Revision und Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 214/81
- Datum
- 22.05.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 37 Abs. 2 StPO findet nur dann Anwendung, wenn das Urteil dem Angeklagten selbst zugestellt worden ist; fehlt die persönliche Zustellung, kommt eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist nicht in Betracht.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO muss innerhalb der dort bestimmten Frist gestellt werden; nach Fristversäumnis ist der Antrag unzulässig, sofern keine Ausnahmegründe vorliegen.
Erfolgt die Revisionsbegründung nicht fristgerecht oder genügt die Verfahrensrüge nicht den Formerfordernissen, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Eine Verfahrensbeschwerde bzw. Verfahrensrüge muss innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erhoben und die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (substantiierte Darlegung) erfüllen; andernfalls ist sie unzulässig bzw. unbegründet.
Bei Verwerfung der Revision sowie zurückgewiesenen Wiedereinsetzungs- und Beschwerdeanträgen sind dem Unterliegenden die Kosten der Rechtsmittel- und Wiedereinsetzungsverfahren aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 18. November 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 214/81 in der Strafsache gegen den Glaskontrolleur Mehmet Ö. aus A(___), geboren am ████ 1946 in Türkei, TC, zurzeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Mai 1981
Tenor
I. Der Antrag des Angeklagten vom 27. April 1981, ihm zur weiteren Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 18. November 1980 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
II. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
III. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen.
IV. Der Angeklagte hat die Kosten der Revision sowie des Wiedereinsetzungs- und Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Entgegen der Ansicht des Angeklagten lief die Revisionsbegründungsfrist am 29. Januar 1981 ab. § 37 Abs. 2 StPO findet hier keine Anwendung; denn das Urteil ist nur dem Verteidiger, nicht auch dem Angeklagten zugestellt worden.
Sein Wiedereinsetzungsantrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Angeklagte ihn nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StPO gestellt hat. Davon abgesehen
wird aber auch kein Ausnahmefall vorliegen, in dem Wiedereinsetzung zur weiteren Begründung der Revision gewährt werden kann.
II. Die Revision muss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden.
Ob der Verteidiger die Verfahrensrüge vom 26. Januar 1981 ausreichend ausgeführt hat, mag dahingestellt bleiben. Sie ist zumindest unbegründet.
Die vom Angeklagten am 3. Februar 1981 erhobene Verfahrensbeschwerde ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist angebracht worden; zudem genügt sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
III. Auch der Kostenbeschwerde bleibt ein Erfolg versagt. Die Kostenentscheidung entspricht dem Gesetz.
| Mis1 | Meyer | Niemöller | |||
| Maier | Theune |