Revision gegen Strafmaß: Strafausspruch wegen schweren Diebstahls aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 213/70
- Datum
- 16.06.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Beschränkung der Revision durch den Verteidiger ist nur wirksam, wenn dieser über die nach § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung verfügt.
Eine Revision gegen den Schuldspruch ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend begründet worden ist (§§ 344, 349 StPO).
Bei Änderung des Strafrahmens durch Gesetzesänderung sind die neuen Strafandrohungen bei der Prüfung des Strafausspruchs zu berücksichtigen; haben sich Mindeststrafen gemindert, kann dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil mit milderem Strafrahmen anders ausgefallen wäre.
Eine Gesetzesänderung, die lediglich die Rechtsfolgebezeichnung (z. B. Abschaffung des Zuchthauses zugunsten der Freiheitsstrafe) betrifft, berührt nicht die Feststellung der Schuld, wohl aber die genaue Ausgestaltung des Strafausspruchs.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 17. März 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 213/70 in der Strafsache gegen ██ ██ den Bauschlosser Heinz aus █, geboren am ███ 1948 in ████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes usw.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni 1970 gemäß § 349 Abs. 1 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 17. März 1970 im Strafausspruch aufgehoben, soweit er wegen schweren Diebstahls verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kaiserslautern zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch ist der Angeklagte im Falle des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung statt zu Zuchthaus zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF) und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 250 Abs. 1 Nr. 1, 223a StGB) zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, wobei als Einsatzstrafe für den schweren Raub sechs Jahre Zuchthaus und als Einzelstrafe für den schweren Diebstahl
ein Jahr drei Monate Zuchthaus ausgesprochen wurden.
Die Revision ist unbeschränkt eingelegt, in der Revisionsbegründung jedoch auf das Strafmaß beschränkt. Die nachträgliche Beschränkung der Revision durch den Verteidiger ist unwirksam, da dieser nicht die dafür nach § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung hatte. Die Revision zum Schuldspruch ist indessen unzulässig, weil sie hierzu nicht begründet worden ist (§§ 344, 349 StPO).
Erfolg hat die Revision, soweit sie sich gegen den Strafausspruch wegen schweren Diebstahls wendet. Während für den schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF die Mindeststrafe bei Versagung mildernder Umstände ein Jahr Zuchthaus betrug, sind bei Bejahung eines schweren Falles nach § 243 Nr. 1 StGB nF nur drei Monate Freiheitsstrafe als Mindeststrafe angedroht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei Berücksichtigung dieses Strafrahmens auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Damit entfällt auch der Gesamtstrafenausspruch. Hingegen unterliegt der Strafausspruch im Falle des schweren Raubes keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Gesetzesänderung durch das Erste Strafrechtsreformgesetz führt nur dazu, dass der Angeklagte
in diesem Falle nicht zu sechs Jahren Zuchthaus, sondern zu Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist.
[Unterschriften]
| Kirchhof | Meyer | ||
| Henning | Müller |