Revision: Bedingter Vorsatz bei Schussabgabe; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 213/73
- Datum
- 14.11.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Vorsatz (Dolus eventualis) ist anzunehmen, wenn der Täter eine scharfe Schussabgabe auf eine nur wenige Meter entfernte Person vornimmt, die Gefährlichkeit erkennt und eine Verletzung billigend in Kauf nimmt.
Scheinbare Widersprüche in der Urteilsbegründung sind im Gesamtzusammenhang und unter Berücksichtigung erläuternder Tatumstände (z. B. Äußerungen des Täters) auszulegen; daraus kann sich die Feststellung von Vorsatz ergeben.
Ändert sich die materielle Strafrechtslage durch ein milderes Gesetz, kann das Revisionsgericht die darauf bezogenen Rechtsfolgen entsprechend anwenden und den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ändern.
Die Strafzumessung muss die Erkenntnisse eines Sachverständigen zur Rückfallwahrscheinlichkeit angemessen berücksichtigen; bleiben begründete Zweifel an der Abwägung, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur Neuentscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Köln, 14. November 1972
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker Günter ██ aus Köln, ███████, geboren am ██ ██ 1949 in Köln, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. November 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Dr. Schauenburg als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Köln vom 14. November 1972
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen einer Schusswaffe (§§ 223a, 223 StGB, § 53 Abs. 3 des WaffG vom 19.9.1972, § 73 Buchst. b Nr. 1 StGB) und wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) verurteilt wird,
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgerichts hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Tatwaffe, einen Trommelrevolver, eingezogen. Nach seinen Feststellungen trug sich der Angeklagte am Tattage mit der Absicht, aus Liebeskummer Selbstmord zu begehen. Als er in einer Gaststätte bemerkte, dass eine Polizeistreife nach ihm fragte, verließ er das Lokal und gab auf dem Vorplatz einen Schuss ab, der den ihm folgenden Beamten am Fuß traf. In einem darauf beginnenden Handgemenge lösten sich zwei weitere Schüsse, von denen einer den Beamten in den Bauch, der andere den Angeklagten in die Hand traf.
Mit seiner Revision macht der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend. Die Verfahrensrüge ist unzulässig erhoben, da sie nicht ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge führt nur zu einem Teilerfolg.
Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, ist es im Wesentlichen unbegründet. Näherer Erörterung bedarf lediglich folgendes:
Die Verteidigung meint, der Angeklagte habe sich nach den Urteilsfeststellungen durch den ersten Schuss lediglich einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht. Sie schließt das aus der Erwägung des Schwurgerichts, wer einen, wenn auch nach unten gerichteten, scharfen Schuss auf eine nur wenige Meter vor ihm stehende Person abgebe, „müsse“ damit rechnen, dass das Geschoss die Person verletze (UA S. 8). Dabei übersieht sie jedoch, dass das Schwurgericht in unmittelbarem Anschluss hieran seine Überzeugung zum Ausdruck bringt, der Angeklagte habe die Erkenntnis von der Gefährlichkeit des Schießens tatsächlich gewonnen und eine Verletzung des Beamten billigend in Kauf genommen (UA S. 9), und dass es dies im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch einmal ausdrücklich wiederholt (UA S. 10/11). Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen mit bedingtem Vorsatz begangener gefährlicher Körperverletzung bestehen danach keine Bedenken. Die Meinung der Verteidigung, das Schwurgericht habe auf S. 9 UA an anderer Stelle zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte den Beamten nicht verletzen wollte, verkennt, dass sich diese Stelle auf den zweiten Schuss, der zu der Bauchverletzung führte, bezieht.
Aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat der Senat im Übrigen auch diese Urteilsstelle geprüft. Das Schwurgericht geht hier davon aus, dass der Angeklagte „den Revolver nicht erneut gespannt hätte, wenn er die Verletzung des Zeugen █████████ konkret ins Auge gefasst hätte“. Das könnte dahin verstanden werden, dass der Angeklagte lediglich unbewusst fahrlässig handelte, was in Widerspruch stünde zu der Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte sei sich darüber im Klaren gewesen, dass es zu den später wirklich eingetretenen Verletzungen kommen könne, als er den Revolver erneut spannte und schussbereit in der Hand hielt. So hat es das Schwurgerichts aber ersichtlich nicht gemeint. Seine missverständlichen Erwägungen dienen vielmehr dem Ausschluss eines bedingten Verletzungsvorsatzes, wie ihre Verknüpfung mit dem Ausruf des Angeklagten unmittelbar nach der Tat ergibt, das habe er nicht gewollt.
Einer Änderung des Schuldspruchs bedarf es lediglich deshalb, weil inzwischen das in der Strafdrohung wegen unberechtigten Führens einer Schusswaffe (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b) mildere Waffengesetz vom 19. September 1972 in Kraft getreten ist. Der Senat hat die Änderung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vorgenommen.
Nicht bestehen bleiben kann der Strafausspruch. Zu Recht beanstandet die Revision, dass das Schwurgericht einerseits aufgrund des für überzeugend gehaltenen Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen davon ausgeht, eine „Rückfallwahrscheinlichkeit sei kaum vorhanden“ (UA S. 10), andererseits aber die Strafhöhe bei der gefährlichen Körperverletzung auch mit der Notwendigkeit begründet, den Angeklagten abzuschrecken (UA S. 13). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Schwurgericht bei der zuletzt angeführten Erwägung die besondere Situation, aus der heraus der damals noch unreife Angeklagte gehandelt hat und die einen Rückfall unwahrscheinlich macht, nicht genügend beachtet hat. Da sich dieser Mangel möglicherweise auch auf die Strafzumessung wegen der fahrlässigen Körperverletzung ausgewirkt hat, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
Die Zurückverweisung der Sache an eine Strafkammer beruht auf § 354 StPO. In der neuen Hauptverhandlung wird auch über die Einziehung der Tatwaffe neu zu befinden sein.
| Schumacher | Kirchhof | Schauenburg | |||
| Willms | Baumgarten |