Revision führt zum Freispruch: Fehlende Voraussetzungen des § 164 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 214/74
- Datum
- 02.10.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die erhobene Beschuldigung in ihrem wesentlichen Inhalt nachweislich unrichtig ist und der Täter von der Unwahrheit überzeugt war.
Treffen die wesentlichen Kernpunkte einer Beschuldigung zu, so führen auch wissentliche Übertreibungen oder Entstellungen nicht zur Strafbarkeit nach § 164 Abs. 1 StGB, solange die rechtliche Beurteilung der vorgeworfenen Handlung dadurch nicht grundlegend verändert wird.
Tatsachenbehauptungen, die überprüfbar sind (z. B. Angaben über das Verhalten in einer Mitgliederversammlung), sind vom Beweis zugänglich und unterscheiden sich von bloßen Werturteilen.
Sind die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 164 Abs. 1 StGB nicht erfüllt, entfällt die Notwendigkeit, die innere Tatseite (Vorsatz) zu erörtern.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 17. Oktober 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Bergvermessungsingenieur Konrad Z. █████ aus ████, geboren am ███████ 1928 in ██████ ███, wegen falscher Anschuldigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Oktober 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ der Verhandlung, █████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 17. Oktober 1973 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe
I.
Der Angeklagte war Mitgründer und mehrere Jahre lang 1. Vorsitzender des ███ e.V. (IVB). Nachdem es innerhalb des Verbandes zu Unstimmigkeiten gekommen war, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts in Münster vom 26. April 1966, später teilweise abgeändert durch Beschluss des Landgerichts in Münster vom 21. Juli 1966, ein Notvorstand bestellt; auch diesem gehörte der Angeklagte als 1. Vorsitzender an. Am 9. November 1966 fand mit der Tagesordnung „Vorstandswahl“ eine Mitgliederversammlung statt, in der der Angeklagte von mehr als zwei Dritteln der 55 anwesenden stimmberechtigten Mitglieder als Vorsitzender abberufen und dann nicht mehr in den Vorstand gewählt wurde. Die Versammlung fasste außerdem den Beschluss, dass die Mitglieder des Notvorstands die mitgebrachten Vereinsunterlagen sofort dem neuen Vorstand zu übergeben hatten; das in Händen des Angeklagten befindliche übrige Vereinsvermögen sei bis 12. November 1966 an den neu gewählten 1. Vorsitzenden herauszugeben.
Noch im November 1966 wurde gegen den Angeklagten beim Amtsgericht in Aachen der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, die die Herausgabe des restlichen Vereinsvermögens zum Gegenstand hatte. In diesem Verfahren gab Rechtsanwalt ████, der an der Mitgliederversammlung vom 9. November 1966 teilgenommen hatte, am 15. November 1966 eine eidesstattliche Versicherung ab, in der er erklärte, dass der bisher vom Amtsgericht in Münster eingesetzte Notvorstand mit weit überwiegender Mehrheit der anwesend gewesenen 55 Mitglieder ordnungsgemäß abgewählt worden sei, dass ein neuer Vorstand eingesetzt worden sei und dass der Angeklagte die gesetzte Frist zur Herausgabe des noch in seinem Besitz befindlichen Vereinsvermögens nicht eingehalten habe. Rechtsanwalt ████ versicherte weiterhin, dass der Angeklagte in der Mitgliederversammlung nicht in der Lage gewesen sei, über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins in der Vergangenheit ordnungsgemäß Rechnung zu legen.
In einem später von der Staatsanwaltschaft in Aachen eingeleiteten Ermittlungsverfahren richtete der Angeklagte am 16. November 1970 ein Schreiben an das Landgericht in Aachen, in dem er behauptete, dass die von Rechtsanwalt ███ ██████████ eidesstattliche Versicherung vom 15. November 1966 in mehreren Punkten falsch gewesen sei: Er, der Angeklagte, sei als ordnungsgemäß bestelltes Vorstandsmitglied und nicht als Notvorstand eingetragen gewesen; bei der Versammlung vom 9. November 1966 seien weit weniger als 55 Mitglieder anwesend gewesen und er, der Angeklagte, sei nicht ordnungsgemäß abgewählt worden; schließlich sei er in der Mitgliederversammlung vom 9. November 1966 in der Lage gewesen, über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins in der Vergangenheit ordnungsgemäß Rechnung zu legen.
II.
Die Strafkammer hielt es nicht für erwiesen, dass die in dem Schreiben vom 16. November 1970 aufgestellte Behauptung des Angeklagten, er sei in der Mitgliederversammlung vom 9. November 1966 entgegen der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts ████ zu ordnungsmäßiger Rechnungslegung in der Lage gewesen, falsch war. Sie hat dennoch den Angeklagten wegen falscher Anschuldigung (§ 164 StGB) zu Geldstrafe verurteilt, weil seine weiteren in demselben Schreiben gegen Rechtsanwalt ████ gerichteten Beschuldigungen falsch gewesen und vom Angeklagten wider besseres Wissen erhoben worden seien.
Mit seiner mit der Sachbeschwerde begründeten Revision macht der Angeklagte im Ergebnis zu Recht geltend, der festgestellte Sachverhalt erfülle nicht die Tatbestandsmerkmale des § 164 Abs. 1 StGB.
1. Das Reichsgericht und ihm folgend der Bundesgerichtshof haben in zahlreichen Entscheidungen hervorgehoben, dass § 164 Abs. 1 StGB nur anwendbar ist, wenn die ausgesprochene Verdächtigung in ihrem wesentlichen Inhalt nachweislich unrichtig ist und der Täter bei der Begehung der Tat von der Unwahrheit seiner Beschuldigung überzeugt war. Ist die Beschuldigung zumindest in ihrem Kern richtig, so sind selbst wissentliche Entstellungen und Übertreibungen durch den Anzeigenden unschädlich, solange dadurch die rechtliche Beurteilung der dem Angezeigten vorgeworfenen Handlung nicht berührt wird (etwa Raub statt Diebstahl; versuchter Mord statt Körperverletzung) und die Entstellungen und Übertreibungen auch nicht den erhobenen Vorwurf völlig zurückdrängen (vgl. RGSt 27, 229; 28, 253; 28, 390, 393; BGH, Urteil vom 29. November 1955 – 1 StR 425/55; Urteil vom 8. Mai 1956 – 5 StR 87/56; Urteil vom 21. Mai 1968 – 5 StR 168/68; BGH LM Nr. 3 zu § 823 /Be7 BGB; auch BayObLG NJW 1953, 353; 1956, 273, 274). Der erkennende Senat sieht keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen.
2. Nach den Grundsätzen der angeführten Rechtsprechung ist der Angeklagte nicht wegen falscher Anschuldigung zu verurteilen, sondern freizusprechen.
Der Angeklagte hat in seinem Schreiben vom 16. November 1970 Rechtsanwalt ████ beschuldigt, bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 15. November 1966 „in mehreren Punkten“ die Unwahrheit bekundet zu haben. Er hat damit Rechtsanwalt ████ nicht mehrere strafbare Handlungen, sondern eine Tat, nämlich die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt vorgeworfen (vgl. RGSt 28, 390, 393). Diese Verdächtigung kann schon hinsichtlich der äußeren Tatseite nicht als falsche Anschuldigung im Sinne des § 164 Abs. 1 StGB gewertet werden, weil ihre Unrichtigkeit nicht erwiesen ist; denn nach den Urteilsgründen muss zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass jedenfalls seine Behauptung, er habe in der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß Rechnung legen können, zutreffend, die zu diesem Punkt widersprechende eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts ████ mithin falsch war. War dies aber der Fall – was nach den Feststellungen nicht widerlegt worden ist –, so hat der Angeklagte Rechtsanwalt ████ nicht zu Unrecht verdächtigt, an Eides Statt etwas Falsches versichert zu haben. Damit entfällt hier der Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB.
Ergänzend ist folgendes hervorzuheben:
a) Die Erklärung, der Angeklagte sei nicht in der Lage gewesen, „über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins in der Vergangenheit ordnungsgemäß Rechnung zu legen“, enthielt nicht lediglich ein Werturteil über die Qualität der Rechnungslegung, sondern war eine auf dem Geschehen in der Mitgliederversammlung beruhende, überprüfbare Tatsachenbehauptung. Sie besagte zusammenfassend, aber unmissverständlich, dass der Angeklagte in der Versammlung keine seine Geschäftsführung rechtfertigenden Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins habe vorlegen und auch Fragen danach nicht zufriedenstellend habe beantworten können. Solche Tatsachen sind dem Beweis zugänglich. Ihre unrichtige Darstellung in einer Versicherung an Eides Statt erfüllt den objektiven Tatbestand des § 156 oder des § 163 StGB.
b) Dass der Angeklagte zu zwei anderen Punkten Rechtsanwalt ████ wider besseres Wissen falscher Angaben beschuldigt hat, ist zwar eine Aufbauschung des erhobenen Vorwurfs, kann jedoch nach dem oben zu 1. Ausgeführten für sich allein nicht zu einem Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung führen. Die erwiesenermaßen falschen Einzelverdächtigungen ändern nichts daran, dass dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden kann, Rechtsanwalt ████ zu Unrecht einer strafbaren Handlung bezichtigt zu haben.
3. Da es schon an der Verwirklichung des äußeren Tatbestands des § 164 Abs. 1 StGB fehlt, bedarf die innere Tatseite keiner Erörterung.
| Müller | Schumacher | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Meyer |