Treffer
BGH Urteil

Revision: Einstellung wegen Straffreiheitsgesetz und Zurückverweisung zur Bewährungsentscheidung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 214/55
Datum
20.09.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen Verurteilung wegen Anstiftung zur Fremdabtreibung und gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH nahm teilweisen Erfolg an der Revision: Der Schuldspruch wegen einer 1952 begangenen misslungenen Anstiftung wurde aufgehoben und das Verfahren insoweit gem. Straffreiheitsgesetz 1954 eingestellt. Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung wurde mangels tragfähiger Feststellungen aufgehoben und zur neuer Entscheidung zurückverwiesen. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Straffreiheitsgesetz 1954 wirkt, wo es einschlägig ist, als prozessuales Hindernis und führt zur Einstellung des Verfahrens sowie zum Ausschluss von Schuldspruch und Strafausspruch in diesem Umfang.

2

Bei Widersprüchen zwischen Strafzumessung in den Urteilsgründen und der Urteilsformel gilt die im Urteilsspruch enthaltene, mildere Strafe als maßgeblich.

3

Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (§ 23 StGB) ist grundsätzlich möglich; ihre Versagung erfordert hinreichende, tragfähige Feststellungen, aus denen sich Ausschlussgründe nach § 23 Abs. 2 oder Abs. 3 StGB ergeben.

4

Unterbleiben solche Feststellungen, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache an die Tatsachengerichtsbarkeit zur erneuten Prüfung der Strafaussetzung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz gegen ihn, 21. Dezember 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Betriebsleiter a.D. Hermann █████████ aus ███████, geboren █████████████ in ███ ███████, wegen Anstiftung zur Fremdabtreibung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

█████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren ███████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz gegen ihn vom 21. Dezember 1954 dahin gelindert, dass im Urteilsausspruch der 2. Satz „er ist weiter der misslungenen Anstiftung zu einem Verbrechen gemäß §§ 49a, 218 III StGB schuldig“ wegfällt und an seiner Stelle der Satz eingefügt wird: „Im Übrigen wird das Strafverfahren gegen den Angeklagten auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 auf Kosten der Staatskasse eingestellt.“

Soweit dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt ist, wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen einer im Jahre 1954 begangenen Anstiftung zur Fremdabtreibung, Verbrechen nach §§ 218 Abs. 3, 48 StGB, zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden.

Nach dem Urteilsausspruch ist er weiter der misslungenen Anstiftung zu einem Verbrechen gemäß §§ 49a, 218 Abs. 3 StGB schuldig. Diese Tat beging er nach den Urteilsgründen im Jahre 1952.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des sachlichen Rechts und insbesondere falsche Anwendung des § 23 Abs. 3 StGB. Sie hat zum Teil Erfolg.

Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 auf die misslungene Anstiftung von 1952 musste nach dem Gesetz zur Einstellung des Verfahrens führen (§ 260 Abs. 1 StPO, § 2 Abs. 2 StFG 1954). Die Straffreiheit als Prozesshindernis schloss insoweit einen Schuld- und Strafausspruch gegen den Angeklagten aus. Deswegen ist das angefochtene Urteil insoweit fehlerhaft, als es in seinem Urteilssatz einen Schuldspruch hinsichtlich der misslungenen Anstiftung zu einem Verbrechen gemäß §§ 49a, 218 III StGB enthält (vgl. RGSt 69, 157, 159). Das Urteil, das nicht zu einem Freispruch in diesem Punkt der Anklage kam, hatte insoweit auf Einstellung des Strafverfahrens auf Kosten der Staatskasse erkennen müssen. Auf Grund der Feststellungen der Strafkammer konnte der Urteilssatz von hier aus entsprechend geändert werden.

Wegen Anstiftung zur Fremdabtreibung ist der Angeklagte zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Nach den Urteilsgründen hielt jedoch die Strafkammer bei der Schwere seiner Verfehlungen eine Gefängnisstrafe von drei Monaten für angemessen. Dieser Widerspruch nötet indes hier nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die maßgebende Urteilsformel die geringere Strafe enthält (vgl. BGH Urteil 1 StR 466/51 vom 6. November 1951 mit Leitsatz in JZ 1952, 282) und der Angeklagte somit durch den Widerspruch nicht beschwert ist. Auch lässt das Urteil in den Gründen zum Fall ████████████████ erkennen, dass es im Fall ████████████████ nur zwei Monate Gefängnis rechnet. Die spätere Angabe von drei Monaten Gefängnis in den Gründen der Strafzumessung bei dem Fall ████████████████ beruht also offenbar auf einem Schreibversehen.

Im Übrigen lässt das angefochtene Urteil im Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Der Strafausspruch begegnet dagegen rechtlichen Bedenken, soweit Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB abgelehnt ist. Die Strafkammer hielt bei dem gewissenlosen Verhalten des Angeklagten und im Hinblick darauf, dass er als völlig Unbeteiligter sich zur Vermittlung der Abtreibung in beiden Fällen bereit erklärt hat, eine eindeutige Warnung bei ihm für angebracht, wozu nach ihrer Meinung die Aussetzung der Strafvollstreckung nicht ausreichen würde.

Angesichts der sonstigen Gründe des Urteils hält diese Ablehnung der Strafaussetzung durch die Strafkammer der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei Straftaten jeder Art die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. BGHSt 6, 298). Das Urteil lässt aber auch nicht erkennen, dass Gründe in der Person des Angeklagten vorliegen, die nach § 23 Abs. 2 StGB die Strafaussetzung ausschließen. Ebensowenig sind Hinderungsgründe nach § 23 Abs. 3 StGB aus dem Urteil ersichtlich. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer keinen ungünstigen Eindruck gemacht. Dass er im Fall ████████████████ davon abriet, mit der Schwangeren zu einer Kurpfuscherin zu gehen, und vorschlug, einen ordentlichen Arzt zu Rate zu ziehen, kann nicht als ein gewissenloses Verhalten gewertet werden. Auch wird die verhältnismäßig geringe Höhe der erkannten und noch zu vollstreckenden Strafe sowie weiter zu berücksichtigen sein, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Mann von jetzt 65 Lebensjahren handelt, der von verschiedenen Seiten um seine Hilfe angegangen worden war. Dies alles legt nahe, besonders eingehend zu prüfen, ob er nicht schon unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird. Denn die Strafkammer hat mit der Feststellung gewissenlosen Handelns sicher nicht das öffentliche Interesse an der Vollstreckung bejahen wollen (vgl. dazu BGHSt 6, 125). Insbesondere kann aber nicht außer Betracht bleiben, dass die Strafaussetzung zur Bewährung für den Angeklagten im Urteil unmittelbar anschließend an den Teil der Begründung verneinend erörtert ist, der fehlerhaft von einer Verurteilung von drei Monaten Gefängnis spricht. Nachdem feststeht, dass nur zwei Monate Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft erkannt sind, muss daher die Frage der Strafaussetzung vom Tatrichter unter den hervorgehobenen Gesichtspunkten erneut geprüft und entschieden werden. Deshalb ist insoweit Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache geboten.

Dr. MoerickeDr. ArndtHoepner
WernerMenges
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