes“ unter Beweis gestellt wurde und die „Nichtaufklärung des psychologischen Hintergrundes“ durch Einholung „weiterer Beweise“ als Verstoß gegen § 244 Abs. 2 und 4 StPO gerügt wird, fehlt es schon an der Bezeichnung hinreichend bestimmter oder bestimmbarer Beweistatsachen bzw. der weiteren Beweismittel (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Rüge, der Zeuge Rompf sei bei seiner – in der 2. Hauptverhandlung verlesenen – Vernehmung nicht ordnungsgemäß belehrt worden, entbehrt der tatsächlichen Grundlage, weil nach den dienstlichen Erklärungen des vernehmenden Richters sowie der Protokollführerin nachgewiesen ist, dass das die Belehrung enthaltende Protokoll den tatsächlichen Ablauf der Vernehmung wiedergibt.
II. Sachrüge
Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Zwar ist die Verneinung der 1. Alternative des § 213 StGB sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Die tatrichterliche Wertung, dass die Äußerung der getöteten Ehefrau („Du spinnst wohl“) auch unter Berücksichtigung des sonstigen Sachverhalts keine schwere Beleidigung im Sinne des § 213 StGB darstelle, ist rechtlich nicht angreifbar.
Sachlich-rechtlich zu beanstanden ist jedoch die Prüfung der 2. Alternative des § 213 StGB, bei der es auf eine Gesamtwürdigung und Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht ankommt. Demgegenüber hat das Landgericht betont, dass allein die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit der Tat noch nicht den „Stempel des Außergewöhnlichen“ aufdrücke (UA S. 29). Es ist nicht zu ersehen, dass es schon in diesem Zusammenhang sämtliche Umstände, die für die Bewertung der Tat und des Angeklagten von Bedeutung sind, in einer Gesamtbetrachtung gewürdigt und gegeneinander abgewogen hat. Es kann
danach nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer die – erst – bei der Bemessung der konkreten Strafe hervorgehobenen und aus den Feststellungen sich ergebenden – zahlreichen und gewichtigen – weiteren Strafmilderungsgründe bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall nach der 2. Alternative des § 213 StGB anzunehmen, noch außer Betracht gelassen hat.
Da der Strafausspruch somit schon aus diesem Grund keinen Bestand haben kann, bedarf es keiner Erörterung, ob die Strafkammer dem Angeklagten angesichts seiner geringen Intelligenz, seiner Unsicherheit und Unreife zurecht den Vorwurf gemacht hat, den aufgetretenen Konflikt nicht „auf nüchterne und angemessene Weise“ gelöst zu haben (UA S. 30).
Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht, wenn es schon bei der Prüfung der Straf-Voraussetzungen des § 213 StGB alle gewichtigen Milderungsgründe in seine Erwägungen einbezogen hätte, eine geringere Strafe ausgesprochen hätte.
| Maier | Messel | Niemöller | |||
| Müller | Gollwitzer |