Nichtzuständigkeit des BGH für Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 213/87
- Datum
- 03.07.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung über eine nach § 305a Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde entfällt, wenn nach Abschluss des Revisionsverfahrens die der Zuständigkeit zugrundeliegende Voraussetzung nicht mehr besteht.
Über eine Beschwerde kann nicht entschieden werden, bevor die erstinstanzliche Strafkammer gemäß § 306 Abs. 2 StPO festgestellt hat, ob sie dem Rechtsmittel abhilft; eine solche Abhilfeentscheidung ist Voraussetzung für die Beschwerdeentscheidung.
Ergibt die Strafkammer eine ungewöhnliche oder in Höhe und Zahlungsfrist bemerkenswerte Geldauflage im Strafaussetzungsbeschluss, sind die die Auflage tragenden Erwägungen in einem begründeten Beschluss darzulegen, damit das Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit und Zumutbarkeit prüfen kann.
Bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Auflage sind insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie bereits erbrachte Wiedergutmachungsleistungen zu berücksichtigen; sie können dazu führen, dass die Auflage als unzumutbar und damit gesetzwidrig anzusehen ist.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 213/87 in der Strafsache gegen ███ August ████████████████████ in Markt [REDACTED] wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 1987
Tenor
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Strafaussetzungsbeschluss des Landgerichts Darmstadt vom 9. September 1986 nicht mehr zuständig.
Gründe
1. Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten am 9. September 1986 wegen Diebstahls in Tateinheit mit Siegelbruch und Verwahrungsbruch zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. In dem gemäß § 268a StPO im Anschluss an das Urteil verkündeten Beschluss wurde die Bewährungszeit auf vier Jahre festgesetzt, dem Angeklagten aufgegeben, sich nach Kräften um eine Schadenswiedergutmachung zu bemühen und innerhalb eines Jahres eine Geldbuße von 80.000 DM an die Staatskasse zu zahlen.
Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision, gegen den Strafaussetzungsbeschluss Beschwerde eingelegt. Der Senat hat die Revision durch Beschluss vom heutigen Tage gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. An einer abschließenden Entscheidung über die nach § 305a Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde sieht er sich gehindert, da die Sache insoweit noch nicht entscheidungsreif ist und nach Abschluss des Revisionsverfahrens die zunächst durch § 305a Abs. 2 StPO begründete Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für das Beschwerdeverfahren nicht mehr besteht (vgl. BGHSt 29, 168, 173; BGH Beschluss vom 27. März 1979 – 1 StR 481/78).
2. Über die Beschwerde kann noch nicht entschieden werden, weil die Strafkammer bisher nicht, auch nicht durch Aktenvermerk, darüber befunden hat, ob sie dem Rechtsmittel abhelfen will (§ 306 Abs. 2 StPO). Ob von einer solchen Abhilfeentscheidung im Einzelfall abgesehen werden kann, mag dahinstehen (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 306 Rdnr. 7 bis 10). Hier jedenfalls kann nicht darauf verzichtet werden:
Da die Kammer ihre Entscheidung, dem Angeklagten eine innerhalb eines Jahres zu zahlende Geldbuße von 80.000 DM aufzuerlegen, nicht förmlich begründet hat, auch nicht begründen musste, ist nicht ersichtlich, welche Überlegungen sie zu der nach Höhe und Zahlungsfrist zumindest ungewöhnlichen Auflage veranlasst haben. Falls sie der Beschwerde nicht abhilft, ist es im Hinblick auf das erhebliche Beschwerdevorbringen zu den jetzigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Verurteilten unerlässlich, dass sie nunmehr diese Überlegungen in einem begründeten Beschluss nach § 306 Abs. 2 StPO darlegt. Erst dadurch wird das Beschwerdegericht in die Lage versetzt zu prüfen, ob die Geldauflage insbesondere ihrer Höhe nach gerechtfertigt ist oder ob sie dem Verurteilten unter Berücksichtigung vor allem auch seiner Wiedergutmachungsleistungen trotz der durch § 56e StGB eröffneten Möglichkeiten nicht mehr zumutbar und deshalb gesetzwidrig ist (§ 56b Abs. 1 Satz 2 StGB, § 305 Abs. 1 Satz 2 StPO).
3. Hilft die Strafkammer der Beschwerde nicht ab, so wird die Sache dem nunmehr als Beschwerdegericht zuständigen Oberlandesgericht vorzulegen sein.
Herdegen Müller Meyer
RiBGH Maier ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
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