Revision: Teilaufhebung der Einziehung – nur zur Tat gebrachter Karabiner bleibt eingezogen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 214/52
- Datum
- 13.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung nach § 40 StGB ist eine Nebenstrafe und nur zulässig, wenn der Eigentümer zugleich zu einer Hauptstrafe verurteilt wird, es sei denn, § 42 StGB greift ein.
Die Einziehung von Gegenständen ist nur zulässig, soweit sie zur Begehung der verurteilten Tat bestimmt oder als Tatmittel gebraucht wurden; Gegenstände, die nicht zur verurteilten Tat gehörten, dürfen nicht eingezogen werden.
§ 295 StGB rechtfertigt eine Einziehung nicht unabhängig von einer Verurteilung wegen Wilderei; auch nach § 295 StGB setzt die Einziehung eine entsprechende Verurteilung voraus.
Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie die dort geforderten konkreten Darlegungen nicht enthält; blosse Angriffe auf die Feststellungen der Strafkammer sind im Revisionszug unbeachtlich.
Vorinstanzen
Schwurgericht Trier, 4. Dezember 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Automechaniker Fred D. C—██, geb. am █████ 1918 in H. C. (Litauen), z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsgestellter C—██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Trier vom 4. Dezember 1951 insoweit aufgehoben, als
Rucksack, Gewehrlauf, Gewehrschloss, Wischstöcke, Kolbenschoner aus Leder mit Filzeinlage, ee (Spiralfeder mit befestigter Bleikugel), große „Rolle“ Schlingendraht, Hirschfänger mit Stahletui, feststellbares Messer,
ein Messerbeutel, Inhalt: 65 Schuss Karabinermunition, 13 Schuss Karabinermunition mit abgefeiltem Geschosskopf, Laufreinigungsbürste, Öldöschen (Wehrmacht),
eingezogen worden sind.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 4. Dezember 1951 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten „wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Vergehen nach § 117 Abs. 1 StGB“ verurteilt und den zur Tat benutzten Karabiner sowie einige beschlagnahmte Gegenstände eingezogen.
Die Revision des Angeklagten ist nur in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Umfange begründet. Die Verfahrensrüge entspricht nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Die Ausführungen in der Rechtfertigungsschrift enthalten nur Angriffe gegen die Feststellungen der Strafkammer und dürfen deshalb im gegenwärtigen Rechtszuge keine Beachtung finden. In der Revisionsschrift ist jedoch allgemein die Verletzung sachlichen Rechts gerügt und zum Ausdruck gebracht, dass die Überprüfung des angefochtenen Urteils verlangt werde.
Diese Überprüfung hat ergeben, dass das Urteil nur hinsichtlich der Einziehung einen Rechtsirrtum enthält. Das Schwurgericht stützt die Einziehung ohne nähere Begründung auf § 40 StGB. Zum versuchten Mord gebraucht hat der Angeklagte nur den eingezogenen Karabiner nebst Zubehör. Die übrigen Gegenstände sind nach dem Sachverhalt auch nicht zur Begehung dieser Tat bestimmt gewesen. Ob sie zur Wilderei bestimmt waren, ist bedeutungslos. Denn die Einziehung nach § 40 StGB ist Nebenstrafe. Sie ist deshalb, sofern nicht § 42 StGB eingreift, nur zulässig, wenn der Eigentümer gleichzeitig zu einer Hauptstrafe verurteilt wird. Die Strafkammer hat aber den Angeklagten nicht wegen Wilderei verurteilt, sondern insoweit das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt. § 295 StGB kann die Einziehung ebenfalls nicht rechtfertigen; denn auch nach dieser Bestimmung ist die Einziehung von einer Verurteilung wegen Wilderei abhängig (RGSt 53, 181). Bestehen bleiben kann deshalb nur die Einziehung des zur Tat gebrauchten Karabiners.
| Dr. Moericke | Werner | Dr. Ludwig | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer |