Treffer
BGH Beschluss

Revision und Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 214/81
Datum
22.05.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung zur weiteren Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mainz und erhob Verfahrensrügen sowie eine Kostenbeschwerde. Zentrale Frage war, ob die Revisionsbegründungsfrist durch § 37 Abs. 2 StPO verlängert ist und ob eine Wiedereinsetzung gerechtfertigt ist. Der BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig und die Revision als unbegründet, weil die Frist abgelaufen war und kein Ausnahmefall für Wiedereinsetzung vorlag. Auch die Kostenbeschwerde bleibt erfolglos; der Angeklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 37 Abs. 2 StPO findet nur dann Anwendung, wenn das Urteil dem Angeklagten selbst zugestellt worden ist; fehlt die persönliche Zustellung, kommt eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist nicht in Betracht.

2

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO muss innerhalb der dort bestimmten Frist gestellt werden; nach Fristversäumnis ist der Antrag unzulässig, sofern keine Ausnahmegründe vorliegen.

3

Erfolgt die Revisionsbegründung nicht fristgerecht oder genügt die Verfahrensrüge nicht den Formerfordernissen, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

4

Eine Verfahrensbeschwerde bzw. Verfahrensrüge muss innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erhoben und die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (substantiierte Darlegung) erfüllen; andernfalls ist sie unzulässig bzw. unbegründet.

5

Bei Verwerfung der Revision sowie zurückgewiesenen Wiedereinsetzungs- und Beschwerdeanträgen sind dem Unterliegenden die Kosten der Rechtsmittel- und Wiedereinsetzungsverfahren aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 18. November 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 214/81 in der Strafsache gegen den Glaskontrolleur Mehmet Ö. aus A(___), geboren am ████ 1946 in Türkei, TC, zurzeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Mai 1981

Tenor

I. Der Antrag des Angeklagten vom 27. April 1981, ihm zur weiteren Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 18. November 1980 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

II. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

III. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen.

IV. Der Angeklagte hat die Kosten der Revision sowie des Wiedereinsetzungs- und Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I. Entgegen der Ansicht des Angeklagten lief die Revisionsbegründungsfrist am 29. Januar 1981 ab. § 37 Abs. 2 StPO findet hier keine Anwendung; denn das Urteil ist nur dem Verteidiger, nicht auch dem Angeklagten zugestellt worden.

Sein Wiedereinsetzungsantrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Angeklagte ihn nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StPO gestellt hat. Davon abgesehen

wird aber auch kein Ausnahmefall vorliegen, in dem Wiedereinsetzung zur weiteren Begründung der Revision gewährt werden kann.

II. Die Revision muss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden.

Ob der Verteidiger die Verfahrensrüge vom 26. Januar 1981 ausreichend ausgeführt hat, mag dahingestellt bleiben. Sie ist zumindest unbegründet.

Die vom Angeklagten am 3. Februar 1981 erhobene Verfahrensbeschwerde ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist angebracht worden; zudem genügt sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

III. Auch der Kostenbeschwerde bleibt ein Erfolg versagt. Die Kostenentscheidung entspricht dem Gesetz.

Mis1MeyerNiemöller
MaierTheune
Revision und Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis verworfen — Themis