Aufhebung wegen Nichtverlesens des Gutachtens bei Betäubungsmittelverurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 213/86
- Datum
- 26.05.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein inhaltlich entscheidendes schriftliches Gutachten muss gemäß § 261 StPO Gegenstand der Hauptverhandlung werden; seine Nichtverlesung kann Verfahrensmängel begründen, wenn das Urteil wesentlich darauf beruht.
Stützt sich die Überzeugungsbildung des Tatrichters hinsichtlich maßgeblicher Tatsachen (z. B. Gewicht und Reinheit einer Betäubungsmittelmenge) allein oder überwiegend auf ein nicht verlesenes Gutachten, ist die auf diesen Feststellungen beruhende Verurteilung aufzuheben.
Bei Vorliegen eines solchen Verfahrensfehlers ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen, damit die Beweiswürdigung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften nachgeholt werden kann.
Kann die Hauptverhandlung nur das Gewicht mit Verpackung und die Identifikation des Betäubungsmittels belegen, sind ergänzende, in der Hauptverhandlung verwertbare gutachterliche Feststellungen für eine tragfähige Schuld- und Umfangsbestimmung erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 13. Dezember 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 213/86
in der Strafsache gegen
██ den Geschäftsmann Antoine Selim in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in █████ (Libanon), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 1986 gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und auf Einziehung von zwei Flugscheinen, eines Hartschalenkoffers und von 506,2 g Heroin erkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist begründet.
Nach den Feststellungen befanden sich im doppelten Boden eines vom Angeklagten als Flugreisegepäck mitgeführten Hartschalenkoffers drei Plastiktüten Heroin „mit einem Gesamtnettogewicht von 506,2 Gramm und einem Gehalt von 71 % Heroin-Hydrochlorid = 64,6 % Heroin-Base“ (UA S. 5).
Alleinige Urteilsgrundlage für die den Schuldumfang wesentlich bestimmenden Feststellungen des Gewichts und der Qualität des Rauschgifts war ein Gutachten der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanzdirektion ██ ██████ vom 26. November 1984. Denn auf Grund der Aussagen der Zeugen ███████ (RC_____) und ███████ und der Inaugenscheinnahme des Rauschgifts konnte die Strafkammer nur sein Gewicht mit Verpackung feststellen und die Überzeugung gewinnen, dass es sich um Heroin handelte (UA S. 11). Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Gutachten vom 26. November 1984 nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war (§ 261 StPO). Denn seine Verlesung ist, wie das Landgericht selbst ausführt, „versehentlich unterblieben“ (UA S. 7).
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