Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern und Abhängigen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 214/65
Datum
07.07.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfacher Unzucht mit einem Kind (§176 Abs.1 Nr.3 StGB) und wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§174 Nr.2 StGB) verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Der BGH hält die Ablehnung mehrerer Beweisanträge für zulässig, weil konkrete, beweiserhebliche Tatsachen nicht hinreichend benannt waren. Psychologische Gutachten dienen der Sachkunde; die Tatsachenwürdigung und die Annahme der Ausnutzung einer Amtsstellung überzeugen das Gericht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag ist unzulässig, wenn er lediglich die Vernehmung von Zeugen zum Zweck allgemeiner Werturteile (z. B. ‚als lügenhaft bekannt‘) ohne Benennung konkreter, beweiserheblicher Tatsachen verlangt.

2

Die Wahrunterstellung behaupteter Tatsachen entbindet das Gericht nicht von einer Gesamtprüfung; nur ein echter Widerspruch zwischen unterstellten Tatsachen und den Urteilsfeststellungen begründet einen Rechtsfehler.

3

Psychologische Sachverständigengutachten haben die Aufgabe, dem Gericht die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu vermitteln; das Gericht hat die Glaubwürdigkeit selbständig und nicht kritiklos zu würdigen.

4

Die Tatbestandsvoraussetzung des § 174 Nr. 2 StGB (Ausnutzung einer Amtsstellung/Abhängigkeit) ist erfüllt, wenn der Täter die Abhängigkeit des Opfers aus seiner Amtsstellung bewusst ausnutzt; die Tat muss nicht während dienstlicher Tätigkeit begangen werden.

5

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist für die Revision grundsätzlich bindend; bloße Angriffe auf die Gewichtung von Indizien genügen ohne Darlegung konkreter Rechtsfehler nicht zur Aufhebung des Urteils.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 214/65 in der Strafsache gegen den ███████████████████████ Walla – K ██ ███ ██ – Tg., geboren am ███ 1908 in ██ Othfingen, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

██ Staatsanwalt als █████████ der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom Februar 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in drei Fällen und wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 2 StGB) zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.

I. Fall Helga ██ (Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in drei Fällen)

1.) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, Frau Erna ██ ███ als Zeugin darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte am 18. Dezember 1963 bettlägerig erkrankt gewesen ████ sei, dass er seine Wohnung nicht verlassen habe, und dass Helga ███ ihn auch nicht am Krankenbett besucht habe. Diesen Beweisantrag hat die Strafkammer abgelehnt, weil die behaupteten Tatsachen so behandelt werden könnten, als seien sie wahr. Die Revision macht geltend, die Wahrunterstellung sei im Urteil nicht eingehalten worden; denn mit ihr sei die Feststellung unvereinbar, dass der Angeklagte zu Helga in die Küche seiner Wohnung gekommen sei und ihr dort einen Zungenkuss gegeben habe. Dem kann nicht gefolgt werden. „Bettlägerig krank“ ist ein Kranker auch dann, wenn er imstande ist, vorübergehend aufzustehen. Den Ausdruck hier in dem ihm von der Revision beigelegten engen Sinne aufzufassen, dass der Angeklagte überhaupt nicht aufstehen konnte, bestand für die Strafkammer umso weniger Anlass, als noch zusätzlich unter Beweis gestellt war, dass er seine Wohnung nicht verlassen habe. Der letzte Teil der Wahrunterstellung ging ferner nicht, wie die Revision meint, dahin, dass Helga den Angeklagten am Krankenbett hätte besuchen müssen, um in persönlichen Kontakt mit ihm zu kommen, sondern beschränkte sich auf die bloße Tatsache, dass sie ihn dort nicht besucht habe. Mit keiner der als wahr unterstellten Behauptungen steht somit die Feststellung in Widerspruch, dass der Angeklagte die Küche betreten habe.

2.) Der Verteidiger hatte weiter beantragt, die Eheleute ████, Frau Erna ███ und Gerd-Rainer ██████████████ als Zeugen darüber zu hören, dass Helga als lügenhaft bekannt sei, und sodann erneut ein psychologisches Gutachten über die Glaubwürdigkeit Helgas zum Beweise dafür erstatten zu lassen, dass sie nicht uneingeschränkt glaubwürdig sei. Die Strafkammer hat diesen Antrag abgelehnt, und zwar den ersten Teil „weil die insoweit benannten Zeugen nicht Tatsachen bekunden, sondern Werturteile abgeben sollen“, den zweiten Teil „weil das Gegenteil der behaupteten Tatsache durch das heutige Gutachten bereits erwiesen ist, die Sachkunde der Gutachterin nicht zweifelhaft ist, ihr Gutachten auch nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht und keine Widersprüche enthält“.

Hierin tritt entgegen der Meinung der Revision kein Rechtsfehler zutage, auf dem das Urteil beruhen könnte.

Mit der ersten Begründung hat die Strafkammer zum Ausdruck gebracht, dass der Antrag, soweit er auf die Vernehmung von Zeugen gerichtet war, nicht als Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO anzusehen sei, weil keine bestimmten Tatsachen behauptet worden seien. Das trifft nach dem Inhalt des Antrages zu; denn die Bejahung der Frage, ob jemand als lügenhaft bekannt ist, läuft, solange nicht konkrete Tatsachen bekundet werden, die diesen Schluss zulassen, auf die Abgabe eines allgemeinen Urteils über die Glaubwürdigkeit hinaus. Der Verteidiger hat nun allerdings in seinem Antrag auf die Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 5. Februar 1965 hingewiesen. Auch dort ist indessen nur gesagt, dass die Zeugen konkrete Tatsachen bekunden könnten, ohne dass diese angeführt sind. Das gilt auch, soweit es sich um Gerd-Rainer ██████████████ handelt.

Die Strafkammer hätte daher die Zeugen nur █████████ vernehmen müssen, wenn ihr die Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, dies aufgedrängt hätte. Das war aber nicht der Fall. Nachdem der Verteidiger weder im Schriftsatz vom 5. Februar 1965 noch in seinem Antrag bestimmte Tatsachen, die auf Lügenhaftigkeit schließen lassen könnten, behauptet hatte und auch die aus diesem Grunde erfolgte Ablehnung des Antrages nicht zum Anlass genommen hatte, dies nachzuholen, brauchte die Strafkammer nicht damit zu rechnen, dass die genannten Personen beweiserhebliche Einzelheiten zur Frage der Glaubwürdigkeit bekunden könnten. Im Übrigen werden auch von der Revision solche Einzelheiten nicht vorgetragen.

Der zweite Teil des Antrages zielte auf die Einholung eines neuen Gutachtens ab, nachdem die beantragten Zeugenvernehmungen weitere Anknüpfungstatsachen ergeben hätten. Er erledigte sich mit der Ablehnung des ersten Teils von selbst. Infolgedessen kommt es auf die Begründung, mit der die Strafkammer ihn abgelehnt hat, nicht an.

3.) Richtig ist, dass es nicht Aufgabe der psychologischen Sachverständigen war, darüber zu entscheiden, ob Helga glaubwürdig war. Sie hatte vielmehr dem Gericht nur die Sachkunde zu vermitteln, deren es bedurfte, um die Frage der Glaubwürdigkeit von sich aus selbständig beurteilen zu können. Das hat die Strafkammer jedoch nicht verkannt. Sie hat sich nämlich nicht kritiklos dem Gutachten angeschlossen, sondern selbständig dargelegt, weshalb sie Helga für glaubwürdig hält.

Soweit die Revision mit ihrer allgemeinen Sachbeschwerde die rechtsirrtümliche Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf den im Falle Helga █████ festgestellten Sachverhalt rügt, ist sie offensichtlich unbegründet.

II. Fall Elke ██████████████ (fortgesetztes Verbrechen nach § 174 Nr. 2 StGB)

Die Revision, die in diesem Falle nur fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht, geht ins Leere, soweit sie darzutun versucht, dass die Vorgänge bei der Weihnachtsfeier die Verurteilung des Angeklagten nicht rechtfertigten. Wegen dieser Vorfälle ist er nicht verurteilt worden.

Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet; denn der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt den Schuldspruch wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 2 StGB.

Dass der Angeklagte als erster Beigeordneter und stellvertretender Bürgermeister der Gemeinde ██ in der hier in Betracht kommenden Zeit, während der er den Bürgermeister vertrat, eine Amtsstellung im Sinne dieser Vorschrift innehatte, hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei angenommen. Auch ihre weitere Annahme, dass der Angeklagte die bei der Gemeindeverwaltung als Lehrling beschäftigte, damals 16 Jahre alte Elke ██████████████ unter Ausnutzung dieser Amtsstellung zur Unzucht missbraucht habe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Elke hat die unzüchtigen Handlungen – Zungenküsse und Streicheln ihrer Brüste über der Kleidung – nur geduldet, weil sie in dem Angeklagten ihren Vorgesetzten sah. Soweit die Revision sich gegen diese Feststellung wendet, greift sie in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an. Dass der Angeklagte erkannt hatte, weshalb das Mädchen ihm keinen ernstlichen Widerstand entgegensetzte, hat die Strafkammer zwar nicht ausdrücklich festgestellt, ist jedoch bei der Art des Abhängigkeitsverhältnisses, dem großen Altersunterschied und dem Fehlen näherer persönlicher Beziehungen selbstverständlich. Der Angeklagte hat sich damit bei seinem Vorgehen das auf seiner Amtsstellung beruhende Abhängigkeitsgefühl des Mädchens bewusst zunutze gemacht. Dem Umstand, dass es auch – nicht wie die Revision anscheinend geltend machen will – nur gelegentlich von Schreibarbeiten für den Gesangverein zu unzüchtigen Handlungen gekommen ist, hat die Strafkammer mit Recht keine Bedeutung beigemessen; denn die Anwendung des § 174 Nr. 2 StGB setzt nicht voraus, dass die Tat während des Dienstes begangen ist.

Die Strafzumessung lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

BaldusScharpenseelHenning
DotterweichMeyer
Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern und Abhängigen bestätigt — Themis