Revision verworfen: Beweiswürdigung bei Sexualdelikten trotz fehlender Tätererkennung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 213/82
- Datum
- 16.06.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie verspätet erhoben oder nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form vorgebracht werden.
Die Revision kann die Sachrüge nur darauf stützen, dass die Beweiswürdigung widersprüchlich, lückenhaft oder gegen Denkgesetze verstößt oder dass Zweifel an der Schuld bestehen bleiben; eine erneute freie Beweiswürdigung ist nicht vorgesehen.
Die fehlende Identifikation eines Opfers schließt die Täterschaft nicht aus, wenn Umstände wie Maskierung, Angst oder körperliche Nähe das Erkennen erschweren und sonstige Indizien die Täterschaft stützen.
Ein forensisch-stilistisches Gutachten ist nur ein Indiz unter mehreren; das Gericht darf ihm im Rahmen der Gesamtwürdigung der Indizien geringeres Gewicht beimessen, sofern es diese Entscheidung nachvollziehbar begründet.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 8. Oktober 1981
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Fernfahrer Wilhelm Andreas █████████████████, geboren am ████████ 1935 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni 1982, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. Oktober 1981 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen und wegen versuchter sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.
Seine Revision hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind verspätet, außerdem nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben und deshalb unzulässig.
Die Sachrüge, mit der im Wesentlichen nur die Beweiswürdigung angegriffen wird, ist unbegründet.
Der Senat hatte insoweit nur zu prüfen, ob die Würdigung der Beweise in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungen verstößt oder ob die Urteilsgründe selbst ergeben, dass der Angeklagte verurteilt wurde, obwohl das Gericht Zweifel an seiner Schuld nicht überwunden hat. Solche Rechtsfehler vermag die Revision indes nicht aufzuzeigen, und lässt das Urteil auch sonst nicht erkennen.
a) Die Strafkammer hat berücksichtigt, dass die Zeugin Petra ███████ den Täter der ersten Tat in der Nacht vom 22. zum 23. August 1980 nicht als den Angeklagten, ihren Vater, erkannt hatte, obwohl dieser ihr – wenn auch maskiert – entgegengekommen war, ehe er sie umwarf und ihr die Augen mit einem breiten Band verklebte. Sie hat sich dabei auch mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die Zeugin diesen Täter als „eher schlank“ beschrieben hat, während der Angeklagte zu dieser Zeit einen „ausgeprägten Schmerbauch“ hatte.
Das Landgericht begründet rechtsfehlerfrei, warum diese Angaben der Zeugin seine auf zahlreiche Indizien gestützte Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht zu erschüttern vermögen. Dass die Zeugin eine nur ungenaue Personenbeschreibung geben konnte und den Angeklagten nicht erkannte, führt es darauf zurück, dass dieser maskiert war, die mit einem Messer bedrohte Zeugin Angst um ihr Leben hatte und rasch zu Boden geworfen wurde. Schließlich hält die Kammer für bedeutsam, dass die Zeugin den Angeklagten auch bei der zweiten Tat am Abend des 25. August 1980, bei der er festgenommen wurde, trotz seines „Schmerbauches“ nicht erkannte, obwohl sie hier von Polizeibeamten beschützt wurde und deshalb keine Angst haben musste. Zwar hat die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erwähnt, dass sich die Zeugin vor der zweiten Tat einen Schal vor die Augen gebunden hatte (UA S. 17); es ist jedoch nicht zu besorgen, dass sie diese Tatsache bei ihren Überlegungen außer Acht gelassen hat und davon ausgegangen ist, die Zeugin habe den Täter deutlich gesehen. Die Zeugin hätte den Angeklagten auch dann als ihren Vater „erkennen“ können, wenn sie ihn nicht deutlich sah. Er war nämlich an sie herangetreten, hatte sie an der Schulter in den Schatten des Wasserhauses gezogen, ihr ein Tuch um den Kopf gebunden und in Richtung Sportplatz fortgeführt. Bei diesen körperlichen Berührungen hätte sie durchaus den „ausgeprägten Schmerbauch“ bemerken und auch sonst den Täter als ihren Vater erkennen können, zumal ihr von den Polizeibeamten gesagt worden war, dass ihr Vater auch der Tat verdächtig sei (UA S. 30). Wenn die Kammer aus allem den Schluss gezogen hat, der Angeklagte scheide nicht deshalb als Täter für die erste Tat aus, weil ihn seine Tochter nicht erkannt hatte, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden.
b) Die Urteilsgründe ergeben auch nicht, dass das Gericht Zweifel an der Schuld des Angeklagten oder an einzelnen ihn belastenden Umständen hatte oder dass ihn entlastende Umstände, die es für möglich und nicht widerlegt hielt, unberücksichtigt geblieben sind. Soweit die Kammer ausführt, es stünden weder die Zeit für das eigentliche Tatgeschehen in der Nacht vom 22. zum 23. August 1980 noch die vom Angeklagten behaupteten „Alibizeiten“ fest, lässt sie nicht etwa die Möglichkeit offen, die Tat könne zu einer Zeit begangen worden sein, für die der Angeklagte als Täter ausscheide.
c) Bei der Erörterung der Frage, ob die an die Zeugin gerichteten Briefe vom Angeklagten stammen können, hat das Landgericht weder für die Beweisführung ungeeignete Gründe angeführt noch hat es sich mit unzureichender Begründung über das Gutachten des Sachverständigen hinweggesetzt. Die Revision übersieht hier, dass das Landgericht seine Überzeugung von der Urheberschaft des Angeklagten nicht auf eine stilkritische Analyse der Briefe stützt, sondern lediglich prüft, ob diese Analyse die anderen für seine Überzeugungsbildung maßgeblichen Indizien entkräften oder bestärken kann. Wenn die Strafkammer dabei unter anderem berücksichtigt, dass der Angeklagte über genug Intelligenz verfüge, um solche Briefe abzufassen, dann ist das rechtlich nicht zu beanstanden und nicht etwa – wie die Revision meint – deshalb fehlerhaft, weil danach jeder halbwegs intelligente Mensch als Täter in Betracht komme. Das Landgericht hat auch ausführlich und rechtlich fehlerfrei dargelegt, aus welchen Gründen es der stilkritischen Analyse des Sachverständigen, wonach es sehr unwahrscheinlich sei, dass die Briefe vom Angeklagten stammen, keine die anderen Indizien entkräftende Bedeutung beigemessen hat. Es hat rechtsfehlerfrei begründet, warum es auf der Grundlage der vom Sachverständigen benannten Kriterien eine Urheberschaft des Angeklagten dennoch für möglich hält.
d) Nicht zu beanstanden ist schließlich auch die Begründung des Landgerichts, keiner der Freunde oder Bekannten der Zeugin hätte sich vermummen müssen, um mit ihr intim zu werden, denn sie sei Intimitäten nicht abgeneigt, sondern offen zugänglich gewesen; nur der Angeklagte, ihr Vater, habe zu solchen Mitteln greifen müssen. Diese Schlussfolgerung ist deswegen möglich, weil das Gericht aus dem Inhalt des Briefes, der die Zeugin zum Tatort lockte, rechtsfehlerfrei geschlossen hat, dass eine der Zeugin fremde Person als Täter ausscheide.
Da auch die weitere Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben hat, ist die Revision zu verwerfen.
| Maier | Müller | Niemöller | |||
| Theune | Gollwitzer |